Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

NDÜV - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

Vom 11. Oktober 2012
(BGBl. Nr. 47 vom 16.10.2012 S. 2117; 23.12.2016 S. 3346 16; 19.06.2020 S.1328 20; 30.03.2021 S. 448 21; 12.05.2021 1 S. 990 21a)
Gl.-Nr.: 12-4-1



Auf Grund des § 8b Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und auch in Verbindung mit § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Anwendungsbereich 16 21

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 21a

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. "Nachrichtendienste des Bundes" das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
  2. "Auskunftsersuchen" Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
  3. "Verpflichteter" jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,
  4. "Sektoren" jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
    1. Luftfahrtunternehmen,
    2. Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,
    3. Kreditinstitute, Wertpapierinstituten, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie
    4. Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.

§ 3 Datenübermittlung

(1) Der Verpflichtete hat Auskünfte als Datensätze auf Datenträgern der Art CD-ROM nach der Norm ISO/IEC 10149:1995 (Datum der Veröffentlichung: Juli 1995), DVD-R nach der Norm ISO/IEC 20563:2001 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2001), DVD-R DL nach der Norm ISO/IEC 12862:2011-05 (Datum der Veröffentlichung: Mai 2011), DVD+R nach ISO/IEC 17344:2009 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2009) oder DVD+R DL nach der Norm ISO/IEC 25434:2008 (Datum der Veröffentlichung: Dezember 2008) zu übermitteln. Der Verpflichtete kann ausnahmsweise Auskünfte auf Papier oder durch Telefax übermitteln, wenn auf die Anfrage keine Datensätze zu übermitteln sind, oder wenn eine Übermittlung in anderer Form wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands, auch unter Berücksichtigung des Schutzes der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, nicht zumutbar ist.

(2) Die Übermittlung erfolgt an eine vom betroffenen Nachrichtendienst des Bundes benannte Anschrift durch einen geschäftsmäßigen Erbringer von Postdiensten in einer Versandart mit Nachweis oder durch eine natürliche Person, die in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Verpflichteten oder zu einem Unternehmen steht, das gemeinsam mit dem Verpflichteten einen Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) bildet. Aus der äußeren Umhüllung der Sendung und aus ihrer Aufmachung darf der Inhalt der Sendung nicht hervorgehen.

(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann die Datenübermittlung durch E-Mail erfolgen, sofern der betroffene Nachrichtendienst hierfür einen Zugang eröffnet und dies dem Verpflichteten mitgeteilt hat.

(4) Die auf Datenträgern oder durch E-Mail zu übermittelnden Daten sind vor der Übermittlung unter Nutzung eines nach dem jeweiligen Stand der Technik sicheren, vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik zugelassenen und vom betroffenen Nachrichtendienst dem Verpflichteten mitgeteilten Verschlüsselungsverfahrens zu verschlüsseln.

(5) Stellt der betroffene Nachrichtendienst des Bundes bei Annahme der Daten Mängel fest, die deren Auswertung beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat er die Daten durch Erklärung zurückzuweisen. Der Verpflichtete ist dabei über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Sofern die Unterrichtung personenbezogene Daten enthält, ist Absatz 2 und, wenn die Unterrichtung elektronisch erfolgt, Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Datenübermittlungen erneut in mangelfreier Form durchzuführen.

§ 4 Abwicklung der Auskunft

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