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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MZG - Mikrozensusgesetz
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 59 vom 13.12.2016 S. 2826; 19.06.2020 S. 1328 20; 16.12.2022 S. 2328 22; 19.06.2023 Nr. 155 23 i.K.; 17.07.2023 Nr. 191 23a)
Gl.-Nr.: 29-40



Archiv: 2005

§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus

  1. dem Kernprogramm nach § 6,
  2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
  3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
  4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.

§ 2 Zweck der Erhebung

(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können.

(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus

  1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
  3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, jeweils soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind.

§ 3 Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematischstatistische Verfahren bestimmt.

(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

§ 5 Periodizität, Berichtswoche

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

  1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
  2. die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

  1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
  2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale

(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

  1. Wohnung:
    1. Gemeinde und Gemeindeteil,
    2. Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,
    3. Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,
    4. Bestehen einer Wohnung im Ausland,
  2. Haushalts- und Familienzusammenhang:
    1. Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
    2. Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,
    3. Wohn- und Lebensgemeinschaft,
    4. bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,
  3. demografische Angaben:

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