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MZG - Mikrozensusgesetz
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
Vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 59 vom 13.12.2016 S. 2826; 19.06.2020 S. 1328 20; 16.12.2022 S. 2328 22; 19.06.2023 Nr. 155 23 i.K.; 17.07.2023 Nr. 191 23a)
Gl.-Nr.: 29-40
Archiv: 2005
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebung
(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus besteht aus
§ 2 Zweck der Erhebung
(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können.
(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus
§ 3 Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematischstatistische Verfahren bestimmt.
(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.
§ 5 Periodizität, Berichtswoche
(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:
(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:
§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
(Stand: 04.04.2024)
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