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Regelwerk

Änderungstext

PUEG - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Vom 19. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 155 vom 23.06.2023; 12.12.2023 Nr. 359 23)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Kapitel wird wie folgt gefasst:

"Zweites Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson

§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

§ 16 Verordnungsermächtigung

§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen

§ 18 Beauftragung der Begutachtung

§ 18a Begutachtungsverfahren

§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens

§ 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen

§ 18d Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 18e Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen

§ 19 Begriff der Pflegeperson".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Dynamisierung".

c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung".

e) Die Angabe zu § 113a wird gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 125a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 125b Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege".

g) Nach der Angabe zu § 142 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 142a Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung".

2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 18a Absatz 1" durch die Angabe " § 18c Absatz 4" ersetzt.

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit der eingesetzten digitalen Anwendungen gelten als erfüllt, wenn die Anwendungen die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nach Satz 3 gelten auch bei den digitalen Anwendungen als erfüllt, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von Beratungen bestimmt hat. "Bei der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gelten die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden. Für digitale Angebote sowie andere digitale Anwendungen nach dieser Vorschrift gelten die Anforderungen, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von Beratungen für den Datenschutz und die Datensicherheit bestimmt hat."

3a. In § 7c Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2023" gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gefördert. Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert."

bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein jährlicher Förderzuschuss von 7.500 Euro möglich. Die Landesverbände der Pflegekassen stellen die sachgerechte Verteilung der Mittel sicher. "Ab dem 1. Juli 2023 sind folgende jährliche Förderzuschüsse möglich:
  1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 10.000 Euro; dabei werden bis zu 70 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
  2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 7.500 Euro; dabei werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

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