Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
Vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 59 vom 13.12.2016 S. 2826)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
MZG - Mikrozensusgesetz
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
|
Artikel 3
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. |
" § 9 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung." |
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
( 1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161974
ENDE |
(Stand: 30.09.2019)
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