Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze

Vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 59 vom 13.12.2016 S. 2826)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MZG - Mikrozensusgesetz
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes

Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.

2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
  2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."

Artikel 3
Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

  1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6:
    die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
  2. für die Erhebung nach § 3 Abs. Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich:
    die Matrikelnummer,
  3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7:
    Geburtstag und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.

" § 9 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

  1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
  2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,
  3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

( 1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

( 2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

( 3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161974

ENDE

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