Regelwerk |
ThürLMG - Thüringer Landesmediengesetz
- Thüringen -
Fassung vom 5. März 2003
(GVBl 2003, S. 117; 16.07.2008 S. 219 08; 15.07.2014 S. 385 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 225-5
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rundfunks in Thüringen. Es fördert die Vermittlung von Medienkompetenz, wobei besonderer Wert auf die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien zu legen ist. Ferner ist für einen ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutz sowie eine werte- und qualitätsbezogene Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden Sorge zu tragen. Im Rahmen der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rundfunks ist auf einen möglichst umfassenden Zugang der Rundfunkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter zu achten.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaten Rundfunks, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Mediendienste an die Landesmedienanstalt sowie für Rundfunk an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn
(4) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Mediendienste länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, wenn sie diesem Gesetz widersprechende Regelungen enthalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Die nach Landesrecht für private Veranstalter zuständige Stelle ist die Thüringer Landesmedienanstalt (TLM).
§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Durch die zur Verfügung stehenden terrestrischen Frequenzen sind
(2) Die Grundversorgung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt durch die terrestrische Verbreitung der im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vorgesehenen Programme des MDR, durch das Hauptprogramm der ARD, durch das Fernsehprogramm des ZDF sowie durch weitere Rundfunkprogramme dieser Anstalten, soweit diese im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rundfunkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden, und der beiden Hörfunkprogramme des Deutschlandradios.
(3) Die Zuordnung von UKW-Frequenzen muss im Hörfunk gewährleisten:
(4) Die Zuordnung terrestrischer Frequenzen muss im Fernsehen gewährleisten:
(5) Im Übrigen sollen durch die Zuordnung von terrestrischen Frequenzen
werden.
(6) Werden dem Land freie Frequenzen zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 verständigen. Hat der MDR Interesse an der Zuordnung einer Frequenz, teilt er dies auch den zuständigen obersten Landesbehörden des Freistaats Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt mit. Wird eine Verständigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Verständigung der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu; vor einer Zuordnung an den MDR führt sie das Einvernehmen mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt nach dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk herbei, es sei denn, durch die Zuordnung sollen Versorgungslücken des MDR entsprechend Absatz 5 Nr. 2 geschlossen werden.
(7) Kommt keine Verständigung nach Absatz 6 Satz 1 zustande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Frequenzen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5; Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesregierung das Einvernehmen herbeiführt.
(8) Für die terrestrische Verbreitung von Rundfunk werden ab dem 1. Januar 2004 nur noch digitale Übertragungskapazitäten zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für Frequenzen, die in analoger Technik zugeordnet sind und genutzt werden. Abweichend von Satz 1 können analoge Frequenzen im Einzelfall zugeordnet werden, wenn
Im Falle des Satzes 3 Nr. 2 werden analoge Frequenzen für höchstens fünf Jahre und nur dann zugeordnet, soweit dies technisch möglich ist.
(9) Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter zu ermöglichen. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.
(10) Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Frequenzen durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Frequenzsituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Frequenzen dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite fünf vom Hundert nicht übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für analog genutzte Frequenzen, die im Zuge der schrittweisen Digitalisierung terrestrischer Übertragungen anstelle bislang analog genutzter Frequenzen neben digitalen Übertragungskapazitäten nach Absatz 8 Satz 3 Nr. 2 ersatzweise zugeordnet werden.
(11) Die Kabelbelegung richtet sich nach den §§ 37 bis 43.
(12) Die Zuordnung von Satellitenkanälen richtet sich nach dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland.
(13) Auf die Zuordnung von terrestrischen, digitalen Hörfunk- und Fernsehkanälen außerhalb von Pilotprojekten nach § 11 Abs. 4 finden die Absätze 6 und 7 entsprechende Anwendung. Dabei hat die oberste Landesbehörde sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten insbesondere beim digitalen Fernsehen die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen sind, die in dem betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(14) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.
(15) Die durch die Programmübertragung nicht genutzten Übertragungskapazitäten zugeordneter Frequenzen oder Kanäle können vom jeweiligen Programmveranstalter zur Verbreitung von Fernseh- oder Radiotext genutzt werden.
§ 3a Zugangsfreiheit
(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können. Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Decoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren). Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot einschließlich Bürgerrundfunk und Ortskanal gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird.
(3) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(4) Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offen zu legen. Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offen zu legen. Satz 3 gilt entsprechend. Der Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Sie stellt dies durch Bescheid fest. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen. Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) Veranstalter können bei der Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an. Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) Die Landesmedienanstalt regelt durch Satzungen, die mit entsprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen, Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6. Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nicht diskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern. Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern
§ 4 Zulassungspflicht
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung.
(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt nach pflichtgemäßem Ermessen dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.
(3) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, dass er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehungen nach Satz 1 auszuschließen.
§ 5 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesmedienanstalt erteilt.
(2) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr nach § 3 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 13 zugeordneten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung neuer Rundfunkprogramme im Thüringer Staatsanzeiger aus. Frequenzen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 weist die Landesmedienanstalt dem Veranstalter ohne Ausschreibung zu. Mehrere freie terrestrische Frequenzen an verschiedenen Standorten (Frequenzketten) können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden. Die Landesmedienanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger gestellt werden.
(3) Die Landesmedienanstalt schreibt die Möglichkeit der Nutzung freier Übertragungskapazitäten in Kabelnetzen durch lokale Rundfunkangebote im Thüringer Staatsanzeiger aus. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 und für Pilotprojekte nach § 11 Abs. 4 gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Im Rahmen eines solchen vereinfachten Zulassungsverfahrens finden § 3 Abs. 1 bis 5, 10 und 13, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 bis 17 sowie die §§ 25 und 26 keine Anwendung. Für die Zuordnung der Frequenzen gilt § 3 Abs. 6 und 7 entsprechend.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
Bei einem Antrag juristischer Personen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden:
(3) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben:
(4) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfangs personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.
§ 7 Inhalt der Zulassung
(1) Die Zulassung legt fest:
(2) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag bei landesweitem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf vier Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils vier Jahre sind zulässig.
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung ist anzunehmen, wenn nach der Zulassung 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte veräußert werden, es sei denn, dass die Landesmedienanstalt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Meinungsvielfalt des § 14 zugestimmt hat. Dasselbe gilt, wenn es durch eine Veräußerung unter Hinzurechnung der vorher getätigten Veräußerungen zu einer gleichartigen Veränderung kommt. Bei einer Veräußerung der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse von zwei Dritteln oder mehr ist immer von einer Übertragung auszugehen.
§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 und den Anforderungen nach den §§ 14 bis 18 sowie die Vorlage von Gesellschaftsverträgen, Treuhandverträgen, Stimmrechtsbindungsverträgen, Programmlieferungs- und Vermarktungsverträgen sowie sonstigen Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse haben oder die zu sonstigen Einflüssen im Sinne des § 17 Abs. 5 führen. Ist die gesetzliche Vertretung des Antragstellers nicht in der Lage, die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, ist die Landesmedienanstalt berechtigt, sich an die unmittelbar oder mittelbar am Antragsteller Beteiligten zu wenden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen.
(2) Der Antragsteller hat Änderungen bei den nach § 6 notwendigen Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen. Dies gilt insbesondere auch für die Überlassung von Gesellschafterstimmrechten und sonstigen sich aus den Eigentumsverhältnissen und Rechtsbeziehungen ergebenden Rechten und Befugnissen an Dritte. Veränderungen während des Zulassungsverfahrens und im Zulassungszeitraum sind der Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.
§ 9 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität
(1) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Veranstalter eines Hörfunkprogramms im Sinne von § 11 Abs. 1, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2 Rechnung trägt. Kommt eine derartige Einigung nach einer durch die Landesmedienanstalt festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande, trifft sie die Auswahl nach den Auswahlgrundsätzen des Absatzes 2.
(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten, und unter diesen Anbietergemeinschaften solche, die eine Aufnahme anbietungswilliger Dritter gewährleisten. Sind Antragsteller nach Satz 1 gleich zu bewerten, erhält der den Vorrang, von dem aufgrund seiner organisatorischen, programmlichen und finanziellen Vorbereitungen am ehesten zu erwarten ist, dass er auch die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sachgerecht darstellt.
(3) Beantragen zwei oder mehrere Antragsteller, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllen, eine Zulassung als Veranstalter eines Fernsehprogramms im Sinne des § 11 Abs. 2, haben Antragsteller den Vorrang, die gegenüber anderen Antragstellern eine bessere Gewähr für Meinungsvielfalt und für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Programms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes oder für die Zusammenarbeit mit dem Veranstalter eines Thüringer Landesfensters bieten. Verbreitet ein Veranstalter bereits bundesweit ein Programm aufgrund einer gesetzlichen Zulassung eines anderen Landes, gilt diese im Hinblick auf die Beurteilung, ob das Programm in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird.
(4) Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, die nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, kann hierfür eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; Absatz 3 sowie § 5 Abs. 2 finden keine Anwendung.
§ 10 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 3 Nr. 3 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Falle wiederholter Rechtsverstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt feststellen, dass die Zulassung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird.
(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 2 bis 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Rundfunkversorgung und Programmanforderungen
§ 11 Rundfunkversorgung und Pilotprojekte
(1) Auf den freien UKW-Hörfunkfrequenzen sind mindestens zwei ganztägige, auf landesweite Verbreitung ausgerichtete Hörfunkvollprogramme privater Veranstalter anzubieten (landesweite Hörfunkprogramme). Regionale und lokale Hörfunkangebote können von den Veranstaltern nach Satz 1 als Fensterprogramme durch die Auseinanderschaltung der den Programmanbietern zugewiesenen Frequenzen ausgestrahlt werden.
(2) Auf den freien terrestrischen Fernsehfrequenzen sollen bundesweit verbreitete Fernsehvoll- oder -spartenprogramme angeboten werden, deren Veranstalter Gewähr für die Durchführung oder Förderung medienwirtschaftlicher oder medienpädagogischer Projekte in Thüringen oder für die Herstellung ihres Programms oder wesentlicher Programmteile innerhalb des Landes bieten. Auf freien terrestrischen Fernsehfrequenzen können Landesprogramme, regionale oder lokale Programme, sowie Mischformen aus diesen angeboten werden.
(3) Die in Kabelnetzen verfügbaren Rundfunkkanäle werden für die Verbreitung und die Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme sowie als Ortskanäle genutzt. Ortskanäle dienen zur Verbreitung lokaler und regionaler Hörfunkangebote nach Absatz 1, zur Verbreitung terrestrischer oder kabelgebundener lokaler und regionaler Fernsehangebote und zur Verbreitung von Formen des Bürgerrundfunks nach § 34 ff.
(4) Teilnehmer an Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken und Programmformen können durch die Landesmedienanstalt nach § 5 Abs. 4 vereinfacht zugelassen werden. Hierbei soll insbesondere die Entwicklung von digitalem Hörfunk und Fernsehen gefördert werden. Die Landesmedienanstalt hat diese Absicht unter Angabe der Nutzungsmerkmale, der Nutzungsdauer und des Verbreitungsgebiets im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen. Die wissenschaftliche Begleitung und Beratung dieser Pilotprojekte erfolgt durch oder im Auftrag der Landesmedienanstalt. Der Landesregierung ist ein jährlicher Erfahrungsbericht der Landesmedienanstalt über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung, die auch Hinweise für die Gesetzgebung enthalten soll, vorzulegen. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
§ 12 Europäische Produktionen; Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen
(1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendungen europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.
(2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das Gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.
§ 12a Kurzberichterstattung
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 ein.
(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.
(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.
(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgeltes keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.
(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.
(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.
§ 12b Übertragung von Großereignissen
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach § 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.
(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.
(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.
§ 13 Programmgrundsätze
(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die internationale Verständigung und die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf sachliche Richtigkeit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(5) In den Rundfunkprogrammen darf die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet das in dem Zulassungsantrag angegebene Ausmaß (§ 9 Abs. 2 Satz 2) nicht unterschreiten. Landesweite Hörfunkvollprogramme haben zu einer umfassenden Information beizutragen, den besonderen Bildungsbedürfnissen in Thüringen Rechnung zu tragen, der Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen; zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie einen angemessenen Anteil journalistisch bearbeiteter Informationsbeiträge insbesondere aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur enthalten. Über die Einhaltung dieses Anteils wacht und entscheidet die Landesmedienanstalt. Der Veranstalter eines landesweiten Hörfunkvollprogramms, der diesen Anteil wiederholt und nachhaltig unterschreitet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 6.
§ 14 Grundsätze der Vielfaltssicherung
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Im binnenpluralen Rundfunk hat jedes Programm, im außenpluralen Rundfunk hat die Gesamtheit der Programme diesen Vielfaltsanforderungen zu entsprechen.
(3) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.
§ 15 Außenpluraler Rundfunk
(1) Solange nicht mindestens drei in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete private Fernsehvollprogramme von verschiedenen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden, die jeweils von mehr als der Hälfte der Teilnehmer empfangen werden können, ist jedes der Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Können mindestens drei derartige Fernsehvollprogramme entsprechend Satz 1 empfangen werden, achtet die Landesmedienanstalt darauf, dass das Gesamtangebot dieser Programme den Anforderungen an die Meinungsvielfalt entspricht. Für landesweite Hörfunkvollprogramme gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Stellen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln fest, dass die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch das Gesamtangebot der bundesweiten Fernsehvollprogramme nicht erfüllt sind, ist jedes dieser Programme zur Meinungsvielfalt nach § 14 Abs. 1 verpflichtet. Stellt die Thüringer Landesmedienanstalt diesen Bezug auf die landesweiten Hörfunkvollprogramme fest, werden die Zulassungen der verbliebenen Veranstalter nach zwei Jahren widerrufen, wenn nicht zuvor die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 16 geschaffen sind. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Feststellungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
§ 16 Binnenpluraler Rundfunk
(1) Fehlt es an der Mindestzahl konkurrierender Programme oder stellt die Landesmedienanstalt fest, dass trotz dieser Mindestzahl die Gesamtheit dieser Programme den Vielfaltsanforderungen nicht genügt, wird einem Rundfunkveranstalter die Zulassung nur erteilt, wenn er
(2) Die Landesmedienanstalt bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen als Träger wesentlicher Meinungen in jedem Fall in dem Programmbeirat vertreten sein müssen.
(3) Die Anbietergemeinschaft nach Absatz 1 Nr. 2 muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch
Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesmedienanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht mehr gewährleistet ist.
(4) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesmedienanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesmedienanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Sicherung der Meinungsvielfalt 08
(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Zulassung von Spartenprogrammen, die in digitaler Form verbreitet werden.
(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des Absatzes 1 sind unbeschadet der weiteren Mitteilungspflichten nach § 22 Abs. 4 der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Die Veränderungen dürfen von der Landesmedienanstalt nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, gilt § 10 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(3) Verbreitet ein Veranstalter infolge eines Unternehmenszusammenschlusses oder auf sonstige Weise entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mehrere Programme, werden die überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt zu belegen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat er dies durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen.
(5) Die Sicherung der Meinungsvielfalt bundesweiter Programme regelt sich nach dem Rundfunkstaatsvertrag.
§ 18 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen
Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.
§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23 und 6 Uhr verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23 und 6 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.
(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22 und 6 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.
(5) Die Landesmedienanstalt kann für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch Satzung, die mit entsprechenden Satzungen der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmt, festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalt bestimmt in der Satzung nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
(6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt oder vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.
(7) Die Landesmedienanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen. Dies gilt vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate kann sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gleichkommt. Die Landesmedienanstalt kann auch für Filme, für die das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
(8) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(9) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von der Landesmedienanstalt bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.
(10) Die Landesmedienanstalt veröffentlicht alle zwei Jahre gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 9, der insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.
Dritter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter
§ 20 Programmverantwortung
(1) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programms jeder Einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist.
(2) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt.
§ 21 Informationsrechte der Veranstalter
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder des Datenschutzes dem entgegenstehen. Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an den Rundfunk verbieten, sind unzulässig.
§ 22 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Mindestens zweimal täglich ist der Veranstalter des Rundfunkprogramms anzugeben.
(2) Die Landesmedienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesmedienanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Die Landesmedienanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.
(4) Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Zulassung erheblich sind.
(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, kann sie in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten Auskünfte entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 verlangen sowie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und deren Prüfung in den Geschäftsräumen zu dulden. Zur Glaubhaftmachung der Angaben kann die Landesmedienanstalt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen verlangen.
(6) Mitarbeiter der Landesmedienanstalt, die von dieser mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Betriebs- und Geschäftsräume des Veranstalters und der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen.
(7) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(8) Die Landesmedienanstalt fordert die Auskunft schriftlich an; dasselbe gilt für die Anordnung der Prüfung und der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen. Dabei sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens, der Einsichtnahme oder der Prüfung zu bestimmen.
(9) Die erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landesmedienanstalt nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag übertragen sind, verwendet werden. Hinsichtlich der erlangten Kenntnisse und Unterlagen unterliegen die Mitarbeiter der Landesmedienanstalt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
§ 23 Aufzeichnungspflichten
(1) Der Veranstalter hat das Programm aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate seit dem Tag der Verbreitung des Programms. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Der Landesmedienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in das aufgezeichnete Programm oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 24 Gegendarstellung
(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.
(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.
(6) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.
§ 25 Verlautbarungsrecht
Die Veranstalter eines Rundfunkprogramms haben der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 26 Sendezeit für Dritte
(1) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen, an den Wahlen zum Thüringer Landtag und an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeiten in landesweiten Programmen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes.
(3) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
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(Stand: 29.08.2023)
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