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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 219)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 1
Dem am 19. Dezember 2007 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 709), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:
" § 4
Zuständig für die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EU Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EU Nr. L 202 S. 60), ist
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes
Das Thüringer Landesmediengesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Zulassung von Spartenprogrammen, die in digitaler Form verbreitet werden."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. § 44a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort "rundfunkbezogenen" gestrichen.
b) In Nummer 9 wird das Wort "rundfunkbezogene" gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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