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Vierter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks und des Bürgerrundfunks
§ 27 Formen und Grundsatz der Finanzierung
(1) Private Rundfunkprogramme können finanziert werden
(2) Nicht kommerzielle Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes finanzieren sich ausschließlich aus Mitteln nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5. Als sonstige Einnahmen können hierbei insbesondere die Förderungen aus Mitteln des zusätzlichen Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags verwendet werden.
(3) Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 34 kann sich grundsätzlich nach Maßgabe des Absatzes 1 finanzieren.
(4) Wird ein Rundfunkprogramm nach Absatz 1 auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in Summe in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
§ 28 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, dürfen nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- beziehungsweise Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 30 angerechnet. § 29 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
Andere Rechte bleiben unberührt.
(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 26 bleibt unberührt.
§ 29 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Unmittelbar vor und nach Übertragungen von Gottesdiensten sind Werbung und Teleshopping unzulässig.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.
(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betreffenden Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§ 30 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 30a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, sowie unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.
§ 30a Teleshopping-Fenster
(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtdauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
§ 30b Eigenwerbekanäle
Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 28, 29, 30, 30a und 31 entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 30 Abs. 1 und 2 zulässig.
§ 31 Sponsoring
(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere fördernde Hinweise, anregen.
(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(6) Wer nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.
(7) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
§ 32 Durchführung
Die Durchführung der §§ 28 bis 31 kann die Landesmedienanstalt durch Richtlinien regeln. Für regionale und lokale Fernsehprogramme gelten die §§ 28 bis 31 mit folgender Maßgabe:
§ 33 Finanzierung durch Entgelte
(1) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen.
(2) Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Absatz 1 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung nach Absatz 1 auch hierauf hinzuweisen.
Fuenfter Abschnitt
Bürgerrundfunk
§ 34 Ereignis- und Einrichtungsrundfunk
(1) Die Landesmedienanstalt kann für Sendungen, die
ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 5 Abs. 4 durchführen.
(2) Die Zulassung dieser lokalen Rundfunkangebote wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung, grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Wochen, erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zulassung für eine länger andauernde öffentliche Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt werden. Für Veranstaltungen mit besonderer überregionaler Bedeutung kann die Zulassung auch über den örtlichen Bereich der öffentlichen Veranstaltung hinaus erteilt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens vier Jahre erteilt.
(3) Der Veranstalter kann mit Zustimmung der Landesmedienanstalt als Rahmenprogramme ortsüblich nicht empfangbare werbefreie Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Ereignis- oder Einrichtungsrundfunks nicht widerspricht.
(4) Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
§ 35 Offener Kanal
(1) Offene Kanäle als nicht kommerzielle und im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 5 lokale Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen) sollen Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunkveranstalter oder einem Zeitungsunternehmen beteiligt sind, Gelegenheit geben, im Rahmen dieser lokalen Rundfunkangebote eigene Beiträge herzustellen und zu verbreiten.
(2) Die Landesmedienanstalt richtet unter Berücksichtigung lokaler Initiativen sowie unter Beachtung regionaler und struktureller Gegebenheiten des Verbreitungsgebietes im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten vorrangig in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle ein und überträgt grundsätzlich das Nutzungsrecht auf Träger Offener Kanäle. Für Offene Hörfunkkanäle können grundsätzlich auch freie lokale terrestrische Frequenzen genutzt werden.
(3) Im Rahmen Offener Hörfunkkanäle nach Absatz 2 Satz 2 ist die Vergabe fester Sendeplätze für nicht kommerzielle Hörfunkprogramme möglich. Ereignis- und Einrichtungsrundfunk sowie nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen mit Zustimmung der Landesmedienanstalt in begrenztem Umfang Sendungen und Beiträge untereinander austauschen sowie von anderen Veranstaltern werbefreier Programme übernehmen, sofern dies dem Charakter des Bürgerrundfunks nicht widerspricht. Nicht kommerzielle Hörfunkprogramme dürfen unter den gleichen Bedingungen auch Beiträge aus Offenen Kanälen übernehmen. Nutzer Offener Kanäle dürfen in ihren Sendungen Beiträge anderer Nutzer Offener Kanäle übernehmen.
(4) Träger von Offenen Kanälen sollen grundsätzlich zu diesem Zweck gegründete nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine sein. Über die Trägerschaft Offener Kanäle entscheidet die Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 5. Die Landesmedienanstalt kann selbst Träger Offener Kanäle sein. Die Gründe der Entscheidung sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Landesmedienanstalt regelt die Grundzüge von Zuordnung und Entziehung, Rechten und Pflichten der Trägerschaft durch Satzung. Die Trägerschaft wird für die Dauer von vier Jahren übertragen.
(5) Der Trägerverein muss durch seine satzungsmäßige innere Struktur jedermann eine offene und demokratische Mitgliedschaft und Teilhabe gewährleisten. Unter mehreren Bewerbern für die Trägerschaft ist demjenigen der Vorzug zu geben, der durch seine Satzung die größere Gewähr für die Sicherung der Maßstäbe des Satzes 1 bietet, wobei diese jährlich mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen vorsehen muss. Im Falle der Trägerschaft durch die Landesmedienanstalt regelt diese das Nähere durch Satzung.
(6) Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen der Offenen Kanäle. Zur Optimierung des Bürgerrundfunk-Angebots führt sie nach Maßgabe des Haushalts geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch. Der Trägerverein des Offenen Kanals kann einen finanziellen Zuschuss durch die Landesmedienanstalt erhalten. Sie berät und unterstützt die Träger nach Absatz 4 Satz 1 beim Aufbau und Betrieb der Offenen Kanäle.
(7) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 3000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesmedienanstalt unentgeltlich einen Kabelkanal für den Betrieb eines Offenen Kanals zur Verfügung.
§ 36 Nutzungsbedingungen des Offenen Kanals
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat, die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt und nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind Rundfunkveranstalter und Unternehmen, die in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen haben, sowie staatliche und kommunale Behörden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nutzungsberechtigt.
(3) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1 und den Schutzbestimmungen des § 19 entsprechen. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Mit der schriftlichen Einwilligung nach Absatz 2 erklären die gesetzlichen Vertreter die Übernahme dieser Beitragsverantwortung. Der Name und die Anschrift des Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Schluss jeden Beitrags anzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesmedienanstalt den Nutzungsberechtigten auf Antrag von dieser Pflicht befreien. Der Träger hat die Verbreitung eines Beitrags abzulehnen, wenn der Nutzungsberechtigte gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, oder wenn zu besorgen ist, dass der Nutzungsberechtigte gegen diese Pflichten verstoßen wird.
(4) Über die Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet der Träger des Offenen Kanals. Er soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, die Beiträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu verbreiten. Der Träger kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Nutzerwünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen.
(5) Nutzungsberechtigten, deren Ziel die Veranstaltung nicht kommerzieller Hörfunkprogramme nach § 35 Abs. 3 ist, kann nach Zulassung durch die Landesmedienanstalt nach Maßgabe der §§ 4 bis 10 ein Sendeplatz für die Dauer der Trägerschaft des Vereins eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt schreibt die Nutzung dieses Sendeplatzes im Einvernehmen mit dem Träger des Offenen Kanals entsprechend § 5 Abs. 2 aus. Sofern über den Sendeplatz zwischen dem Trägerverein und den hieran interessierten Nutzungsberechtigten im Sinne des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum keine Verständigung erzielt wurde, wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung hin. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesmedienanstalt.
(6) Die Landesmedienanstalt erlässt Richtlinien für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang zum Offenen Kanal, die Kostentragung und die Förderung des Offenen Kanals regeln. Die Trägervereine regeln in allgemeinen Bedingungen den Zugang und die Nutzung des Offenen Kanals. Die Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt hat darüber hinaus die Grundsätze eines Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen des Trägers festzulegen.
(7) Die Beiträge sind vom Träger der Offenen Kanäle aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 23 ist entsprechend anzuwenden.
Sechster Abschnitt
Kabelbelegung
§ 37 Grundsätze der Kabelbelegung
(1) Die Gesamtheit der in einer Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf diese Weise umfassende Information geben.
(2) Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.
§ 38 Rangfolge bei analogen Rundfunkprogrammen
(1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die analogen Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
(2) Auf Antrag von mindestens 30 am Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmern entscheidet in Streitigkeiten über die Rangfolge der Zuführung nach Absatz 1 Nr. 5 in dieser Kabelanlage die Landesmedienanstalt unter Einschaltung eines Schiedsausschusses. Dabei kann die Landesmedienanstalt die Wünsche der an das Kabelnetz Angeschlossenen berücksichtigen. Sie regelt die Grundsätze des Schiedsverfahrens durch Satzung.
(3) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Programme zu empfangen.
(4) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite, soll Absatz 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend angewendet werden.
(5) Programme nach Absatz 1, die sich bei sonst gleichen Inhalten nur in einem zeitlich geringen Umfang unterscheiden, werden bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nur mit dem Programm zugeführt, das für das von der Kabelanlage versorgte Gebiet bestimmt ist.
(6) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm im Bereich der Kabelanlage terrestrisch empfangbar ist.
(7) Die Landesmedienanstalt erlässt durch Satzung unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kabelnetzbetreiber einen Kabelbelegungsplan, der für vergleichbare Kabelanlagen die Belegung der Kabelkanäle festlegt. Der Kabelbelegungsplan ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Verstößt der Betreiber einer Kabelanlage gegen die Bestimmungen der Absätze 1 oder 3 bis 6, eine Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen den Kabelbelegungsplan nach Absatz 7 Satz 1, kann die Landesmedienanstalt diesem gegenüber die den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Belegung anordnen.
(8) § 38a Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 3 gilt entsprechend.
§ 38a Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der §§ 3, 37 und 38 zulässig.
(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 7.
(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten trifft der Betreiber
(5) Der Betreiber von Kabelanlagen hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle durch die Landesmedienanstalt. Bei der Auswahl hat die Landesmedienanstalt neben den in Absatz 3 genannten Programmen sämtliche in Thüringen veranstalteten öffentlich-rechtlichen Angebote sowie zusätzlich Angebote privater Veranstalter mindestens in einem Absatz 3 Nr. 1 entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Vor der Auswahlentscheidung ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die von der Landesmedienanstalt angeordnete Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Kanäle haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Änderung der Belegung gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Hinsichtlich der Belegung einer digitalisierten Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen findet § 38 entsprechende Anwendung.
(7) Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht entbündeln sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.
§ 39 Ausländische Programme
(1) Die Weiterverbreitung eines ausländischen Rundfunkprogramms ist nur zulässig, wenn nach dem für dieses Programm maßgebenden ausländischen Recht oder durch eine schriftliche Verpflichtung des Veranstalters gegenüber der Landesmedienanstalt das Recht der Gegendarstellung in einer bei inländischen Programmen vergleichbaren Weise gewährleistet ist.
(2) Die Weiterverbreitung ausländischer Rundfunkprogramme kann davon abhängig gemacht werden, dass die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen und die europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen über die Anforderungen an die Werbung, die Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz, die Programmgrundsätze und die Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt eingehalten werden.
(3) Hat ein Rundfunkveranstalter seinen Sitz in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird das Programm im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet, ist die Weiterverbreitung ohne eine vorherige Überprüfung durch die Landesmedienanstalt anhand der Absätze 1 und 2 zulässig.
§ 40 Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Der Veranstalter eines herangeführten Rundfunkprogramms hat der Landesmedienanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung des Programms spätestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Die Anzeige muss den Veranstalter und das Programm bezeichnen. Der Veranstalter eines ausländischen Programms hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 24 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass der Verbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen. Er hat schriftlich zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, hat dies der Landesmedienanstalt innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Angabe der Zahl der verfügbaren Kanäle, der Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten und der Kabelbelegung anzuzeigen. Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Betrieb einer Kabelanlage aufnimmt, hat dies der Landesmedienanstalt vor Inbetriebnahme mit den gleichen Angaben anzuzeigen, Änderungen sind der Landesmedienanstalt unverzüglich mitzuteilen. Für Änderungen der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten genügt eine halbjährliche Anzeige.
(3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Veranstalter eines Programms hat sicherzustellen, dass er der Landesmedienanstalt Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich machen kann. Er hat diese Aufzeichnungen auf Anforderung auf seine Kosten unverzüglich zu übermitteln.
§ 41 Beanstandung
(1) Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, beanstandet die Landesmedienanstalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen § 39 Abs. 1, beanstandet die Landesmedienanstalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen. Die Landesmedienanstalt muss beanstanden, dass ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen verstößt, von deren Einhaltung sie die Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms abhängig gemacht hat (§ 39 Abs. 2).
§ 42 Untersagung
(1) Die Landesmedienanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms zeitweise oder endgültig nach näherer Bestimmung der Absätze 2 und 3, wenn
Die Weiterverbreitung eines ausländischen Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht untersagt werden, wenn es in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt werden.
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesmedienanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, beanstandet die Landesmedienanstalt den Rechtsverstoß zunächst schriftlich. Bei Verstößen gegen die Rangfolge nach § 38 fordert sie den Betreiber der Kabelanlage auf, die Rangfolge zu beachten. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, untersagt die Landesmedienanstalt
(4) Die Untersagung ist in der Beanstandung anzudrohen.
§ 43 Urheberrecht
Die urheberrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben unberührt.
Siebter Abschnitt
Landesmedienanstalt
§ 44 Rechtsform und Organe
(1) Die Landesmedienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Arnstadt. Die Versammlung der Landesmedienanstalt kann den Sitz durch Beschluss ändern.
(2) Die Landesmedienanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind
(4) Amtliche Mitteilungen und die Satzungen der Landesmedienanstalt werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
§ 44a Aufgaben der Landesmedienanstalt 08
(1) Die Landesmedienanstalt nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie sorgt für deren Durchführung und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Dabei hat sie auch beratend und vermittelnd tätig zu sein.
(2) Aufgaben der Landesmedienanstalt sind insbesondere:
§ 45 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Interessen der Allgemeinheit. Zur Anstaltsversammlung entsenden je einen Vertreter:
(2) In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer
(3) Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 20 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesverbände oder -vereinigungen die Vertreter. Kommt es in einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe zu keiner Einigung über die zu entsendende Person oder im Falle der Nummer 20 über die zu entsendenden zwei Personen, können der Landesmedienanstalt mehrere Personen benannt werden. Kommt es auch nach einer nochmaligen Aufforderung mit Fristsetzung zu keiner Einigung, wählt die Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus den fristgerecht Benannten den oder die Vertreter.
(4) Bei der Benennung der Mitglieder der Versammlung ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen hinzuwirken. Die Mitglieder der Versammlung wählen, wenn sich unter ihnen nicht schon fünf Frauen befinden, im Benehmen mit den Frauenorganisationen mit einfacher Mehrheit so viele weibliche Mitglieder hinzu, dass der Versammlung insgesamt fünf Frauen angehören. Diese sollen vornehmlich die berufstätigen und die in der Erziehung wirkenden Frauen vertreten.
(5) Der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.
(6) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit fordert die Landesmedienanstalt die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 20 entsendungsberechtigten Organisationen oder Gruppen auf, einen Vertreter für die neue Amtszeit zu entsenden und der Landesmedienanstalt nach Maßgabe des Absatzes 3 zu benennen. Sie hat dies im Thüringer Staatsanzeiger und in sonstiger Weise landesweit bekannt zu machen. Zur Entsendung der Vertreter des Landtags wendet sich die Landesmedienanstalt an den Präsidenten des Landtags und an die oberste Landesbehörde zur Entsendung eines Vertreters der Landesregierung.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Mitglieder der Versammlung und ehemalige Mitglieder haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Landesmedienanstalt bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig keiner Geheimhaltung bedürfen.
(8) Wenn ein Mitglied der Versammlung dem ihn entsendenden Landesverband, der Landesvereinigung oder dem Landtag nicht mehr angehört, scheidet es aus der Versammlung aus und es ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden. Gleiches gilt für den Fall, dass die ein Entsendungsverbot rechtfertigenden Voraussetzungen nachträglich bekannt werden oder eintreten.
§ 46 Beschlüsse, Versammlungsvorstand
(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.
(3) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter (Versammlungsvorstand). Die Versammlung kann den Versammlungsvorstand um maximal zwei Beisitzer aus dem Kreis der Ausschussvorsitzenden erweitern. Der Versammlungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 47 Zuständigkeit der Versammlung und des Versammlungsvorstands
(1) Die Versammlung ist zuständig,
(2) Der Versammlungsvorstand überwacht die Geschäftsführung des Direktors und berichtet darüber der Versammlung. Der Zustimmung des Versammlungsvorstands bedürfen insbesondere folgende Geschäfte des Direktors:
Der Versammlungsvorstand kann zu den Vorlagen des Direktors an die Versammlung gesondert Stellung nehmen.
(3) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte des Direktors:
§ 48 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung setzt die Versammlung einen Programm- und Jugendschutzausschuss, einen Haushaltsausschuss, einen Rechtsausschuss, einen Schiedsausschuss für Fragen der Kabelbelegung und einen Ausschuss für die Fragen der Offenen Kanäle ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden. Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Ausschüsse und den jeweiligen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Versammlungsmitglieder.
(2) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 47 Abs. 3 obliegenden Entscheidungen zu treffen.
(3) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung, hierbei sind insbesondere die Programmbeobachtung und Aspekte des Jugendschutzes zu berücksichtigen.
§ 49 Wahl des Direktors
(1) Der Direktor wird von der Versammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er soll Erfahrungen im Medienbereich sowie die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare, ihn zur Leitung der Landesmedienanstalt befähigende Ausbildung haben. Er ist hauptamtlich tätig. Der Direktor soll seinen Lebensmittelpunkt in Thüringen haben.
(2) Der Vorsitzende der Versammlung schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dem Direktor gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Direktor bestellt einen Bediensteten der Landesmedienanstalt zu seinem Vertreter.
(4) Der Direktor kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung abberufen werden.
§ 50 Unvereinbarkeiten
Zum Direktor der Landesmedienanstalt kann nicht gewählt werden, wer
§ 51 Zuständigkeit des Direktors
(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,
(3) Der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 52 Bedienstete der Landesmedienanstalt
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Landesmedienanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
§ 53 Finanzierung der Landesmedienanstalt
(1) Die Landesmedienanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags.
(3) Die Landesmedienanstalt verwendet den Anteil nach Absatz 2 zur Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen, zur Förderung der technischen Versorgung des gesamten Landes, zur Förderung lokaler, nicht kommerzieller Rundfunkangebote nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und von Medienkompetenz-Projekten einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 6 und § 44a Abs. 2 Nr. 8.
(4) Soweit die Landesmedienanstalt den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend den Absätzen 1 bis 3 nicht in Anspruch nimmt, steht er dem Landesfunkhaus Thüringen im Mitteldeutschen Rundfunk zu. Diese Mittel werden nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitglieder des Rundfunkrats des Landes für rundfunkspezifische Maßnahmen zur Förderung und Darstellung des Medienstandorts Thüringen, unter besonderer Berücksichtigung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen verwendet. Ferner sollen die Mittel auch für Kinder- und Jugendfilmförderung sowie für Kinder- und Jugendprojekte mittels neuer Medientechnologien eingesetzt werden. Darüber hinaus können die Mittel zur Ausweitung der Darbietungen des MDR im Hörfunk und Fernsehen von in Thüringen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen verwendet werden. Der MDR veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger für jedes Kalenderjahr einen Bericht, aus dem hervorgeht, für welche Projekte und in welcher Höhe diese Mittel verwendet wurden.
(5) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, kann das Land einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushalts leisten. Es kann auch ein Darlehen gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesmedienanstalt absehbar ist.
§ 54 Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Die Landesmedienanstalt ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Der Haushaltsplan der Landesmedienanstalt bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltsführung gewahrt sind.
(2) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt. Der Prüfungsbericht ist der Landesmedienanstalt und der obersten Landesbehörde zuzuleiten. Der Rechnungshof kann das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Finanzierung der Landesmedienanstalt von Bedeutung ist, in Bemerkungen für den Landtag zusammenfassen.
(3) Die Landesmedienanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Er ist der obersten Landesbehörde vorzulegen.
(4) Der Haushaltsplan kann die Bildung von angemessenen Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan anzugeben.
§ 55 Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden; die Vertreter sind jederzeit zu hören.
(3) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Landesmedienanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Landesmedienanstalt durchzuführen. Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
Achter Abschnitt
Datenschutz
§ 56 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass
§ 57 Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistischredaktionelle Zwecke
(1) Soweit ein privater Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt, gelten die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Führt die journalistischredaktionelle Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
§ 58 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks
(1) Wer im Rahmen dieses Gesetzes zum Zwecke privaten Rundfunks technische Einrichtungen für andere bereitstellt oder privaten Rundfunk veranstaltet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Insbesondere sind Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen so auszugestalten, dass personenbezogene Daten nicht verfälscht, zerstört und nicht über den in den §§ 57 und 60 genannten Umfang hinaus erhoben und für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verarbeitet oder genutzt werden können.
(2) Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
(4) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(5) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 59 Bestandsdaten
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§ 60 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
(2) Zu löschen hat der Veranstalter
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig. Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 60a Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistischenredaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 60b Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 61 Datenschutzkontrolle
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten werden der Landesmedienanstalt mitgeteilt, damit diese die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.
(2) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stehen gegenüber den nicht öffentlichen Stellen die in § 38 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Auskunfts-, Betretungs- und Weisungsrechte in Verbindung mit § 42 des Thüringer Datenschutzgesetzes zu.
(3) Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz oder die Landesmedienanstalt sperren.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
§ 62a Strafbestimmungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sendungen verbreitet, die wegen offensichtlicher Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
§ 63 Revisionsklausel
Die Landesregierung legt alle vier Jahre aufgrund von Berichten der Landesmedienanstalt dem Landtag Berichte über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit von Gesetzesänderungen Stellung.
§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Fernsehtextzulassungen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes haben Bestand. Den Veranstaltern von Fernsehtext ist ergänzend gestattet, im zeitlichen Rahmen der ihnen erteilten Zulassung auf den zugewiesenen Kanälen zusätzlich oder ausschließlich ein lokales Fernsehangebot zu verbreiten, wenn durch geeignete Maßnahmen Gewähr dafür geboten wird, dass den Zulassungsanforderungen, insbesondere den Maßgaben der §§ 16 und 17, Rechnung getragen wird und die Landesmedienanstalt durch Entscheidung ihrer Versammlung dieser Ergänzung zugestimmt hat. Für die Veranstaltung von Fernsehtext nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Regelungen des Vierten Abschnitts (§§ 27 bis 33) entsprechend.
(2) § 3 Abs. 5 tritt zum 1. Januar 2004 außer Kraft. § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 gilt versuchsweise bis zum 31. Dezember 2005. Zum 1. Januar 2006 tritt § 19 Abs. 5 und 6 Satz 2 außer Kraft.
§ 65 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 66 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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