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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

ThürLMG - Thüringer Landesmediengesetz
- Thüringen -

Vom 15. Juli 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 29.07.2014 S. 385; 23.09.2015 S. 134 15; 06.06.2018 S. 229 18;23.07.2020 S. 369 20 i.K.; 24.05.2022 S. 284 22)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzungen und Anwendungsbereich 15 20 i.K.

(1) Dieses Gesetz dient der Ordnung und der Vielfalt des Rundfunks in Thüringen.

(2) Dieses Gesetz fördert die Vermittlung von Medienbildung. Dabei wird besonderer Wert auf die Befähigung der Medienproduzenten und -rezipienten zu gesellschaftlicher transmedialer Mitverantwortung und Mitgestaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbstbestimmten und kritischen Umgang mit den Medien gelegt.

(3) Das Gesetz dient der Gewährleistung eines ausgewogenen medienspezifischen Jugendschutzes sowie einer werte- und qualitätsbezogenen Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden.

(4) Im Rahmen der zügigen und umfassenden Digitalisierung des Rundfunks wird ein möglichst umfassender Zugang der Rundfunkteilnehmer zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter angestrebt.

(5) Dieses Gesetz gilt für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privaten Rundfunks und für die Veranstaltung von Telemedien. Es gilt ferner für die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung von Übertragungskapazitäten.

(6) Dieses Gesetz regelt Einzelheiten der Entsendung des Vertreters Thüringens in den ZDF-Fernsehrat.

(7) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer Kabelanlage, wenn

  1. die Sendungen sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  2. mit den Sendungen lediglich bis zu 500 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.

(8) Für das Land geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern und Bundesgesetze, welche Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, bleiben unberührt. Ergänzend gelten die für das Land geltenden Staatsverträge, soweit sie den privaten Rundfunk betreffen, für landesweite, regionale und lokale Rundfunkangelegenheiten entsprechend, sofern nicht dieses Gesetz eigenständige Regelungen trifft. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrags (MStV).

(9) Bei der Verbreitung von Rundfunk und Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder über öffentliche Telekommunikationsnetze ist Netzneutralität zu gewährleisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen 20 i.K.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Mantelprogramm: ein Rundfunkprogramm, in dem einem Fensterprogramm Sendezeit überlassen wird,
  2. regionales oder lokales Programm: ein Rundfunkprogramm, das für ein regional oder lokal begrenztes Verbreitungsgebiet hergestellt und redaktionell gestaltet ist,
  3. Programmschema: eine periodisch gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
  4. Grundversorgung: die Versorgung Thüringens mit den im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) für Thüringen vorgesehenen Programmen des MDR, dem Hauptprogramm der ARD, dem Fernsehprogramm des ZDF, den beiden Hauptprogrammen des Deutschlandradios sowie weiteren Rundfunkprogrammen dieser Anstalten und des Deutschlandradios, soweit diese Programme im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rundfunkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden,
  5. zuständige Stelle für privaten Rundfunk und Telemedien: die Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt ist auch zuständig, sofern die für das Land geltenden Staatsverträge, soweit sie den privaten Rundfunk betreffen, für landesweite, regionale und lokale Rundfunkangelegenheiten entsprechend gelten,
  6. binnenpluraler Rundfunk: die Herstellung und Gewährleistung der verfassungsrechtlich geforderten Vielfalt des Programmangebots und des Meinungsspektrums innerhalb des Programms oder des gesamten Angebots eines Rundfunkveranstalters durch geeignete Maßnahmen,
  7. oberste Landesbehörde: das für Medienrecht zuständige Ministerium,
  8. Netzneutralität: die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Rundfunkarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Verbreitungsgebiete: Thüringen oder ein bestimmter Landesteil, der terrestrisch, mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgt ist.

§ 3 Programmgrundsätze 20 i.K.

Für in Thüringen zugelassene lokale, regionale und landesweite Programme gelten die Programmgrundsätze des Medienstaatsvertrags. Darüber hinaus gilt:

  1. In den Rundfunkprogrammen darf die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet das in dem Zulassungsbescheid angegebene Ausmaß nicht unterschreiten.

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