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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Thüringen -

Vom 23. September 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 01.10.2015 S. 134)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes

(gültig ab 01.01.2016)

Das Thüringer Landesmediengesetz vom 15. Juli 2014 (GVBl. S. 385) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Dieses Gesetz regelt Einzelheiten der Entsendung des Vertreters Thüringens in den ZDF-Fernsehrat."

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

2. Nach § 52 wird folgender Achte Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt
Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat

§ 53 Entsendung eines Vertreters in den ZDF-Fernsehrat

(1) Als Mitglied in den ZDF-Fernsehrat wird durch den Freistaat Thüringen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GVBl. S. 635) in der ab dem Inkrafttreten des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags geltenden Fassung ein Vertreter aus dem Bereich "LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)" entsandt.

(2) Entsandt werden kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Gesellschaftliche Verbände und Organisationen des Bereichs "LSBTTIQ" mit Sitz in Thüringen können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im ZDF-Fernsehrat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp des ZDF-Staatsvertrags bewerben. Die Auswahl trifft der Landtag durch Beschluss. Das Entsendungsrecht des nach Satz 2 bestimmten Verbandes oder der bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des ZDF-Fernsehrats."

3. Die bisherigen §§ 53 bis 56 werden die §§ 54 bis 57.

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID 181167

ENDE

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