Regelwerk

ThürGastG - Thüringer Gaststättengesetz
-Thüringen -

Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 367; 08.07.2009 S. 592 09; 21.07.2012 S. 153 12; 16.10.2017 S. 198 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gaststättengewerbe, Zuständigkeit 12 17

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem Personenkreis zugänglich ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, auch auf Vereine und Gesellschaften entsprechende Anwendung, die dem Geltungsbereich des Absatzes 1 unterfallen, aber kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.

(3) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anzeige 09 12 17

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus, sind der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzuzeigen.

(2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend erforderlich sein können. Von der Vorlage der Unterlagen soll im Einzellfall abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Können die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen.

(4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3. In begründeten Fällen kann auf Antrag die zu-ständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten des Gewerbetreibenden von der Beachtung der Frist nach Absatz 1 absehen. Beginnt der Gewerbetreibende den Betrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ohne die Bestätigung einer Fristverkürzung durch die zuständige Behörde, so kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde untersagt werden.

(5) Im Fall des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln.

(7) Absatz 2 gilt nicht für

  1. das Verabreichen von alkoholfreien Getränken,
  2. das Verabreichen unentgeltlicher Kostproben oder
  3. das Anbieten alkoholfreier Getränke aus Automaten.

(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 3 Zuverlässigkeitsprüfung 12 17

Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Dies gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 7.

§ 4 Auskunft und Nachschau

(1) Der Inhaber eines Gaststättenbetriebes, sein Stellvertreter oder mit der Leitung beauftragte Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers des Gaststättenbetriebes zu Zeiten des gewöhnlichen Betriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber des Gaststättenbetriebes hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.

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