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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2017
(GVBl. Nr. 10 vom 30.10.2017 S. 198)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gaststättengesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten "oder einem" das Wort "bestimmten" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 2

Anzeigen nach Absatz 5 sind darüber hinaus dem jeweils zuständigen Finanzamt sowie der für die Veranstaltung örtlich zuständigen Polizeiinspektion zu übermitteln.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 1 bis 6" durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

3. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 5 sowie für Betriebe nach § 2 Abs. 8. "Dies gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 7."

4. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Nebenleistungen

Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

" § 6 Nebenleistungen

Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende außerhalb der Ladenöffnungszeiten Getränke und Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie Zubehörwaren verkaufen."

5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG, die in Gaststätten aufgestellt sind, ist § 6 ThürSpielhallenG entsprechend anzuwenden."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Verweisung " § 9 Abs. 2 bis 4" wird durch die Verweisung " § 9 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Gaststätte oder beim Aufenthalt in einer Gaststätte eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 9" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 9 und 12" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ID 171761

ENDE

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