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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens
- Thüringen -

Vom 21. Juni 2012
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2012 S. 153)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

....

Artikel 2
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

(nicht dargestellt)

....

Artikel 3
Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes

(nicht dargestellt)

....

Artikel 4
Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes

(nicht dargestellt)

....

Artikel 5
Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels
(Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG -)

(nicht dargestellt)

....

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes

Das Thüringer Gaststättengesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Personen" durch die Worte "einem bestimmten Personenkreis" ersetzt.

2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Anzeige

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus ist der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.

(2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten drei Monate ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Behörde beantragt hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(3) Können die Nachweise gemäß Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Konkursverfahren eröffnet ist sowie gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen.

(4) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln.

(5) Absatz 2 gilt nicht für

  1. das Verabreichen von alkoholfreien Getränken,
  2. das Verabreichen unentgeltlicher Kostproben oder
  3. das Anbieten alkoholfreier Getränke aus Automaten.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

" § 2 Anzeige

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus, sind der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzuzeigen.

(2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend erforderlich sein können. Von der Vorlage der Unterlagen soll im Einzellfall abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Können die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen.

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