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ThürEBV - Thüringer Eigenbetriebsverordnung
- Thüringen -
Vom 15. Juli 1993
(GVBl. 1993 Nr. 19 vom 03.08.1993 S. 432; 12.06.2006 S. 407; 30.11.2011 S. 561; 25.10.2013 S. 325; 06.09.2014 S. 642 *aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020-1-1
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe nach § 76 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-), sind im Rahmen der Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, nach dieser Verordnung und nach den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu führen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.
§ 2 Freistellung von der Abschlussprüfung
Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10.000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.
§ 3 Erweiterung des Geltungsbereiches
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe zu führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. In der Satzung können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen abweichen.
(2) Die Wirtschaftsführung der Regiebetriebe nach Absatz 1 einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegt der Rechnungsprüfung entsprechend den Bestimmungen über die örtliche und überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe nach den §§ 81 bis 84 ThürKO .
§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann
Sonstige Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Gründung des Eigenbetriebs. Die im Zeitpunkt der Gründung nach § 21 Abs. 1 zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden sind im Einzelnen in dem Beschluss zu bezeichnen.
§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(3) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlußfassung ist die Werkleitung zu hören.
§ 7 Lieferungen und Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
§ 8 Gewinn und Verlust
(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 9 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ( ThürGemHV) zu verfahren.
§ 10 Kassenwirtschaft
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zugeführt werden.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist grundsätzlich das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 12 Leitung des Rechnungswesens
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 13 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
§ 14 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung ( § 22 Abs. 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. An die Stelle des Werkausschusses oder des Gemeinderats tritt bei Dringlichkeit der Bürgermeister. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Werkausschusses oder den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen ( § 30 ThürKO).
§ 15 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan soll auf dem Formblatt nach Anlage 1 aufgestellt werden; er muß mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis ( § 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist ( § 76 ThürKO). § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 16 Stellenplan
Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 6 ThürGemHV beizufügen.
§ 17 Finanzplanung
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
(2) § 24 Abs. 2 bis 4 ThürGemHV gilt entsprechend.
§ 18 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 19 Zwischenberichte
Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
§ 20 Jahresabschluß
Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Bestimmungen, die Bestimmungen über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches ( Erster und Zweiter Abschnitt), für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 21 Bilanz
(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 zu erstellen. § 268 Abs. 1 bis 3 , § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23 Anhang, Anlagennachweis
(1) § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 aufzustellen.
§ 24 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
§ 25 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Jahresabschluß ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken.
(3) Der Jahresabschluss einschließlich Anhang mit Anlagennachweis sowie der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Abschlussprüfung und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung haben der Vorlage an den Gemeinderat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest und beschließt über die Entlastung der Werkleitung. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts.
(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsbestimmung
Freistellungen und Befreiungen nach § 2 in der vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Eigenbetriebsverordnung geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2007 fort.
§ 27 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten *
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 15) |
Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20 ...
Einnahmen | |||
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Betrag in Euro | Erläuterungen |
1 | Zuführung zum Stammkapital 1) | ||
2 | Zuführungen zu Rücklagen 1) | ||
3 | Jahresgewinn | ||
4 | Abschreibungen | ||
5 | Anlagenabgänge | ||
6 | Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen | ||
7 | Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil | ||
8 | Empfangene Ertragszuschüsse | ||
9 | Rückflüsse aus gewährten Darlehen | ||
10 | Kredite
|
||
11 | Investitionszuschüsse | ||
12 | Abbau des Finanzmittelbestandes 2) | ||
13 | Einnahmen insgesamt |
_____
1) Kapitaleinlagen, Eigenkapitalzuführung von außen.
2) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).
Ausgaben | Planansatz | Investitionen (nachrichtlich) |
||||
Lfd. Nr. . | Bezeichnung | Finanzierungsbedarf des Wirtscharftsjahres in Euro | Verpflichtungsermächtigungen des Wirtschaftsjahres in Euro | Gesamtausgabebedarf in Euro |
Bisher bereitgestellt in Euro 1) |
Erläuterungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 2) | |||||
2 | Rückzahlung von Stammkapital | |||||
3 | Entnahme aus Rücklagen 3) | |||||
4 | Jahresverlust | |||||
5 | Inanspruchnahme langfristiger Rückstellungen | |||||
6 | Auflösung Sonderposten | |||||
7 | Auflösung passivierter Ertragszuschüsse | |||||
8 | Darlehensgewährung | |||||
9 | Tilgung von Krediten
|
|||||
10 | Finanzanlagen | |||||
11 | Zunahme des Finanzmittelbestandes 4) | |||||
12 | Ausgaben insgesamt |
_____
1) Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres.
2) Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises zu veranschlagen ( § 15 Abs. 3 ThürEBV).
3) Kapitalentnahme (beinhaltet nicht eine Entnahme zum Verlustausgleich).
4) Der Finanzmittelbestand ist der Bestand an unmittelbar verfügbaren finanziellen Mitteln (Nettogeldvermögen).
Anlage 2 (zu § 21 Abs. 1) |
Bilanz
Aktivseite
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A. Eigenkapital
I. | Stammkapital | ||
II. | Rücklagen | ||
1. | Allgemeine Rücklage | ||
2. | Zweckgebundene Rücklagen | ||
III. | Gewinn/Verlust | ||
Gewinn/Verlust des Vorjahres | ..................... | ||
Verwendung für .......... /Ausgleich durch .......... | ..................... | ||
..................... | |||
Jahresgewinn/Jahresverlust | ..................... | ................... |
B. Sonderposten mit Rücklageanteil 5)
C. Empfangene Ertragszuschüsse
D. Rückstellungen
E. Verbindlichkeiten
F. Rechnungsabgrenzungsposten
______
1) Zum Beispiel Anlagen der Energie- und Wasserversorgung.
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
3) Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag.
4) Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
5) Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 1) |
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Umsatzerlöse 1 | ............................. | ||
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | ............................. | ||
3. andere aktivierte Eigenleistungen | ............................. | ||
4. sonstige betriebliche Erträge davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil ........................ |
............................. | ............................. | |
5. Materialaufwand : | |||
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2 |
............................. | ||
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen |
............................. | ............................. | |
6. Personalaufwand: | |||
a) Löhne und Gehälter 3 |
............................. | ||
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung3 |
............................. | ............................. | |
davon für Altersversorgung .................................... | |||
7. Abschreibungen: | |||
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
............................. | ||
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten |
............................. | ............................. | |
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4 davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... |
............................. | ............................. | |
9. Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen 5 ............................... |
............................. | ||
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen 5 ..................................... |
............................. | ||
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen 5 ..................................... |
............................. | ............................. | |
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | ............................. | ||
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen 5 ......................................... |
............................. | ............................. | |
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | ............................. | ||
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen | ............................. | ||
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme | ............................. | ............................. | |
17. außerordentliche Erträge | ............................. | ||
18. außerordentliche Aufwendungen | ............................. | ||
19. außerordentliches Ergebnis | ............................. | ||
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ............................. | ||
21. Sonstige Steuern | ............................. | ............................. | |
22. Jahresgewinn/Jahresverlust | ............................. |
Nachrichtlich | |||
Verwendung des Jahresgewinns | oder | Behandlung des Jahresverlustes | |
a) zur Tilgung des Verlustvortrages | ................................ | a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag | ................................ |
b) zur Einstellung in Rücklagen | ................................ | b) durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen | ................................ |
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde | ................................ | c) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen | ................................ |
d) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ | d) auf neue Rechnung vorzutragen | ................................ |
_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse
2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen
3) Einschließlich aktivierter Beträge
4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.
5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung
Anlage 4 (zu § 23 Abs. 2) |
Kopfspalten des Anlagenachweises
Posten des Anlagevermögens 1 | Anschaffungs- und Herstellungskosten | Abschreibungen | Kennzahlen | ||||||||||
Anfangsstand | Zugang | Abgang | Umbuchungen 2 | Endstand | Anfangsstand | Abschreibungen im Wirtschaftsjahr 3 | angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge | Endstand | Restbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres 4 | Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | Durchschnittlicher Abschreibungssatz 5 | Durchschnittlicher Restbuchwert 6 | |
+ | ./. | +/./. | ./. | ||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | v. H. 7 | v.H. 7 | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
2) Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere
3) Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen
4) Spalte 6./1. Spalte 10
5) (Spalte 8 x 100): Spalte 6
6) (Spalte 11 x 100): Spalte 6
7) Mit einer Dezimale anzugeben, z.B. 56,2 v. H.
Anlage 5 (zu § 23 Abs. 2) |
Gliederung des Anlagenachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe 1)
I. Stromversorgung
II. Gasversorgung
III. Wasserversorgung
IV. Verkehrsbetriebe
V. Gemeinsame Anlagen
VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
VII. Finanzanlagen
_____
1) Diese Gliederung gilt für andere Betriebe sinngemäß. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Positionen a 1 bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
2) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung.
*) Gültigkeit der Regelung verlängert bis 31.12.2014
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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