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Regelwerk

ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Thüringen -

Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 29.12.2008 S. 504)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik ( ThürKDG) vom 27. November 2008 (GVBl. S. 381) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnisplan,
  2. dem Finanzplan,
  3. den Teilplänen und
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, aus Krediten zur Liquiditätssicherung sowie aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs,
  6. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. die Wirtschaftspläne der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  9. die Wirtschaftspläne / Haushaltspläne der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
  10. eine Übersicht über die Teilpläne nach § 4 Abs. 5,
  11. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten nach § 4 Abs. 6,
  12. eine Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

(3) Im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsjahres und die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind abweichend von Satz 1 im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre sowie die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

§ 2 Ergebnisplan

(1) Im Ergebnisplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. als laufende Erträge aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Steuern und ähnliche Abgaben,
    2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
    3. Erträge der sozialen Sicherung,
    4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
    5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
    6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
    7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
    8. andere aktivierte Eigenleistungen,
    9. sonstige laufende Erträge,
    10. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis i),
  2. als laufende Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Personalaufwendungen,
    2. Versorgungsaufwendungen,
    3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
    4. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen,
    5. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
    6. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
    7. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
    8. sonstige laufende Aufwendungen,
    9. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis h),
  3. laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchstabe j und Nummer 2 Buchstabe i),
  4. Zins- und sonstige Finanzerträge,
  5. Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
  6. Finanzergebnis (Saldo der Nummern 4 und 5),
  7. ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 3 und 6),
  8. außerordentliche Erträge,
  9. außerordentliche Aufwendungen,
  10. außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 8 und 9),
  11. Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
  12. Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  13. Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  14. Jahresergebnis vor Berücksichtung der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11, 12 und 13),
  15. Einstellung in die allgemeine Rücklage,
  16. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage,
  17. Jahresergebnis vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklage (Saldo der Nummern 14, 15 und 16),
  18. Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage,
  19. Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage,
  20. Jahresergebnis (Saldo der Nummern 17, 18 und 19).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.

§ 3 Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. als laufende Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit:

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