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Vergabeerlass 2024 - Bekanntgabe der Vergabegrundsätze für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände
- Saarland -
Vom 28. August 2024
(Amtsbl. I Nr. 37 vom 26.09.2024 S. 757)
Nach § 222 Absatz 1 Nummer 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), i. V. m. § 24 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), und nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung ( EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), werden für die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände und für die kommunalen Eigenbetriebe die nachfolgenden Vergabegrundsätze bekannt gegeben:
1. Bauleistungen
1.1 Abschnitt 1 der VOB/A, Ausgabe 2019, die VOB/B, Ausgabe 2016, sowie die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe werden zur Anwendung vorgeschrieben.
§ 21 VOB/a findet keine Anwendung.
1.2 Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/a bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 20.000 Euro zulässig.
1.3 Befristet bis zum 31. Dezember 2025 sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig
1.3.1 abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/a eine freihändige Vergabe von Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro,
1.3.2 abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/a eine beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro.
2. Liefer- und Dienstleistungen
2.1 Die Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) wird zur Anwendung empfohlen.
2.2 Eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 25.000 Euro zulässig.
2.3 Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Einzelbegründung bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 100.000 Euro zulässig.
2.4 Befristet bis zum 31. Dezember 2025 sind abweichend von 2.2 und 2.3 ohne weitere Einzelbegründung zulässig eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe und eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro.
2.5 Für den Direktauftrag gilt § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 Euro.
2.6 Zur Bekämpfung der unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Hochwasserkatastrophe vom 16. und 17. Mai 2024 sind befristet bis zum 31. Dezember 2024 ohne weitere Einzelbegründung folgende Wertgrenzen zulässig:
2.6.1 abweichend von 2.5 eine Direktvergabe bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro,
2.6.2 abweichend von 2.2 und 2.3 eine Verhandlungsvergabe bzw. freihändige Vergabe bis zu einer Wertgrenze von 221.000 Euro.
3. Freiberufliche Leistungen
3.1 Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gilt § 50 UVgO.
3.2 Ein Direktauftrag ist ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro zulässig.
3.3 Freiberufliche Leistungen, die einem Bauvorhaben im Sinne des § 1 VOB/a dienen, können bis zu folgenden Wertgrenzen ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden:
3.4 Bei Vergaben oberhalb der Wertgrenzen nach Nr. 3.3 sind in der Regel mindestens drei Angebote einzuholen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen. Die Gründe für eine Abweichung sind schriftlich zu dokumentieren.
4. Anforderungen bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen
Bei der Inanspruchnahme von Vergabeerleichterungen nach Nr. 1.2, 1.3, 2.4, 3.2 und 3.3 gelten die folgenden Anforderungen:
4.1 Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind auch bei der Inanspruchnahme der Wertgrenzen zu beachten. Es sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, um Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren.
4.2 Bei einem Direktauftrag und bei freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe ist unter den Bewerbern regelmäßig zu wechseln. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl des Bewerbers sind zu dokumentieren.
(Stand: 01.10.2024)
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