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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigVO - Eigenbetriebsverordnung
- Saarland -

Vom 29. November 2010
(Amtsbl. Nr. 34 vom 09.12.2010 S. 1426; 02.09.2013 S. 281; 09.09.2016 S. 912 16; 15.06.2016 S. 840 16a; 15.10.2018 S. 792 18; 08.12.2021 S. 2629 21; 14.11.2023 S. 1097 23)
Gl.-Nr.: 2022



Archiv 1999

Aufgrund des § 109 Absatz 1 und des § 222 Absatz 1 Nummer 14 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), verordnet das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten:

I. Teil
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlage und Bezeichnung des Eigenbetriebes

(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden.

(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihre Rechtsträgerin oder ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt; weitere Zusätze können verwendet werden. Die Bezeichnung ist in der Betriebssatzung festzulegen.

§ 2 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3 Vertretung des Eigenbetriebes 21

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.

(2) Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung.

§ 4 Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.

(2) Der Gemeinderat kann Entscheidungen über die ihm nach § 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vorbehaltenen sowie die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften,
  2. die Bestellung der Werkleitung,
  3. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 5 Werksausschuss

(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.

(2) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor; er entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.

(3) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen.

§ 6 Werkleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, diese Verordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; sie ist der Bürgermeisterin, soweit diese nicht selbst Werkleiterin ist, oder dem Bürgermeister, soweit dieser nicht selbst Werkleiter ist, für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Sie hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

(2) Die Werkleitung ist, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem Beigeordneten übertragen wird, von dem Gemeinderat zu wählen. Sie besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Gemeinderat kann eine Werkleiterin zur Ersten Werkleiterin oder einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Betriebssatzung regelt die Vertretung der Werkleitung sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung.

(3) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, wird der Eigenbetrieb von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Werkleitung kann nach näherer Bestimmung der Betriebssatzung selbständig handeln

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