Regelwerk, Allgemein

Volksabstimmungsordnung
- Saarland -

Vom 26. Februar 2014
(AmtsBl. I Nr. 5 vom 20.03.2014 S. 108; 24.03.2020 S. 220 20)



Aufgrund des § 22 des Volksabstimmungsgesetzes vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 186), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Abschnitt 1
Volksinitiative

§ 1 Unterstützung der Volksinitiative

Die Unterstützung des Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.

Abschnitt 2
Volksbegehren

§ 2 Unterstützung des Zulassungsantrags

Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich nach dem Muster der Anlage 2 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind nach Wohnort und in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen der Unterzeichner sortiert dem Antrag beizufügen.

§ 3 Unterstützungsblätter

Die auf das zugelassene Volksbegehren hinweisenden Unterstützungsblätter sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und in einer ausreichenden Anzahl den Gemeinden zu übersenden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen. Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 8 des Volksabstimmungsgesetzes und der Anlage nach Satz 1 entsprechen, hat die Gemeinde die Vertrauensperson auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.

§ 4 Bekanntmachung der Eintragungsräume und der Eintragungszeit

In der Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes ist darauf hinzuweisen,

  1. dass zur Eintragung zugelassen wird, wer
    1. in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
    2. einen Eintragungsschein hat,
  2. dass jeder Eintragungsberechtigte sich nur einmal eintragen darf und sich dabei über seine Person auszuweisen hat,
  3. dass er sich nur in der Gemeinde eintragen darf, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,
  4. in welcher Weise die Eintragung mit einem Eintragungsschein erfolgt,
  5. dass nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

§ 5 Ausübung des Eintragungsrechts

(1) Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen. Der Inhaber eines Eintragungsscheins übergibt zuvor den Eintragungsschein der Eintragungsstelle. Die Eintragungsstelle vermerkt die Eintragung neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis.

(2) Die Eintragungsstelle hat Personen die Eintragung zu verweigern, die

  1. nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und keinen Eintragungsschein besitzen,
  2. keinen Eintragungsschein vorlegen, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein entsprechender Vermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht in dem Verzeichnis der ausgestellten Eintragungsscheine eingetragen sind,
  3. zu begründeten Zweifeln an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz des Eintragungsscheins Anlass geben,
  4. bereits einen Eintragungsvermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie von ihrem Eintragungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben.

Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, den in dem Eintragungsraum auszulegenden Gesetzentwurf einzusehen.

Abschnitt 3
Volksentscheid

§ 6 Ausstattung der Abstimmungsräume

In jedem Abstimmungsraum muss ein Abdruck des Volksabstimmungsgesetzes, der Volksabstimmungsordnung, des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung sowie des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Gesetzentwurfs zu jedermanns Einsicht ausliegen.

§ 7 Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Stimmabgabe

(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 49 bis 52 und 54 bis 57 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk und im Wahlkreis sind die §§ 58 und 59 der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden.

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