Regelwerk, Allgemein |
Volksabstimmungsgesetz
- Saarland -
Vom 2. Juni 2014
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 18.06.2014 S. 270; 13.10.2015 S. 790 15; 16.02.2022 S. 441_2 22)
§ 1 Anwendungsbereich
Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil. Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden.
Zweiter Abschnitt
Volksinitiative
§ 2 Antrag
(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
§ 3 Behandlung des Antrags
(1) Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2) Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.
(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung.
Dritter Abschnitt
Volksbegehren
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Ministerium für Inneres und Sport zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert das Ministerium für Inneres und Sport die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann, und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrags mit.
§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag
(1) Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
(Stand: 29.08.2023)
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