Regelwerk, Allgemeines

SVerf - Verfassung des Saarlandes
- Saarland -

Vom 15. Dezember 1947
(Amtsbl. 1947 S. 1077;...; 05.09.2001 S. 1630; 04.07.2007 S. 1798 07; 14.05.2008 S. 986; Amtsbl. I vom 13.04.2011 S. 210; 15.06.2011 S. 236 11;15.05.2013 S. 178 13; 13.07.2016 S. 710 16; 10.04.2019 S. 446 19; 07.02.2024 S. 146 24a1, 24a2, 24a3)



I. Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten

1. Abschnitt
Die Einzelperson

Art. 1

Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

Art. 2

Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetz zulässig.

Art. 3

Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

Art. 4

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

Art. 5

Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Eine Zensur findet nicht statt.

Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

Art. 6

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Art. 7

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

Art. 8

Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 9

Deutsche genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes. Jeder Deutsche ist berechtigt, auszuwandern.

Art. 10

Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.

Art. 11

Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.

Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 12 24

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität oder aufgrund rassistischer Zuschreibungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 13

Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.

Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

Art. 14

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Art. 15

Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

Art. 16

Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 17

Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 18

Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

Art. 19 24a2

Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.

Die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit genießt den Schutz und die Förderung des Staates.

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