Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes

Vom 4. Juli 2007
(ABl. Nr. 37 vom 13.09.2007 S. 1798)


Der Landtag des Saarlandes hat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2001 (Amtsbl. S. 1630), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 24 wird der Artikel 24a eingefügt.

2. Artikel 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 25

Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen leibliche, geistige oder sittliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinden haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

"Artikel 25

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.

(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig."

Artikel 2

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