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LWO - Landeswahlordnung
- Saarland -
Vom 24. August 2016
(Amtsbl. Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 742)
Siehe FN *
Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1 Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter
Das Ministerium für Inneres und Sport macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§ 2 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Wahltages die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
§ 3 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig.
(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist.
(5) Die oder der Vorsitzende weist die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 4 Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlvorstand und jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung, der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Sie oder er bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter. Der Wahlvorstand tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(5) Während der Wahlhandlung müssen immer die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen oder Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 5 Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und den Briefwahlvorstand gilt § 4 entsprechend. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
§ 6 Beweglicher Wahlvorstand
(Stand: 16.06.2018)
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