Regelwerk; Allgemeines

Korruptionsrichtlinie - Richtlinie
Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. November 2003
(ABl. 2003 S. 826)
Gl.-Nr.: 4532.1



Zur aktuellen Fassung

1. Allgemeines

1.1 Vorbemerkungen

Korruption ist ein Phänomen, das sowohl im staatlichen Bereich als auch in der Wirtschaft angetroffen werden kann. In der öffentlichen Verwaltung stellt Korruption eine Gefahr für das rechtsstaatliche Gefüge des Staatswesens dar. Korruption schwächt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität staatlichen Handelns und bewirkt einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung.

In der Verwaltung können sich korruptive Strukturen entwickeln. Diese bestehende Gefahr darf nicht verkannt oder unterschätzt werden. Es steht nicht in Frage, dass der überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt. Dies schließt aber nicht aus, dass einzelne den Versuchungen, z.B. einer angebotenen Vorteilsannahme unterliegen können. Diese Wenigen, die korrupt sind, müssen zur Verantwortung gezogen werden.

Die Bemühungen des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere präventive Ansätze und Maßnahmen zu ergreifen, die das Auftreten von Korruption im Vorfeld erschweren oder verhindern werden durch diese Richtlinie unterstützt. Nur wer um die Gefahren weiß, kann auf sie reagieren und vorbeugend handeln.

Die Zusammenfassung von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtlinie dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte der Korruptionsprävention und -bekämpfung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Die Richtlinie soll den Führungskräften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung treffen zu können und enthält Anregungen und Empfehlungen, die in allen Arbeitsbereichen unterstützend einwirken. Sie soll Diskussions- und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusstsein zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Punkten, die in der täglichen Praxis und im Bewusstsein vielfach in den Hintergrund gerückt sind.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Dienststellen des Landes.

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2. Korruption

2.1 Begriff

Der Begriff "Korruption" ist im Strafrecht nicht verbindlich definiert.

"Korruption" beinhaltet insbesondere folgende Kriterien:

2.2 Gesetzliche Regelungen

2.2.1 Strafrecht

Das Strafrecht kennt keinen eigenständigen Korruptionstatbestand, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Dies sind die Bestechungsdelikte (Anhang 1) und die sog. Begleitdelikte (Anhang 2).

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen (Anhang 3).

Den Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung kommen besondere Verpflichtungen und Obliegenheiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu. Aufgrund dessen knüpfen einzelne Straftatbestände, sog. Amtsdelikte, an die Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Ziffer 2 StGB an. Hierzu zählen im Bereich der Bestechungsdelikte die Straftatbestände §§ 331, 332, 333, 334 StGB und im Bereich der Begleitdelikte die Straftatbestände §§ 258a, 348, 353b, 357 StGB.

Soweit sich die öffentliche Verwaltung privater Sachkompetenz (z.B. Generalunternehmen, Architekten- oder Ingenieurbüros) bei der Ausführung ihrer Aufgaben bedient, besteht die Möglichkeit, die hier Tätigen nach § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheit zu verpflichten und damit ein Pendant zur Bestellung als Amtsträger zu schaffen. Hierzu ist eine förmliche Verpflichtung und der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung notwendig.

2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht

In allen Fällen von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, sind disziplinar- und arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Nachdruck anzuwenden.

Soweit materieller Schaden entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten erhoben.

2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche

Korruptionsgefährdet sind insbesondere solche Bereiche, in denen in erheblichem Umfang beim Abschluss von Verträgen oder Zuwendungen Ermessensentscheidungen geplant, getroffen oder diese kontrolliert werden.

Zu diesen Arbeitsgebieten gehören u.a. die Bereiche, die

=> Aufträge vergeben,

=> Fördermittel und Zuschüsse bewilligen,

=> über Genehmigungen, Gebote und Verbote entscheiden,

=> Abgaben und Gebühren festsetzen oder erheben,

=> öffentlich rechtliche Verträge schließen,

=> andere Verwaltungsakte erlassen und

=> Kontrolltätigkeiten ausüben.

2.4 Anzeichen für Korruption

Im Hinblick auf Korruptionsgefahren können eine Reihe von Indikatoren Warnsignale sein. Das ist besonders dann der Fall, wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger oder in Kombination mit anderen auftreten.

Bestehende Indikatoren lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen, ihre Bewertung ist daher im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen.

Die unterschiedlichsten Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Indikatorenkataloge nicht vollständig sein können und in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander abweichen können.

Beispielhaft sind zu nennen:

Personenbezogene Indikatoren:

=> Wiederkehrende Unabkömmlichkeit (z.B. Verzicht auf Urlaub, Anwesenheit im Krankheitsfall)

=> Auffallender Lebensstandard, aufwendiger Lebensstil

=> Private Kontakte zu Antragstellerinnen, Antragstellern, Bieterinnen und Bietern

=> Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen und Veranstaltungen von Antragstellerinnen, Antragstellern, Bieterinnen und Bietern

=> Unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenänderung oder Umsetzung

=> Persönliche Probleme (z.B. Spielsucht, Überschuldung), die auch zu finanziellen Belastungen führen können

Aufgabenbezogene bzw. Systembezogene Indikatoren:

=> Aufgabenkonzentration auf eine Person

=> Verzicht auf sonst übliche Kontrollen oder Überprüfungen

=> An sich ziehen von Zuständigkeiten

=> Umgehen oder "Übersehen" von Vorschriften und Zuständigkeiten

=> Fehlende Dokumentation von Entscheidungsbegründungen

=> Auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellerinnen und Antragstellern

=> Unterschiedliche Bewertung von Vorgängen, Missbrauch von Ermessensspielräumen

Anonyme Hinweise, Gerüchte von außen und Andeutungen im Kollegenkreis bedürfen als Warnsignale insbesondere auch zum Schutz der Betroffenen einer sorgfältigen Gewichtung und besonderen Analyse, damit Missbrauch ausgeschlossen wird. Hilfestellung können die unter Ziffer 5 genannten Ansprechstellen geben.

2.5 Verhütung von Korruption

Die Verhütung von Korruption muss da ansetzen, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird, wobei eine tatsächliche Einflussnahme allerdings schwer zu erkennen ist. So sind die Grenzen zwischen der Kontaktpflege und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft fließend. Deshalb müssen Präventionsmaßnahmen sehr früh einsetzen und mit besonderer Sorgfalt auf die Anzeichen für Korruption geachtet werden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Korruptionsbegünstigende Faktoren vermieden werden. Als Korruptionsbegünstigende Faktoren gelten:

=> Mangelnde Dienst- und Fachaufsicht

=> Mangelnde interne Kontrollen

=> Anzureichende Personalausstattung, Überlastung (z.B. veraltete Strukturen, zunehmender Verwaltungsaufwand und Mehraufwand durch Personalreduzierung)

Diesen Faktoren muss im Rahmen der Führungsverantwortung und bei Einsatz von Kontrollmechanismen besondere Bedeutung beigemessen werden.

3. Maßnahmen in der Landesverwaltung

Zur Korruptionsbekämpfung und insbesondere zur Korruptionsprävention sollten die Dienststellen ihre korruptionsgefährdeten Bereiche ermitteln und prüfen, wie die Risiken durch organisatorische Maßnahmen reduziert werden können.

Geeignete Maßnahmen im Sinne der Ziffer 3 sollten in jeder Dienststelle beschrieben werden. Für eine wirksame Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist es erforderlich, dass diese Maßnahmen weiterentwickelt und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.

3.1 Personal

3.1.1 Information

Die praxisnahe Information der Beschäftigten ist ein zentrales und wichtiges Instrument bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Es muss bei jedem Einzelnen ein Problembewusstsein für die übertragene Aufgabe im Hinblick auf die Möglichkeit persönliche Verstrickungen geweckt werden.

Bei ihrem Eintritt in den Landesdienst sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese Richtlinie und auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen diese Vorschriften ergebenden Folgen und die Strafbestimmungen hinzuweisen.

Spätestens nach zwei Jahren ist dieser Hinweis zu wiederholen.

3.1.2 Personalauswahl und Begrenzung der Verwendungszeiten

Bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete Bereiche ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Der Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen ist ein Instrument zur Korruptionsprävention. Dazu kann auch die Förderung der Mobilität beitragen.

Ein Wechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. Gründe, die einem Wechsel entgegenstehen, sind Fachkenntnisse, die nicht ohne weiteres austauschbar sind sowie Personalmangel und personalwirtschaftliche Gründe.

Es wird empfohlen, diese Gründe aktenkundig zu machen und auf eine ausgeprägte Dienstaufsicht zu achten.

3.1.3 Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Thema "Korruption" offen anzusprechen und über Korruptionsgefahren zu diskutieren, muss gefördert werden.

Eine Stärkung des Problem- und Verantwortungsbewusstseins bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzt eine Sensibilisierung voraus. Im Rahmen der internen Öffentlichkeitsarbeit können Informationsbriefe hilfreich sein.

Auch im Rahmen der Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht gibt es Informationsmöglichkeiten, die Berücksichtigung finden sollen. Dazu zählen insbesondere:

Diese Informationsgespräche sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben und Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.

3.1.4 Verhaltenskodex

Der beigefügte Verhaltenskodex (Anhang 4) soll alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein auf Gefahren hinweisen, durch die sie ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Er soll auch Hilfestellung auf mögliche Reaktionen geben und Sicherheit verschaffen, in angemessener Weise auf korruptionsverdächtige Vorkommnisse reagieren zu können.

3.1.5 Aus- und Fortbildung

In der Aus- und Fortbildung ist genau wie in der täglichen Praxis die Auseinandersetzung mit Korruptionsgefahren erforderlich. Das Thema Korruption muss auch Teil der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sein.

Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist Gelegenheit zu geben, an entsprechender Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung soll sich aber nicht nur auf diesen Personenkreis allein beschränken.

Ziel ist es, Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum sachgerechten Umgang mit Gefährdungen und Verdachtsmomenten zu sensibilisieren, insbesondere

3.1.6 Führungsverantwortung

Vorgesetzte sollen, wenn sie ihre Führungsverantwortung konsequent ausüben, insbesondere auf Korruptionsindikatoren und Korruptionsbegünstigende Faktoren achten. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption gerecht werden.

Im Rahmen moderner Führungsmethoden haben Vorgesetzte beispielsweise die Möglichkeit durch Personalgespräche und auch Zielvereinbarungen Sachkontrollen wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Formalien der Arbeitsabläufe und Dokumentationspflichten sind konkret zu definieren. Auch bei kooperativem Führungsstil können Vorgesetzte nicht darauf verzichten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren. Zur Steigerung der Akzeptanz dieser Kontrollfunktion wird die gemeinsame Entwicklung von Schwachstellenanalysen empfohlen.

Vorgesetzte sollen sowohl darauf hinwirken, dass die einen Korruptionsverdacht anzeigenden Beschäftigten nicht in eine Abseitsposition gedrängt werden, als auch darauf, dass Verdächtigte nicht vorverurteilt werden.

3.2 Weitere Regelungen

3.2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Die Annahme von Belohnungen, Aufmerksamkeiten, Begünstigungen und Geschenken kann ein Einfallstor für Korruption sein, denn der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend. Der Erlass "Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein" ist daher besonders zu beachten (Anhang 5).

Auf externe und produktbezogene kostenlose Schulungsangebote und Fortbildungen mit großzügiger Bewirtung ist grundsätzlich zu verzichten. Solche Schulungsangebote verfolgen oftmals das Ziel, auf Vergaben unter Ausschluss von Mitbietern einzuwirken.

Die beigefügten Musterbriefe (Anhang 6) sollen als Hilfestellung bei der Nichtannahme von Einladungen, Belohnungen und Geschenken dienen.

3.2.2 Nebentätigkeiten

Bei Nebentätigkeiten muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. In korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen ein strenger Maßstab anzuwenden.

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind zu untersagen, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden.

Konkrete Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht sind dem Anhang 7 und 8 zu entnehmen.

3.3 Kontrollmechanismen

3.3.1 Verbesserung der Abläufe

Die dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben eine Korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei.

Geeignete Kontrollmechanismen sind auszubauen bzw. aufzubauen wie beispielsweise durch stichprobenartige intensive Vorgangskontrollen, Herausgabe von Checklisten, Überprüfung von Ermessensentscheidungen und Verstärkung von Innenrevisionen.

Es muss sichergestellt sein, dass

Es sollte darüber hinaus insbesondere darauf hingewirkt werden, dass bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen Planung, Leistungsbeschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung nicht in einer Hand liegen.

3.3.2 Dienst- und Fachaufsicht

Eine wirksame Korruptionsprävention setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt.

Vorgesetzte kennen die Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs- und Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen infolge ihrer speziellen Funktion als besonders korruptionsgefährdet eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontakte können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden. In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Vollständigkeit der Vorgänge besitzt größte Bedeutung.

Geregelte Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regelmäßigen Kontrollen zu verbinden.

Auf die jeweiligen Anzeichen von Korruption ist zu achten.

3.3.3 Innenrevision

Innenrevisionen sind in allen Ressorts eingerichtet worden und dienen u.a. als Mittel zur Korruptionsprävention. Die Innenrevision dient der Unterstützung der Leitung der Ministerien und trägt zur Erreichung eines effektiven, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei.

Sie prüft und kontrolliert vollständig oder stichprobenartig laufende und abgeschlossene Vorgänge und die getroffenen Entscheidungen. Getroffene Feststellungen und Empfehlungen werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer Nachschau überwacht.

Daneben ist es Aufgabe der Innenrevision, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten und zu informieren.

4. Vergaben

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit, da unmittelbar zwischen zwei Parteien Geldmittel zum Teil in nicht unerheblicher Höhe fließen, in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt.

Es wird daher auf die Besonderheiten im Vergaberecht hingewiesen.

4.1 Vergabeverfahren

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe sind eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zu beachten (Anhang 9).

Zur Sicherstellung eines einheitlichen und transparenten Verfahrens im Vergabeverfahren sind die Vorschriften des Haushalts- und Vergabewesens strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Einzelheiten regelt der Vergabeleitfaden des Landes Schleswig-Holstein.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.

4.2 Verfahren bei Ausschreibung und Vergabe

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Grundsätze der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens zu beachten.

Die Verdingungsordnungen enthalten die zwingende Verpflichtung, über die Vergabe einen Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Vergabevermerk soll fortlaufend gefertigt werden, d.h. jede das Vergabeverfahren betreffende Entscheidung ist im zeitlichen Zusammenhang zu dokumentieren.

Ein Abweichen von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. vom Offenen Verfahren setzt voraus, dass in jedem Einzelfall die Gründe im Vergabevermerk aktenkundig gemacht werden. Die nach den Verdingungsordnungen zugelassenen Ausnahmen sind ausdrücklich zu dokumentieren. Ein Hinweis auf die Verdingungsordnung reicht für sich allein nicht aus. Beschränkte Ausschreibungen bzw. Nichtoffene Verfahren sind nur auf solche Fälle zu beschränken, die aufgrund ihrer Eigenart oder wegen besonderer Umstände zwingend erforderlich sind. Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren sollten nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. Insbesondere für eine Beschränkte Ausschreibung bzw. ein Nichtoffenes Verfahren und eine Freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren sind die Gründe schriftlich darzulegen.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist grundsätzlich ein breit gestreuter Bieterwechsel vorzunehmen und der Bewerberkreis zu erkunden. Vor einer freihändigen Vergabe ist der Bewerberkreis besonders zu erkunden (Preisanfrage). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Im Falle der Überprüfung der Vergabeentscheidung durch die Vergabekammer fordert diese die sofortige Übersendung der Vergabeakten an. Gut geführte Vergabeakten verschaffen dem Berichterstatter der Vergabekammer einen schnellen Überblick und belegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen. Schlüssige, sachlich nachvollziehbare Vergabevermerke sind im Nachprüfungsverfahren auch geeignet, Behauptungen von Verfahrensverstößen möglichst schell zu widerlegen. Sie dienen darüber hinaus der Selbstkontrolle der Vergabestelle.

4.3 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung

Planung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung sind zu trennen.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Entscheidung über die Vergabeart und den konkreten Zuschlag oder Auftrag grundsätzlich von mindestens zwei voneinander organisatorisch unabhängigen Stellen getroffen werden. Die zweite Stelle kann auch die oder der Beauftragte für den Haushalt sein.

Vorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass die bei öffentlichen Aufträgen handelnden Beschäftigten das Vier-Augen-Prinzip beachten.

Im Vergabeverfahren eingeschaltete Sachverständige dürfen nur zur Klärung fachlicher Fragen bei der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt werden. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vorgabe beteiligt sein oder werden. Die einschlägigen Vorschriften der Verdingungsordnungen sind zu beachten.

4.4 Erstellen von Leistungsbeschreibungen

Die Leistungsbeschreibung muss nach den Vorgaben der Vergabevorschriften erfolgen.

Es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung sorgfältig und vollständig aufgestellt wird und bei Erstellung der Vergabeunterlagen abgeschlossen ist.

In der Leistungsbeschreibung müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Es dürfen keine Scheinpositionen ausgeschrieben werden. Leistungsbeschreibungen sollen nicht auf bestimmte Herstellerinnen und Hersteller zielen, Produktbeschreibungen sollen nicht auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen, um Absprachen mit Herstellerinnen und Herstellern oder Lieferantinnen und Lieferanten zu verhindern.

Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Lieferungen und Leistungen nicht von vornherein die wirtschaftlich günstigste bestimmen lässt. Bedarfspositionen sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufzunehmen. Bei Wahlpositionen ist eine präzise Mengenangabe nötig und bei Bedarfspositionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen. Die Notwendigkeit bzw. die Begründung ist aktenkundig zu machen.

Bei der Entwicklung der Leistungsbeschreibung behilfliche Unternehmen sind nach dem Vergaberecht grds. von der Beteiligung am Vergabeverfahren ausgeschlossen.

4.5 Behandlung von Unterlagen im Vergabeverfahren

Die Bewerberlisten sind vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Bei der Durchführung der Vergabeverfahren ist das Gebot der Geheimhaltung strikt zu beachten. Namen und Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder den Bewerbern noch Dritten mitgeteilt werden. Mitteilungen über Einzelheiten aus Bewerbungen oder Angeboten, über Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung und dergleichen sowie Unterlagen darüber nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten Bediensteten gegeben werden.

Die eingehenden Angebote sind bis zum Eröffnungstermin zu verschließen. Es ist darauf zu achten, dass beim Umgang mit den Angeboten durchgängig das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet und die Vorschriften des Vergaberechts strikt eingehalten werden.

Während des Eröffnungstermins sind alle Angebotsunterlagen in geeigneter Weise so zu kennzeichnen, dass ein nachträglicher Austausch von Angebotsunterlagen sofort erkennbar wird. Bereits bei der Öffnung der Angebote sollten Auffälligkeiten wie z.B. geänderte Preise oder fehlende Angaben markiert und protokolliert werden.

Das Prüfungs- und Wertungsverfahren ist mit größter Sorgfalt vorzunehmen, um einerseits dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen, andererseits Schadensersatzansprüchen von Bieterinnen und Bietern entgegenzuwirken.

Auf die Kennzeichnung von vertraulichen Unterlagen bei Berührung legitimer geschäftlicher Unternehmensinteressen ist im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht (Ziff. 4.8) besonders zu achten.

4.6 Wettbewerbsausschluss von Unternehmen

Die Zuverlässigkeit von Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Als schwere Verfehlungen gelten insbesondere

=> schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind,

=> Bestechung oder Vorteilsgewährung,

=> die Lieferung konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen mit dem Ziel, den Wettbewerb zu unterlaufen,

=> die Abgabe eines Angebots, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, und

=> Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und

=> Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz.

Die mit der Durchführung des Vergabeverfahrens befasste Dienststelle entscheidet in jedem Einzelfall eigenverantwortlich darüber, ob ein Unternehmer wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden soll. Die Ermessenserwägung, die zur Ausschlussentscheidung geführt hat, ist schriftlich zu dokumentieren.

4.7 Führen einer Vergabedatei

Vor dem Hintergrund des Gefährdungspotentials im Bereich des Auftrags- und Vergabewesens wird angeregt, eine DV-gestützte Vergabedatei zu führen. Diese sollte nach verschiedenen Sachgebieten geordnet sein. Darüber hinaus sollte der jeweilige Verwaltungsvorgang unter den Stichworten Auftrag, Auftragsvolumen, beauftragte Firma (auch Nachfolgerin oder Nachfolger), Aktenzeichen, verantwortliche bzw. entscheidende Stelle, ggf. namentlich benannt, abrufbar sein, um mögliche Unregelmäßigkeiten besser nachprüfen zu können.

Den Belangen des Datenschutzes ist Rechnung zu tragen.

4.8 Überprüfung der Vergabeentscheidung

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen. Unbeschadet dieser Prüfungsmöglichkeiten unterliegt sie der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) regelt u.a. die Nachprüfung der Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen aufgrund der europäischen Richtlinien (ab dem jeweiligen Schwellenwert). Mit dem GWB werden den Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern weitergehende Rechte als bisher eröffnet. So besteht beispielsweise erstmals die Möglichkeit der Akteneinsicht durch die Beteiligten.

Durch das GWB wird den im Vergabeverfahren nicht berücksichtigten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Rechte in einem Nachprüfungsverfahren durchzusetzen. Werden Fehler bei einer Vergabe festgestellt, können diese sowohl zu Schadensersatzansprüchen gegen die Dienststelle führen als auch die geplante Maßnahme erheblich verzögern.

Neben dem Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dürfen weitergehende Anforderungen (z.B. Frauenförderung) nur dann gestellt werden, wenn diese durch ein Gesetz zugelassen worden sind.

4.8.1 Vergabeprüfstellen

Das Land Schleswig-Holstein hat von der Möglichkeit, Vergabeprüfstellen einzurichten, Gebrauch gemacht (Anhang 10).

Den Vergabeprüfstellen obliegt die Überprüfung der Einhaltung der von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 GWB anzuwendenden Vergabevorschriften. Sie prüfen auf Antrag oder von Amts wegen und können die das Vergabeverfahren durchführende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen. Sie haben aber auch die Funktion zu beraten und streitschlichtend tätig zu werden. Die Vergabeprüfstelle, an die sich die Bewerberin oder der Bewerber, die Bieterin oder der Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann, ist in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen zusätzlich zur Vergabekammer anzugeben.

Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer. Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle kann zur Wahrung von Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB nur die Vergabekammer angerufen werden.

4.8.2 Vergabekammer

Bei Aufträgen, die die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, nimmt die Vergabekammer Schleswig-Holstein auf Antrag die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge wahr.

Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammer Schleswig-Holstein bestimmt sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Anhang 11). Aufgrund der sehr kurzen Überprüfungsfristen durch die Vergabekammer bzw. das Oberlandesgericht sind die öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber in besonderem Maße gefordert, nicht nur korrekt zu vergeben, sondern auch die Transparenz des Verfahrens - insbesondere durch einen Vergabevermerk - sicherzustellen.

5. Korruptionsverdacht

5.1 Unterrichtung

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter soll dazu beitragen, dass das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht durch korruptives Verhalten geschädigt wird. Eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung erfordert das Zusammenwirken aller, um korruptive Praktiken zu verhüten, aufzudecken und verfolgen zu können. Erlangen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienstlich Informationen, die nach persönlicher Würdigung auf korruptive Praktiken schließen lassen, haben sie diese Informationen weiterzuleiten.

Die Informationen können an die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle (Ziffer 5.2) oder die Innenrevision weitergeleitet werden.

5.2 Ansprechstelle

Die Ansprechstellen beraten und betreuen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bestehen Zweifel über das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für einen Korruptionsverdacht bieten die Ansprechstellen Hilfestellung insbesondere auch bei der Beurteilung kritischer Sachverhalte gemäß Ziffer 2.4.

Über ihre Beratungs- und Aufklärungsfunktion hinaus gelten sie als innerbehördliche und ressortübergreifende Bindeglieder. Sie sollen soweit möglich die Sachkompetenz in Gesprächs- und Arbeitskreisen gegen Korruption sicherstellen und bei der Umsetzung der als notwendig gesehenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention, Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung mitwirken.

Jedem Ressort wird empfohlen, im Ministerium selbst, in den zugeordneten Ämtern und nachgeordneten Behörden Ansprechstellen zu benennen, denen ein Korruptionsverdacht unmittelbar mitgeteilt werden kann, dies können die Innenrevisorinnen oder Innenrevisoren sein. Nach Größe und Aufgaben der Dienststellen ist es möglich, dass eine Ansprechstelle auch für mehrere Dienststellen zuständig ist. Es ist darauf zu achten, dass die Ansprechstellen über die für ihre Aufgabe erforderliche fachliche und soziale Kompetenz verfügen.

5.3 Zentrale Stelle Korruption

Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befasst sind. Sie ist bei dem Generalstaatsanwalt eingerichtet und unter folgender Anschrift erreichbar:

Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt
- Zentrale Stelle Korruption -
Gottorfstraße 2

24837 Schleswig

5.4 Verhalten und Maßnahmen bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes

Damit eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung gewährleistet ist, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung korruptiver Praktiken möglich ist.

Wird wegen Anzeichen von Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden. Nach der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden obliegt diesen ausschließlich die weitere Aufklärung des Sachverhalts, es soll daher grundsätzlich nicht weiter verwaltungsintern aufgeklärt werden.

Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der zuständigen Stelle zu prüfen und ggf. durchzuführen.

Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist sicherzustellen.

5.5 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden

Um Korruption wirksam bekämpfen zu können, sind die Strafverfolgungsbehörden möglichst frühzeitig durch die Verwaltungsbehörden zu unterrichten.

Näheres regelt der Erlass zur Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden (Anhang 12).

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionsverdachtes ist die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Mitteilung ist an die Staatsanwaltschaft oder an die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Korruption beim Landeskriminalamt zu richten.

6. Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Eine Rahmenregelung "Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben" befindet sich auf Bund-/Länder-Ebene in Erarbeitung. Nach Abschluss wird die Anwendbarkeit für Schleswig-Holstein zu prüfen sein.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen

Geben Dienststellen des Landes Zuwendungen für institutionelle Förderung an Stellen außerhalb der Landesverwaltung und ist die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zur Anwendung der Vergabevorschriften verpflichtet, wird die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsbescheid zur Anwendung des Kapitels 4 (Vergaberecht) dieser Richtlinie verpflichtet.

7.2 Andere Regelungen

Dienststellenbezogene zusätzliche Regelungen sind zulässig.

Soweit die besonderen Verhältnisse einer Dienststelle zusätzliche Regelungen zur Korruptionsprävention erfordern, übersenden die zugeordneten Ämter und nachgeordneten Behörden ihre Regelungen der Fachaufsichtsbehörde.

7.3 Anwendungsempfehlungen

Den der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinie entsprechend anzuwenden. Das gilt auch, soweit Unternehmen des Privatrechts, an denen eine Beteiligung besteht, betroffen sind.

7.4 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

8. Anlagen

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Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (Bestechungsdelikte)  Anhang 1

§ 108e Abgeordnetenbestechung

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 331 Vorteilsannahme

§ 332 Bestechlichkeit

§ 333 Vorteilsgewährung

§ 334 Bestechung

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

  

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Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (Begleitdelikte)  Anhang 2

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

§ 246 Unterschlagung

§ 258a Strafvereitelung im Amt

§ 263 Betrug

§ 264 Subventionsbetrug

§ 266 Untreue

§ 267 Urkundenfälschung

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

§ 339 Rechtsbeugung

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

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Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (weitere Rechtsfolgen)  Anhang 3

§ 73 Voraussetzungen des Verfalls

§ 73a Verfall des Wertersatzes

§ 73b Schätzung

§ 73c Härtevorschrift

§ 73d Erweiterter Verfall

§ 73e Wirkung des Verfalls

§ 358 Nebenfolgen

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  Verhaltenskodex Anhang 4
  1. Fördern Sie das Ansehen Ihrer Behörde durch eigenes vorbildliches Verhalten nach innen und außen! Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
  2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.
  3. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
  4. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugen hinzu.
  5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre privaten Interessen und Vorhaben zu einer Kollision mit ihren dienstlichen Interessen führen.
  6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen.
  7. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
  8. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.

Zu 1:
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat sich bei ihrer bzw. seiner Einstellung verpflichtet, die geltenden Gesetze zu wahren und ihre bzw. seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes.

Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat daher die Aufgabe, durch ihr oder sein Verhalten Vorbild zu sein.

Zu 2:
Bei Außenkontakten z.B. mit Antragstellerinnen bzw. Antragstellern oder bei Kontrolltätigkeiten müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen. Signalisieren Sie jedem unmissverständlich, dass Sie nicht bestechlich sind. Jeder Korruptionsversuch ist sofort abzuwehren. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für Geschenke offen sind.

Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regelungen. Beachten Sie den Erlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Wenn Sie von einer Dritten oder einem Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten werden, so informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.

Zu 3:
Ihre Arbeitsweise sollte so transparent und für jeden nachvollziehbar sein, dass sich jederzeit eine Nachfolgerin, ein Nachfolger, eine Vertreterin oder ein Vertreter einarbeiten kann. Nebenakten sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen.

Zu 4:
Wenn Sie befürchten oder vermuten, dass an Sie ein zweifelhaftes Ansinnen gestellt werden könnte, sollten Sie sich dieser Situation nicht allein stellen. Bitten Sie eine Kollegin oder einen Kollegen zu dem Gespräch hinzu. Sprechen Sie vorher ab, wie Sie reagieren wollen, um jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.

Zu 5:
Korruptionsversuche werden oftmals damit begonnen, dass die oder der Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweitet. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine Gefälligkeit zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (z.B. Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu Essen). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Prüfen Sie bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z.B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen könne.

Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder der Interessen Dritter, denen Sie verbunden sind, so unterrichten Sie darüber die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision. Nur dann kann angemessen reagiert werden und Sie z.B. von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall befreit werden.

Auch bei Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Dienstausübung und der Nebentätigkeit bleiben. Bedenken Sie, dass bei der Ausübung genehmigungspflichtiger aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtlliche Konsequenzen drohen.

Denken Sie daran, nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten anzuzeigen.

Zu 6:
Auch durch Verfahrensabläufe können Situationen entstehen, in denen Korruption möglich ist. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als Spezialist verantwortlich ist oder aber Arbeitsabläufe, die so gestaltet sind, dass sie nur ein einzelner überblicken kann und eine Überprüfung nur schwer möglich ist. Hier kann eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisationsabteilung zu geben, um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.

In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Aufgabenwechsel bereit sein, um der Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung zu begegnen.

Zu 7:
Nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtlichen sowie dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption an Ihrem Arbeitsumfeld entdecken.

Zu 8:
Gegen Korruption kann wirksam vorgegangen werden, wenn sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter für die Dienststelle, in der sie oder er arbeitet, verantwortlich fühlt. Gemeinsames Ziel aller ist die Vermeidung von Korruption. Wird Korruption bei Kolleginnen und Kollegen wahrgenommen, dürfen diese nicht in ihrem Verhalten geschützt und damit unterstützt werden.
Strafbare Handlungen wie z.B. Korruption sind anzuzeigen.

Machen Sie sich nicht dadurch mitverantwortlich, dass Sie wegschauen. Beteiligen sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Sie sollten sich nicht scheuen, die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision anzusprechen, wenn das Verhalten von Kolleginnen oder Kollegen Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten.

Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale für Korruption sein, z.B. wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger vorkommen oder in Kombination mit anderen auftreten. Für sich alleine betrachtet haben sie nur eine geringe Aussagekraft, sie lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen.

Die folgenden beispielhaft dargestellten Indikatoren sind nicht vollzählig und weichen in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander ab.

Persönliche Indikatoren:

Aufgabenbezogene bzw. systembezogene Indikatoren:

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  Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein Anhang 5

Landesbehörden,
Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Aufgrund § 86 in Verbindung mit § 250 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom Juli 1999 (GVOBl. S.), werden für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein die folgende Hinweise erlassen. Nach Abschnitt IV gelten diese für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende entsprechend.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlaß entsprechend anzuwenden.

I.
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 86 LBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 93 Abs. 1 LBG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 86 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

II.
Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw. Geldstrafe

Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, zusätzlich eine Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.

Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.

2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:

Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 60 LBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG).

Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder Verhängung einer geringeren Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe müssen Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes rechnen.

Nach § 86 Abs. 2 LBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn das widerrechtlich Erlangte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf geldwerte Vorteile oder mittelbare Vorteile. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB zum Verfall gelten sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Wird jedoch im Strafverfahren der Verfall angeordnet, entfällt der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch des Dienstherrn.

Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden (§ 94 LBG).

III.
Erläuterungen

Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des § 86 LBG sind alle Zuwendungen, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).

Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.

Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in der Zahlung von Geld,

der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,

besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Berechtigungsscheine, Behördenrabatte),

der Zahlung unverhältnismäßiger Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),

der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, Bewirtungen,

erbrechtlichen Begünstigungen, z.B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbin oder Erbe,

der Gewährung von Unterkunft, sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

Für die Anwendbarkeit des § 86 LBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z.B. Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

2. "In Bezug auf das Amt" im Sinn des § 86 LBG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" in diesem Sinne gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende sonstige Nebentätigkeit erhält.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, daß an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3. Die Beamtin oder der Beamte darf eine nach § 86 LBG zustimmungsbedürftige Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß diese nach Abschnitt III Nummer 5 als stillschweigend erteilt anzusehen ist. Die Beantragung der Zustimmung soll schriftlich erfolgen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.

Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 86 LBG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, hat sie oder er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.

Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.

Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder von dem Beamten gefordert worden ist oder eine Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

5. Für die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenen geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks) sowie von üblichen und angemessenen Geschenken aus dem Kollegenkreis der Beamtin oder des Beamten (z.B. aus Anlaß eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) kann die Zustimmung allgemein als stillschweigend erteilt angesehen werden.

Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung auf allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch ihr oder sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge,

gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Beschäftigten.

Die Zustimmung zur Teilnahme an Bewirtungen aus Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen kann als stillschweigend erteilt angesehen werden, wenn diese üblich und angemessen sind oder ihren Grund in den Regeln des Umgangs und der Höflichkeit haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof).

Eine stillschweigende Zustimmung entbindet nicht von der Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekosten anzugeben.

IV.
Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
Auszubildenden

Auch die Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 10 BAT, § 12 MTArb). Die Mißachtung der sich aus § 10 BAT bzw. § 12 MTArb ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Soweit Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinn des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamtinnen und Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind.

Die Ausführungen unter Abschnitt II Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.

Bei der Handhabung des § 10 BAT bzw. des § 12 MTArb und entsprechender Bestimmungen sind die unter Abschnitt III dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, daß die Zuwendungen noch während des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind.

V.
Aufgaben der Dienstvorgesetzten

Die Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und die in Ausbildung stehenden Personen sind bei ihrem Eintritt in den Landesdienst auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die einschlägigen Strafbestimmungen schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.

Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 86 LBG und die §§ 331, 332, 335, 336 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, "Vieraugenprinzip", unangekündigte Kontrollen). Bei der Besetzung von Stellen im Beschaffungswesen sowie von Dienstposten, auf denen Beschäftigte der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, ist die Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu treffen.

Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.

VI.
Ergänzende Anordnungen

Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Dies gilt z.B. auch für die Festlegung eines Geldbetrages als Obergrenze für geringwertige Aufmerksamkeiten nach Abschnitt III Nummer 5. Bereits bestehende Anordnungen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entsprechend zu ändern.

Den Beschäftigten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nummer 5 unverzüglich anzuzeigen.

VII.
Schlußbestimmungen

Der Runderlass des Innenministers vom 30. April 1962 (Amtsbl. Schl.-H. S. 219), geändert durch Runderlass des Innenministers vom 10. Mai 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 453), wird hiermit aufgehoben. Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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MUSTERBRIEF  Anhang 6
Innenministerium
des Landes
Schleswig-Holstein
Innenministerium Postfach 71 25 24171 Kiel
MUSTERBRIEF

(Übersendung/Übergabe von Geschenken)

Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431) 988- Datum
Übersendung eines ..............................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Übersendung/Übergabe Ihres Geschenkes haben Sie sich bei mir für die gute Zusammenarbeit bedankt.

Vor dem Hintergrund, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung das Verbot gilt, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihr Geschenk anzunehmen.

Der Öffentliche Dienst versteht sich als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb, der sich bemüht, allen Anträgen und Wünschen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Betroffenen zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, nehme ich das gerne zur Kenntnis und danke für den mit der Übersendung/Übergabe eines Geschenkes verbundenen Ausdruck der Zufriedenheit.

Zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes bin ich grundsätzlich gehalten, von vornherein jeden Anschein der Beeinflussung zu vermeiden, der durch die Annahme Ihres Geschenkes entstehen könnte.

Variante 1:

Es würde mich freuen, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/Übergabe von Geschenken verzichten würden. Ich vertraue auf Ihr Verständnis und füge Ihr Geschenk zu meiner Entlastung wieder bei.

Variante 2:

Ich habe Ihr Einverständnis unterstellt und das Geschenk an (soziale Einrichtung) weitergegeben. Es würde mich freuen, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/Übergabe von Geschenken verzichten würden.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
e-mail: Poststelle@im.landsh.de
Internet: www.schleswig-holstein.de
Bus: Linie 41, 42

Innenministerium
des Landes
Schleswig-Holstein
Innenministerium Postfach 71 25 24171 Kiel
MUSTERBRIEF

(Einladung zu Festlichkeiten)

Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431) 988- Datum
Einladung zu ..........................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre Einladung zu ........................................................................................................ bedanke ich mich.

Der Öffentliche Dienst versteht sich als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb, der sich bemüht, allen Anträgen und Wünschen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Betroffenen zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, nehme ich das gerne zur Kenntnis und danke für den mit der Einladung verbundenen Ausdruck der Zufriedenheit.

Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes grundsätzlich gehalten bin, jeden Anschein der Beeinflussung von vornherein zu vermeiden, der durch eine Teilnahme entstehen könnte. Da der Charakter Ihrer Veranstaltung wesentlich durch das festliche Programm geprägt ist, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihre Einladung anzunehmen.

Ich wünsche Ihnen am .................................................................................................. einen schönen Tag und gutes Gelingen bei der Veranstaltung und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
e-mail: Poststelle@im.landsh.de
Internet: www.schleswig-holstein.de
Bus: Linie 41, 42

Innenministerium
des Landes
Schleswig-Holstein
Innenministerium Postfach 71 25 24171 Kiel
MUSTERBRIEF

(Einladung zu Präsentationen)

Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431) 988- Datum
Einladung zu ..........................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre Einladung zu ........................................................................................................ bedanke ich mich.

Da der Charakter der Veranstaltung wesentlich durch das Beiprogramm geprägt ist, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihre Einladung anzunehmen.

Zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes bin ich grundsätzlich gehalten, von vornherein jeden Anschein der Beeinflussung zu vermeiden, der durch die Teilnahme an einer, über eine reine Informationsveranstaltung hinausgehende Präsentation, entstehen könnte.

An Informationen über ........................................................................................................ bin ich aber
weiterhin interessiert und bitte Sie, mich auch zukünftig in Ihren Verteiler aufzunehmen.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
e-mail: Poststelle@im.landsh.de
Internet: www.schleswig-holstein.de
Bus: Linie 41, 42

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 (aufgehoben) Anhang 7

seit 1. Januar 2005 außer Kraft.

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  Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht Anhang 8

Landesbehörden,
Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Aufgrund von Empfehlungen des Landesrechnungshofes des Landes Schleswig-Holstein sind in einer Arbeitsgruppe der Personalreferentenkonferenz der Landesregierung ein Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht erarbeitet worden. Im Einzelnen wird auf die beigefügten Anlagen 1a bis 2c hingewiesen.

Unter Bezugnahme auf Nummer 7 meines Einführungserlasses zum geänderten Nebentätigkeitsrecht vom 30. November 1999 (Amtsblatt Schl.-H. S. 700) erinnere ich an die Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag über die Nebentätigkeiten sämtlicher Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes nach § 85c LBG. Ich bitte, wie im Bezugserlass dargestellt, die benötigten Daten fortlaufend zu erheben und mir erstmalig zum Stichtag 1. August 2001 bis zum 31. August 2001 die seit dem 1. August 1999 erhobenen Daten mitzuteilen.

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  Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes
Schleswig-Holstein
Anhang 8 Anlage 1

Einleitung

Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen Detailregelungen geprägt ist. Das vorliegende Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gerne weiterhelfen.

1. Was ist eine Nebentätigkeit?

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie z.B. typische Freizeitbetätigungen, ebenso die vielfach übliche unvergütete Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von Vereinen, Kirchengemeinden usw., die also nicht erwerbsorientiert sind. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe zu Frage 10, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Als Nebentätigkeit gelten nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (§ 5 der Nebentätigkeitsverordnung) und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen. Die Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung, ist aber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige für eine Nebentätigkeit", dort Fallgruppe A).

2. Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 80 bis 85c des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nach der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich ist außerdem die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) zu beachten. Zu den jüngsten Änderungen des Nebentätigkeitsrechts sind mit Erlass vom 30.11.1999 Durchführungshinweise des Innenministeriums ergangen. Auf Angestellte sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß anzuwenden. Für Arbeiterinnen und Arbeiter enthält § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) eine eigenständige Regelung: Danach dürfen Arbeiterinnen und Arbeiter Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus dienen die für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen als Anhalt zur Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen Personenkreis.

3. Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

Grundsätzlich bedarf nach § 81 Abs. 1 LBGjede Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach § 82 LBG handelt (s. dazu Frage 10).

4. Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wird?

Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

5. Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab? (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe B).

Der Antrag ist rechtzeitig, d. h. möglichst 1 Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 6 NtVO) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die für die Genehmigung zuständige Personaldienststelle zu richten. Im Rahmen des Antrags sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit unter anderem auch die Entgelte (=Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 81 Abs. 5 LBG). Sofern abschließende Angaben zu den erforderlichen Nachweisen zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen. Von der zuständigen Personaldienststelle erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrags eine schriftliche Entscheidung.

6. Welche Nebentätigkeiten bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung (sogenannte "Allgemeingenehmigung") und wie läuft das Verfahren in diesen Fällen?

(s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe C).

Nach § 6 Abs. 1 NtVO gelten Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, wenn

Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen, und zwarmindestens einen Monat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NtVO) vor der Übernahme (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe C). Die Anzeige wird von der zuständigen Personaldienststelle nur zur Kenntnis genommen; eine schriftliche Antwort erfolgt nicht. Sollten sich aber Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit ergeben bzw. eine nähere Prüfung der Angelegenheit erforderlich sein, wird die zuständige Personaldienststelle Sie hierüber umgehend informieren.

7. Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen?

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 81 Abs. 2 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die

Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gelten - in Abhängigkeit von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung - besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ausgeübten Nebentätigkeit.

8. Welche Geltungsdauer hat die Nebentätigkeitsgenehmigung?

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen. Grundsätzlich erfolgt die Befristung für 5 Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere Befristungen möglich. Die Befristung gilt auch für die allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 NtVO. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist jederzeit widerruflich.

9. Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich?

Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z.B. bezüglich zu erbringender Nachweise (z.B. Widerrufsvorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist eingereicht werden).

10. Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?

§ 82 Abs. 1 LBG enthält einen Katalog nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeiten; dies sind:

Als schriftstellerische Tätigkeit gilt nicht der Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder die Herausgabe z.B. von Zeitschriften und Kommentaren.

Eine künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund steht ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig; genehmigungsfrei ist nur das Halten eines einzelnen (in der Regel längstens halbtägigen) Vortrages, eine darüber hinaus gehende Seminartätigkeit ist dagegen genehmigungspflichtig. Lehr-, Unterrichts,- oder Prüfungstätigkeiten sind stets genehmigungspflichtig.

Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

11. Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

(Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.)

11.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeitaußerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nurauf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern dasöffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird dasdienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit.

11.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO).

11.3 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z.B. Lehr,- Unterrichts-, Vortrags-, oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.

11.4 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten.

Darüber hinaus kann die zuständige Personaldienststelle von sich aus Auskünfte über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und daraus erzielte Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen.

.

  Erstantrag/Erstanzeige für eine Nebentätigkeit Anhang 8 Anlage 2a

Angaben zur Person

Name: Ort/Datum:
Vorname: Dienststelle:
Personalnummer: Telefon:

Angaben zum Beschäftigungsumfang

Ich bin

vollbeschäftigt.

teilzeitbeschäftigt mit _______ Wochenstunden. Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter.

Fallgruppen der beantragten/angezeigten (Neben-)Tätigkeit (bitte nur eine auswählen):

A Ich zeige die Übernahme folgenden öffentlichen Ehrenamtes bzw. folgender unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen an (§ 81 Abs. 1 Satz 3 LBG).
B Ich beantrage, mir die Ausübung folgender Nebentätigkeit zu genehmigen (§ 81 Abs. 1 LBG).
C Ich zeige die Übernahme folgender allgemein als genehmigt geltender Nebentätigkeit an (§ 6 NtVO.
D Ich zeige die Übernahme folgender nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit an (§ 82 Abs. 3 LBG).
E Ich zeige als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter die Übernahme folgender Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an, die mit meiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht (§ 85a LBG).

Abschnitt I:
Angaben zur beantragten/angezeigten Tätigkeit:

1. Art der Tätigkeit (Fallgruppe A, B, C, D, E):

2. Durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche (Fallgruppe B, C, D): _______ Stunden

3. Zeitraum der Ausübung (Fallgruppe A, B, C, D, E):

vom

bis

am

4. Die Nebentätigkeit soll ausgeübt werden bei/für (Auftrageber/Firma) (Fallgruppe A, B, C, D, E):

_________________________________________________________________________________

5. Höhe der zu erwartenden Vergütung (DM/Monat) (Fallgruppe B, C, D):

_______________

6. Art und Wert der zu erwartenden geldwerten Vorteile (Monat) (Fallgruppe B, C, D):
_________________________________________________________________________________

Abschnitt II:
'Angaben zu weiteren Nebentätigkeiten:

Neben der beantragten/angezeigten Nebentätigkeit übe ich weitere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten insgesamt in folgendem Umfang aus (Fallgruppe B, C):

Anzahl weiterer Nebentätigkeiten (Fallgruppe B,C) Zeitaufwand pro Woche insgesamt (Fallgruppe B,C) Monatliche Vergütung insgesamt (Fallgruppe C)
     

Abschnitt III:
Ausübungsregelungen (nur bei Bedarf auszufüllen):

1. Die beantragte Nebentätigkeit soll innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ich beantrage die Anerkennung des
  [ ] dienstlichen
  [ ] öffentlichen
  Interesses an der Übernahme der Nebentätigkeit.
2. Für die Ausübung der Nebentätigkeit beantrage ich hiermit die Inanspruchnahme von (bitte Angaben zu Art und Umfang, bei Personal auch zum zeitlichen Umfang)
  [ ] Einrichtungen der Dienststelle:
  [ ] Personal der Dienststelle:
  [ ] Material der Dienststelle:
Sofern sich Änderungen hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten (einschließlich deren Beendigung) ergeben, werde ich diese unverzüglich schriftlich anzeigen.

Unterschrift:

Stellungnahme der/des Vorgesetzten:

[ ] Gegen die Ausübung der Nebentätigkeit bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken; Versagungsgründe nach § 81 Abs. 2 LBG liegen nicht vor.
[ ] Die Ausübung der Nebentätigkeit beeinträchtigt dienstliche Interessen (§ 81 Abs. 2 LBG), weil
Ort/Datum: Unterschrift der/des Vorgesetzten:

.

Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige für eine Nebentätigkeit Anhang 8 Anlage 2 b 

Angaben zur Person 

Name: Ort/Datum:
Vorname: Dienststelle:
Personalnummer: Telefon:

Angaben zum Beschäftigungsumfang

Ich bin

vollbeschäftigt.

teilzeitbeschäftigt mit _______ Wochenstunden.

Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter.

Folgeantrag/Folgeanzeige

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 81 Abs. 1 LBG:

[ ] Ich bitte, mir die mit Bescheid vom ____________ Az: ____________ genehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit/von Nebentätigkeiten für die Dauer vom ____________
bis ____________ neu zu genehmigen.
[ ] Die Nebentätigkeit/en wird/werden unverändert fortgeführt.
[ ] Allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeit nach § 6 Abs. 1 NtVO:
[ ] Ich teile mit, dass ich die mit Schreiben vom ____________ angezeigte/n Nebentätigkeit/en weiterhin ausübe, und zwar
[ ] für die Dauer von 5 Jahren nach § 6 Abs. 3 NtVO
[ ] für einen kürzeren Zeitraum,
nämlich vom ____________ bis ____________

Die Nebentätigkeit/en wird/werden unverändert fortgeführt.

Beendigung von Nebentätigkeiten

Folgende Nebentätigkeit/en wird/werden am ____________ beendet und nicht fortgeführt:

Änderung von Nebentätigkeiten

Abschnitt I
Änderungen zur ausgeübten Nebentätigkeit:

1. der Tätigkeit:
___________________________________________________________________________


2. durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche:
___________ Stunden


3. Zeitraum der Ausübung:
vom ____________ bis____________
am ____________


4. Nebentätigkeit soll ausgeübt werden bei/für (Auftrageber/Firma):
___________________________________________________________________________

5. der zu erwartenden Vergütung (DM/Monat):
___________________________________________________________________________

6. und Wert der zu erwartenden geldwerten Vorteile (Monat):
___________________________________________________________________________

Abschnitt II
Angaben zu weiteren Nebentätigkeiten:

Neben der vorgenannten Nebentätigkeit übe ich weitere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten insgesamt in folgendem Umfang aus:

Anzahl weiterer Nebentätigkeiten Zeitaufwand pro Woche insgesamt Monatliche Vergütung insgesamt
     

Abschnitt III:
Ausübungsregelungen:

1. beantragte Nebentätigkeit soll innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ich beantrage die Anerkennung des
  [ ] dienstlichen
  [ ] öffentlichen Interesses an der Übernahme der Nebentätigkeit.
2. Für die Ausübung der Nebentätigkeit beantrage ich hiermit die Inanspruchnahme von (bitte Angaben zu Art und Umfang, bei Personal auch zum zeitlichen Umfang)
  [ ] Einrichtungen der Dienststelle:
  [ ] Personal der Dienststelle:
  [ ] Material der Dienststelle:
Sofern sich Änderungen hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten (einschließlich deren Beendigung) ergeben, werde ich diese unverzüglich schriftlich anzeigen.

Unterschrift:

Stellungnahme der/des Vorgesetzten:

[ ] Gegen die Ausübung der Nebentätigkeit bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken; Versagungsgründe nach § 81 Abs. 2 LBG liegen nicht vor.
[ ] Die Ausübung der Nebentätigkeit beeinträchtigt dienstliche Interessen (§ 81 Abs. 2 LBG), weil Ort/Datum: Unterschrift der/des Vorgesetzten:

.

  Anhang 8 Anlage 2 c


Dienststelle:
 

 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon Datum
       


Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit;

Ihr Antrag vom _________________________________

aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen gemäß

[ ] § 81 Landesbeamtengesetz (LBG)
[ ] § 11 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in sinngemäßer Anwendung des § 81 LBG
[ ] § 13 Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTArb)

die Genehmigung zur Ausübung folgender Nebentätigkeit:

 

Die Genehmigung ist befristet für die Zeit vom _________ bis _________.

Soll die Nebentätigkeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeübt werden, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Folgeantrag zu stellen.

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Bedingungen versehen:

 

Die Genehmigung ist nach § 81 Abs. 5 Satz 4 LBG jederzeit widerruflich.

Ausübung außerhalb bzw. während der Arbeitszeit:

Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wird ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt. Die Nebentätigkeit darf - sofern erforderlich - während der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 LBG wird ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt. Die Nebentätigkeit darf während der Arbeitszeit ausgeübt werden. Die dadurch versäumte Arbeitszeit ist nachzuarbeiten.

Die nachstehend angekreuzten Textpassagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.

Ablieferungspflicht von Vergütungen:

Es handelt sich um keine der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeit.

Die für die Nebentätigkeit gewährte Vergütung unterliegt nach § 10 Abs. 1 NtVO der Ablieferungspflicht, weil es sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst (§ 4 NtVO) handelt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 NtVO gegeben ist. Daher sind die erhaltenen Vergütungen abzuliefern, die im Kalenderjahr den Betrag von 10.800 DM übersteigen. Ich bitte, mir eine Aufstellung über die erhaltenen Vergütungen zuzuleiten, sobald diese Vergütungsgrenze überschritten wird. Über die Höhe des abzuliefernden Betrages erhalten Sie dann eine gesonderte Mitteilung.

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen bei der Ausübung der Nebentätigkeit nicht in Anspruch genommen werden.

Auf Ihren Antrag wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach § 81 Abs. 4 LBG i. V. m. § 11 NtVO befristet vom ________ bis _________ in folgendem Umfang genehmigt:

 

Die Genehmigung ist nach § 81 Abs. 5 Satz 4 LBG, § 11 Abs. 4 NtVO widerruflich.

Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil gezahlt wird.

Das Nutzungsentgelt wird nach § 15 Abs. 3 NtVO in folgender Höhe festgesetzt: _______________

Über die Festsetzung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.

Auf ein Nutzungsentgelt wird nach § 12 Abs. 1 NtVO

ganz verzichtet.

in folgendem Umfang verzichtet:

_____________________________________________________________

Änderungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit (z.B. höhere zeitliche Beanspruchung, Änderung der erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile, Beendigung der Nebentätigkeit) bitte ich mir unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen

.

  Rechtsgrundlagen für die öffentliche Auftragsvergabe Anhang 9

Nur beispielhaft aufgezählt

  1. Europarechtliche Vorgaben:
    Lieferkoordinierungsrichtlinie,
    Dienstleistungsrichtlinie,
    Baukoordinierungsrichtlinie
  2. Verfassungsrecht:
    Grundgesetz
  3. Formelle Gesetze:
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
    Preisgesetz,
    Landeshaushaltsordnung (LHO),
    Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
  4. Rechtsverordnung:
    Vergabeverordnung (VgV),
    Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen (VOPR 30/53)
  5. Verwaltungsvorschriften:
    Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A),
    Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
    Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
  6. Allgemeine Geschäftsbedingungen:
    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B),
    Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Leistungen (BVB)
    Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)
  7. Weitere Rechtsgrundlagen finden sich in den einschlägigen Vergabehandbüchern

.

  (Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein) Anhang 10


Vergabeprüfstellen des Landes Schleswig-Holstein Stand: 06.11.2003


Ressort Bereiche Referat Name Adresse Tel./Fax E-Mail
Ministerpräsidentin/ Staatskanzlei Vertretung des Landes beim Bund LV 110 Herr Bunten In den Ministergärten 8
10117 Berlin
030/72629-0619 harald.bunten@lv.landsh.de
Staatskanzlei StK 117 Herr Dietze Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
0431/988-1711 hanns-juergen.dietze@Stk.landsh.de
Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie   II 11 Herr Jagusch Lorentzendamm 35
24103 Kiel
0431/988-3747
0431/988-2618
ulf.jagusch@jumi.landsh.de
Min. für Bildung, Wissenschaft, Forschung u. Kultur Verwaltungsbereich III 521 Herr Kuptz Brunswiker Str. 16-22
24103 Kiel
0431/988-2571
0431/988-2479
volker.kuptz@kumi.landsh.de
Hochschulbereich III 201 Herr Delfs   0431/988-5821 wolfgang.delfs@kumi.landsh.de
Innenministerium BKR/LKR Bau/Lieferung Kommunale Auftraggeber Abteilung 8 IV 66 Herr Neumann Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
0431/988-2785
0431/988-3358
ralf.neumann@im.landsh.de
DLR
Dienstleistung Kommunale Auftraggeber
IV 32 Herr Bliese Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
0431/988-2737
0431/988-3140
horst.bliese@im.landsh.de
IV 321 Frau Reinike   0431/988-2734
0431/988-3140
constanze.reinike@im.landsh.de
IV 324 Herr Seifert   0431/988-3117
0431/988-3140
marc.seifert@im.landsh.de
BKR/LKR/DLR Bereich Innenministerium IV 15 Herr Neemann Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
0431/988-2715
0431/988-2980
juergen.neemann@im.landsh.de
Min. für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft alle V 113 Herr Szwerinski Mercatorstr. 3 0431/9887268
'0431/988-7239
rainer.szwerinski@umin.landsh.de
Finanzministerium   VI 613 Frau Felgendreher Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
0431/988-3912
0431/988-4172
heidemarie.felgendreher@fimi.landsh.de
GMSH Gebäudemanagement Schl.-Holst. Hochbaumaßnahmen des Bundes und Landes S.-H. Stabstelle 904 Frau von Steinaecker Gartenstr. 6
24103 Kiel
0431/599-1112
0431/599-1119
gabriele.von.steinaecker@gmsh.de
Min. für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Haus (ohne Energieversorgung) VII 14 Herr Bashayan Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
0431/988-4513
0431/988-4700
hassan.bashayan@wimi.landsh.de
Energieversorgung VII 61 Herr Löwner Düsternbrooker Weg 104
24105 Kiel
0431/988-4273 bernd.löwner@wimi.landsh.de
Straßenbau LS 150 Herr Dr. Fuglsang- Petersen Mercatorstr. 9
24106 Kiel
0431/383-2739
0431/383-2754
klaus-peter.fuglsang@ls.landsh.de
Min. für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz alle VIII 14 Frau Armborst Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
0431/988-5440
0431/988-5416
frauke.armborst@sozmi.landsh.de

.

  Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anhang 11

-   eingefügt

.

  Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Korruption
Anhang 12

Abschnitt I

1. Allgemeines

Die Korruption erschüttert in besonderem Maße das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung. Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Position oder die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen.

Die gezielte Bekämpfung der Korruption ist nicht allein Aufgabe der Justiz und der Strafverfolgungsorgane, sondern Aufgabe der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Deshalb hat die Landesregierung die nachfolgenden Regelungen beschlossen.

2. Strafrechtliche Tatbestände

2.1 Vorteilsannahme, Bestechlichkeit

Das Strafrecht kennt keinen eigenständigen Korruptionstatsbestand, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Bedienstete, die für eine im Zusammenhang mit dem Amt stehende, nicht pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung einen Vorteil als Gegenleistung annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist. Enthält die Handlung oder Unterlassung, für die ein Vorteil als Gegenleistung angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für den § 332 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; der Versuch ist strafbar.

Die mit diesen Straftatbeständen eng zusammenhängenden Straftatbestände der Vorteilsgewährung und Bestechung sind in §§ 333, 334 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.

2.2 Begleittatbestände

Die in Nummer 2.1 genannten Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen die folgenden relevant sind:

3. Verfolgung von Straftaten

Zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Korruption bedarf die Staatsanwaltschaft der Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Bloße Vermutungen lösen dagegen eine Verfolgungspflicht nicht aus. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Weg von dem Verdacht einer Straftat erfährt, hat sie den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 der Strafprozeßordnung). Sie kann von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen (§ 161 S. 1 der Strafprozeßordnung). Letztere haben selbständig Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung).

4. Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

4.1 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde

Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sind auf gegenseitige Mithilfe angewiesen. Ergeben sich für die Verwaltungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach Nummer 2, hat sie die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen der Nummer 2.2 bezieht sich die Unterrichtungsverpflichtung lediglich auf solche Straftaten, die Strafverfahren nach Nummer 2.1 begleiten. Die Staatsanwaltschaft beteiligt ihrerseits die Verwaltungsbehörde nicht nur in den Fällen einer Einstellung eines Verfahrens (Nummer 90 Abs. 1 und Nummer 93 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977 [Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 9. Dezember 1976 - V/310/4208 - 101 - <SchlHa 1977 S. 20>, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 26. September 1994 -V 320/4208 - 194 <SchlHa S. 281>]), sondern gibt auch sonst, insbesondere bei der Auslegung von Gesetzen, Gelegenheit zur Stellungnahme; zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Ermittlungsakten beigefügt werden.

4.2 Unterstützung der Strafverfolgungsbehörde

Die Verwaltungsbehörden haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung des sichergestellten Materials, zu unterstützen.

4.3 Eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde

Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde hat die Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gefährden könnte, insbesondere führt sie keine (weiteren) Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit durch. Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie präventive Maßnahmen, wie zum Beispiel die Versetzung betroffener Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

4.4 Zusammenwirken mit dem Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof, der aufgrund seiner Stellung als selbständige oberste Landesbehörde durch diesen Erlaß nicht gebunden werden kann, hat im Hinblick auf § 96 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zum Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft folgende Erklärung abgegeben:

"Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird der Landesrechnungshof wie bisher mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten. Soweit die Staatsanwaltschaft erforderliche Informationen nicht unmittelbar von der geprüften Stelle erlangen kann, wird der Landesrechnungshof im Einzelfall die Staatsanwaltschaft über einschlägige Prüfungsergebnisse unterrichten. Unabhängig hiervon wird der Landesrechnungshof die Staatsanwaltschaft aufgrund von Prüfungserfahrungen im Rahmen seiner Arbeitskapazität sachkundig beraten."

5. Regelmäßige Dienstbesprechungen

5.1 Dienstbesprechungen

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden sind regelmäßig Dienstbesprechungen durchzuführen. Sie sollen einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Auswertung bereits abgeschlossener Strafverfahren und der Erörterung sonstiger Fragen mit Bezug zur Korruption dienen. Die Dienstbesprechungen führt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt mindestens einmal im Jahr durch.

5.2 Teilnehmerkreis

Zu den Dienstbesprechungen werden Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Ministerien, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Landesrechnungshofs eingeladen. Darüber hinaus soll die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in geeigneten Fällen weitere Behördenvertreter hinzubitten. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses kann jede Verwaltungsbehörde verlangen, an den Dienstbesprechungen teilzunehmen.

5.3 Fortbildungsveranstaltungen

Zu Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur Korruptionsbekämpfung werden gegenseitige Einladungen ausgesprochen.

6. Zentrale Stelle Korruption

6.1 Bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Zentrale Stelle Korruption eingerichtet. Die Anschrift der Zentralen Stelle Korruption lautet:

"Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt
- Zentrale Stelle Korruption -
Gottorfstr. 2

24837 Schleswig".

Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 04621/86-0 und per Telefax unter der Nummer 04621/86-1341 zu erreichen.

6.2 Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befaßt sind. Ihr obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:

7. Verwaltungsbehörden

7.1 Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Erlasses sind alle Landesbehörden mit Ausnahme des Landesrechnungshofs und des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie alle kommunalen Gebietskörperschaften, soweit ihnen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

7.2 Im übrigen wird den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend den Bestimmungen dieses Erlasses zu verfahren, und zwar auch soweit Unternehmen des Privatrechts, an denen eine Beteiligung besteht, betroffen sind.

Abschnitt II

Dieser Erlaß tritt am 1. November 1996 in Kraft.

ENDE

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