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Musterbriefe Anlage 7
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
des Landes
Schleswig-Holstein
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ⋅Postfach 71 25 ⋅24171 Kiel

Musterbrief
(Einladung zu Festlichkeiten)

Ihr Zeichen /vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431)
988-
Datum

Einladung zu .............................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen rund Herren,

für Ihre Einladung zu _______________________________________________________________ bedanke ich mich.

Der Öffentliche Dienst versteht sich als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb, der sich bemüht, allen Anträgen und Wünschen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Betroffenen zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, nehme ich das gem. zur Kenntnis und danke für den mit der Einladung verbundenen Ausdruck der Zufriedenheit.

Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes grundsätzlich gehalten bin, jeden Anschein der Beeinflussung von vornherein zu vermeiden, der durch die Teilnahme an Ihrer Festlichkeit entstehen könnte. Da der Charakter Ihrer Veranstaltung wesentlich durch das festliche Programm geprägt ist, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihre Einladung anzunehmen.

Ich wünsche Ihnen am einen schönen Tag und gutes Gelingen bei der Veranstaltung und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
email: Poststelle@imlandsh.de
Internet: www.schleswigholstein.de
Bus: Linie 41, 42


Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
des Landes
Schleswig-Holstein
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ⋅Postfach 71 25 ⋅24171 Kiel

Musterbrief
(Übersendung/Übergabe von Geschenken)

Ihr Zeichen /vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431)
988-
Datum

Übersendung eines ..................................................................................................................................................

Sehr geehrte Damen rund Herren,

mit der Übersendung/Übergabe Ihres Geschenkes haben Sie sich bei mir für die gute Zusammenarbeit bedankt.

Vor dem Hintergrund, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung das Verbot gilt, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihr Geschenk anzunehmen.

Der Öffentliche Dienst versteht sich als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb, der sich bemüht, allen Anträgen und Wünschen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Betroffenen zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, nehme ich das gem. zur Kenntnis und danke für den mit der Übersendung/Übergabe eines Geschenkes verbundenen Ausdruck der Zufriedenheit.

Zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes bin ich grundsätzlich gehalten, von vornherein jeden Anschein der Beeinflussung zu vermeiden, der durch die Annahme Ihres Geschenkes entstehen könnte.

Variante 1:

Es würde mich freuen, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/Übergabe von Geschenken verzichten würden. Ich vertraue auf Ihr Verständnis und füge Ihr Geschenk zu meiner Entlastung wieder bei.

Variante 2:

Ich habe Ihr Einverständnis unterstellt und das Geschenk an _______ (soziale Einrichtung) weitergegeben. Es würde mich freuen, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/Übergabe von Geschenken verzichten würden.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
email: Poststelle@imlandsh.de
Internet: www.schleswigholstein.de
Bus: Linie 41, 42


Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
des Landes
Schleswig-Holstein
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ⋅Postfach 71 25 ⋅24171 Kiel

Musterbrief
(Einladung zu Präsentationen)

Ihr Zeichen /vom Mein Zeichen / vom Telefon (0431)
988-
Datum

Einladung zu ______________________________________________________________________

Sehr geehrte Damen rund Herren,

für Ihre Einladung zu ________________________________________________________ bedanke ich mich.

Da der Charakter der Veranstaltung wesentlich durch das Beiprogramm geprägt ist, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, ihre Einladung anzunehmen.

Zur Wahrung der Neutralität des Öffentlichen Dienstes bin ich grundsätzlich gehalten, von vornherein jeden Anschein der Beeinflussung zu vermeiden, der durch die Teilnahme an einer, über eine reine Informationsveranstaltung hinausgehende Präsentation, entstehen könnte.

An Informationen über ___________________________________ bin ich aber weiterhin interessiert und bitte Sie, mich auch zukünftig in Ihren Verteiler aufzunehmen.

Mit freundlichem Gruß

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel
Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0
Telefax (0431) 988-2833
email: Poststelle@imlandsh.de
Internet: www.schleswigholstein.de
Bus: Linie 41, 42

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Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
vom 26. Oktober 2005 - IV 221 - 0312.4.2.3
Anlage 8

"Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. 2000 S. 441) sind überarbeitet worden. Darüber hinaus werden die Durchführungshinweise um Hinweise bezüglich "Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen" sowie "Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen" ergänzt.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise entsprechend anzuwenden.

A
Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein

Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen Detailregelungen geprägt ist. Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gem. weiterhelfen.

1 Was ist eine Nebentätigkeit?

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe Ziffer 10, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen gelten nicht als Nebentätigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 3 LBG). Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind deshalb nicht anwendbar. Die Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung, ist aber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige für eine Nebentätigkeit", dort Fallgruppe A).

Als öffentliche Ehrenämter sind grundsätzlich nur Tätigkeiten für Träger der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die einzelnen Fälle werden in § 5 NtVO abschließend aufgeführt.

2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 80 bis 85c des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nach der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).

Auf Angestellte finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß Anwendung.

Arbeiterinnen und Arbeiter dürfen nach § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus bilden die für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen einen Anhalt für die Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen Personenkreis.

3 Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

Grundsätzlich bedarf nach § 81 Abs. 1 LBG jede Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach § 82 LBG handelt (s. Ziffer 10).

4 Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wird?

Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

* Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung einzuholen. Falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach.

5 Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
(s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe B)

Der Antrag ist rechtzeitig, d. h. möglichst 1 Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 6 NtVO) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die für die Genehmigung zuständige Personaldienststelle zu richten. Dabei sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit unter anderem auch die Entgelte (= Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 81 Abs. 5 LBG). Sofern abschließende Angaben zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen. Von der zuständigen Personaldienststelle erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrags eine Entscheidung in Schriftform oder in elektronischer Form.

6 Welche Nebentätigkeiten bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung und wie läuft das Verfahren in diesen Fällen?
(s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe C)

Nach § 6 Abs. 1 NtVO gelten Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, wenn

Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, und zwar mindestens einen Monat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NtVO) vor der Übernahme (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe C). Nach Ablauf eines Monats nach Erstattung der Anzeige kann die Nebentätigkeit aufgenommen werden. Sollten sich aber Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit ergeben bzw. eine nähere Prüfung der Angelegenheit erforderlich sein, wird die zuständige Personaldienststelle Sie hierüber umgehend informieren.

7 Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen?

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 81 Abs. 2 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die

Erfordern im Einzelfall übergeordnete dienstliche Interessen die Übernahme der Nebentätigkeit (z.B. Mitwirkung in bestimmten Gremien), kann selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes die Übernahme der Nebentätigkeit ausnahmsweise genehmigt werden.

8 Welche Geltungsdauer hat die Nebentätigkeitsgenehmigung?

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen, und zwar grundsätzlich auf fünf Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere Fristen möglich.

Eine Nebentätigkeitsgenehmigung wird ggf. dann mit einer kürzeren Frist versehen, wenn

Längere Fristen kommen i. d. R. nur bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten in Betracht; im Hochschulbereich wird in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit erwünscht ist, eine längere Frist, ggf. verknüpft mit der Dauer des Beamtenverhältnisses, die Regel sein. Allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeiten (siehe oben Ziffer 6) sind generell auf fünf Jahre befristet, es sei denn, die Personaldienststelle bestimmt im Einzelfall eine andere Frist (§ 6 Abs. 3 NtVO).Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist jederzeit widerruflich.

* Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Fristende einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. geben Sie eine neue Anzeige ab, sofern Sie eine Nebentätigkeit über das Fristende hinaus fortsetzen möchten (s. Antragsvordruck "Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige ").

9 Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich?

Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z.B. bezüglich zu erbringender Nachweise (z.B. Widerrufsvorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist eingereicht werden).

10 Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?

§ 82 Abs. 1 LBG enthält einen Katalog nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeiten; dies sind:

11 Welche nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen der Dienststelle angezeigt werden?

Wird für eine

ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet, sind diese Nebentätigkeiten der Dienststelle anzuzeigen (s. Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe D). Dabei genügt eine Sammelanzeige pro Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 1 LBG (z.B. Beiträge zu Fachzeitschriften oder fachliche Vorträge) handelt, die insgesamt die angegebene Bagatellgrenze (z.Zt. 241,50 Euro pro Monat) nicht überschreiten.

12 Wann wird eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt?

Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

13 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

13.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit.

13.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der obersten Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO), dessen Höhe sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs richtet. Auf das Nutzungsentgelt kann in bestimmten Fällen, z.B. bei unentgeltlichen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten, verzichtet werden (§ 12 Abs. 1 NtVO).

13.3 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten.

Darüber hinaus kann die zuständige Personaldienststelle von sich aus Auskünfte über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und daraus erzielte Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen (§ 7a NtVO).

13.4 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.

Erstantrag/Erstanzeige für eine Nebentätigkeit

Angaben zur Person:

Name:
Ort/Datum:
Vorname:
Dienststelle:
Personalnummer:
Telefon:

Angaben zum Beschäftigungsumfang

Ich bin

[ ] vollbeschäftigt
[ ] teilzeitbeschäftigt mit _______ Wochenstunden.
[ ] beurlaubt vom _______ befristet bis _______
[ ] Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter.
Fallgruppen der beantragten/angezeigten (Neben-)Tätigkeit
(bitte nur eine auswählen):
[ ] A Ich zeige die Übernahme folgenden öffentlichen Ehrenamtes bzw. folgender unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen an
81 Abs. 1 Satz 3 LBG)
[ ] B Ich beantrage, mir die Ausübung folgender Nebentätigkeit zu genehmigen (§ 81 Abs. 1 LBG).
[ ] C Ich zeige die Übernahme folgender allgemein als genehmigt geltender Nebentätigkeit an (§ 6 NtVO).
[ ] D Ich zeige die Übernahme folgender nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit an (§ 82 Abs. 3 LBG).
[ ] E Ich zeige als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter die Übernahme folgender Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an, die mit meiner dienstlichen
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht (§ 85a LBG).

Abschnitt I: Angaben zur beantragten/angezeigten Tätigkeit:

1. Art der Tätigkeit (Fallgruppe A, B, C, D, E):
2. Durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche/Kalenderjahr (Fallgruppe B, C, D): _______ Stunden
3. Zeitraum der Ausübung (Fallgruppe A, B, C, D, E):
[ ] vom _______ bis _______
[ ] am
4. Die Nebentätigkeit soll ausgeübt werden bei/für (Auftrageber/Firma) (Fallgruppe A, B, C, D, E):
5. Höhe der zu erwartenden Vergütung (Euro/Monat) (Fallgruppe B, C, D):
6. Art und Wert der zu erwartenden geldwerten Vorteile (Monat) (Fallgruppe B, C, D):

Abschnitt II: Angaben zu weiteren Nebentätigkeiten:

Neben der beantragten/angezeigten Nebentätigkeit übe ich weitere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten insgesamt in folgendem Umfang aus (Fallgruppe B, C):

Anzahl weiterer Nebentätigkeiten
(Fallgruppe B,C)
Zeitaufwand pro Woche insgesamt
(Fallgruppe B,C)
Monatliche Vergütung insgesamt
(Fallgruppe C)

Abschnitt III: Ausübungsregelungen
(nur bei Bedarf auszufüllen):

1. Die beantragte Nebentätigkeit soll innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Ich beantrage die Anerkennung des

[ ] dienstlichen
[ ] öffentlichen
Interesses an der Übernahme der Nebentätigkeit.
2. Für die Ausübung der Nebentätigkeit beantrage ich hiermit die Inanspruchnahme von
(bitte Angaben zu Art und Umfang, bei Personal auch zum zeitlichen Umfang)
[ ] Einrichtungen der Dienststelle:
[ ] Personal der Dienststelle:
[ ] Material der Dienststelle:
Sofern sich Änderungen hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten (einschließlich deren Beendigung) ergeben, werde ich diese unverzüglich schriftlich anzeigen.

Unterschrift:

______________________________________

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Stellungnahme der/des Vorgesetzten:

[ ] Gegen die Ausübung der Nebentätigkeit bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken; Versagungsgründe nach § 81 Abs. 2 LBG liegen nicht vor.
[ ] Die Ausübung der Nebentätigkeit beeinträchtigt dienstliche Interessen (§ 81 Abs. 2 LBG), weil
Ort/Datum:

___________________________________________

Unterschrift der/des Vorgesetzten:

___________________________________________

Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige für eine Nebentätigkeit

Angaben zur Person:

Name:
Ort/Datum:
Vorname:
Dienststelle:
Personalnummer:
Telefon:

Angaben zum Beschäftigungsumfang

Ich bin

[ ] vollbeschäftigt
[ ] teilzeitbeschäftigt mit _______ Wochenstunden.
[ ] beurlaubt vom _______ befristet bis _______
[ ] Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter.
[ ] Folgeantrag/Folgeanzeige
[ ] Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 81 Abs. 1 LBG:

Ich bitte, mir die mit Bescheid vom _______ Az. _______ genehmigte Ausübung der Nebentätigkeit/der Nebentätigkeiten als _______ für die Dauer vom _______bis neu zu genehmigen.

Die Nebentätigkeit/en wird/werden unverändert fortgeführt.

[ ] Allgemein als genehmigt geltende Nebentätigkeit nach § 6 Abs. 1 NtVO:

Ich teile mit, dass ich die mit Schreiben vom _______ angezeigte/n Nebentätigkeit/en als _______ weiterhin ausübe, und zwar

[ ] für die Dauer von 5 Jahren nach § 6 Abs. 3 NtVO
[ ] für einen kürzeren Zeitraum, nämlich vom _______ bis _______

Die Nebentätigkeit/en wird/werden unverändert fortgeführt.

[ ] Beendigung von Nebentätigkeiten
Folgende Nebentätigkeit/en wird/werden am _______ beendet und nicht fortgeführt:
[ ] Änderung von Nebentätigkeiten

Abschnitt 1: Änderungen zur ausgeübten Nebentätigkeit:

1. Art der Tätigkeit:
2. Durchschnittliche zeitliche Beanspruchung pro Woche:

Stunden

3. Zeitraum der Ausübung:
[ ] vom _______ bis _______
[ ] am
4. Die Nebentätigkeit soll ausgeübt werden bei/für (Auftrageber/Firma):
5. Höhe der zu erwartenden Vergütung (Euro/Monat):
6. Art und Wert der zu erwartenden geldwerten Vorteile (Monat):
Abschnitt II: Angaben zu weiteren Nebentätigkeiten:

Neben der vorgenannten Nebentätigkeit übe ich weitere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten insgesamt in folgendem Umfang aus:

Anzahl weiterer Nebentätigkeiten Zeitaufwand pro Woche insgesamt Monatliche Vergütung insgesamt

Abschnitt III Ausübungsregelungen:
1. Die beantragte Nebentätigkeit soll innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Ich beantrage die Anerkennung des

[ ] dienstlichen
[ ] öffentlichen
Interesses an der Übernahme der Nebentätigkeit.
2. Für die Ausübung der Nebentätigkeit beantrage ich hiermit die Inanspruchnahme von
(bitte Angaben zu Art und Umfang, bei Personal auch zum zeitlichen Umfang)
[ ] Einrichtungen der Dienststelle:
[ ] Personal der Dienststelle:
[ ] Material der Dienststelle:
Sofern sich Änderungen hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten (einschließlich deren Beendigung) ergeben, werde ich diese unverzüglich schriftlich anzeigen.

Unterschrift:

______________________________________

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Stellungnahme der/des Vorgesetzten:

[ ] Gegen die Ausübung der Nebentätigkeit bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken; Versagungsgründe nach § 81 Abs. 2 LBG liegen nicht vor.
[ ] Die Ausübung der Nebentätigkeit beeinträchtigt dienstliche Interessen (§ 81 Abs. 2 LBG), weil
Ort/Datum:

___________________________________________

Unterschrift der/des Vorgesetzten:

___________________________________________


Dienststelle - Postanschrift
Empfänger Ihr Zeichen: /
Ihre Nachricht vom: /
Mein Zeichen: /
Meine Nachricht vom: /

Vorname Name
E-Mail
Telefon: /
Telefax: /

Datum

Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit;
Ihr Antrag vom
_______

Sehr geehrte _______,

aufgrund Ihres Antrages erteile ich Ihnen gemäß

[ ] § 81 Landesbeamtengesetz (LBG)
[ ] § 11 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in sinngemäßer Anwendung des § 81 LBG
[ ] § 13 Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTArb)
die Genehmigung zur Ausübung folgender Nebentätigkeit:
[ ] Die Genehmigung ist befristet für die Zeit vom _______ bis _______

Soll die Nebentätigkeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeübt werden, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Folgeantrag zu stellen.

[ ] Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Bedingungen versehen:

Die Genehmigung ist nach § 81 Abs. 5 Satz 4 LBG jederzeit widerruflich.

Ausübung außerhalb bzw. während der Arbeitszeit:
[ ] Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.
[ ] Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wird ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt. Die Nebentätigkeit darf - sofern erforderlich - während der Arbeitszeit ausgeübt werden.
[ ] Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 LBG wird ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt. Die Nebentätigkeit darf während der Arbeitszeit ausgeübt werden. Die dadurch versäumte Arbeitszeit ist nachzuarbeiten.
Die nachstehend angekreuzten Textpassagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.

Ablieferungspflicht von Vergütungen:

[ ] Es handelt sich um keine der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeit.
[ ] Die für die Nebentätigkeit gewährte Vergütung unterliegt nach § 10 Abs. 1 NtVO der Ablieferungspflicht, weil es sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst (§ 4 NtVO) handelt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 NtVO gegeben ist. Daher sind die erhaltenen Vergütungen abzuliefern, die im Kalenderjahr den Betrag von 5.550 Euro übersteigen. Ich bitte, mir unter Verwendung des beigefügten Vordrucks eine Aufstellung über die erhaltenen Vergütungen zuzuleiten, sobald diese Vergütungsgrenze überschritten wird, spätestens jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres. Über die Höhe des ggf. abzuliefernden Betrages erhalten Sie dann eine gesonderte Mitteilung.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
[ ] Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen bei der Ausübung der Nebentätigkeit nicht in Anspruch genommen werden.
[ ] Auf Ihren Antrag wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach § 81 Abs. 4 LBG i. V. m. § 11 NtVO befristet

vom _______ bis _______

in folgendem Umfang genehmigt:

Die Genehmigung ist nach § 81 Abs. 5 Satz 4 LBG, § 11 Abs. 4 NtVO widerruflich.

[ ] Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil gezahlt wird.
[ ] Das Nutzungsentgelt wird nach § 15 Abs. 3 NtVO in folgender Höhe festgesetzt:
[ ] Über die Festsetzung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.
[ ] Auf ein Nutzungsentgelt wird nach § 12 Abs. 1 NtVO
[ ] ganz verzichtet.
[ ] in folgendem Umfang verzichtet:
Änderungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit (z.B. höhere zeitliche Beanspruchung, Änderung der erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile, Beendigung der Nebentätigkeit) bitte ich mir unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen

B
Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, an den Dienstherrn abzuliefern, soweit sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt nicht in den nach § 10 Abs. 4 NtVO privilegierten Fällen. Bei den in § 10 Abs. 5 NtVO genannten Fällen, die lediglich bei Vorliegen eines Staatsvertrages anzuwenden sind und eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall voraussetzen, gilt die o.a. Grenze getrennt sowohl für die dort geregelte Tätigkeit als auch für sonstige der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten.

Zum Begriff der Vergütung wird auf § 8 NtVO verwiesen.

Die Abrechnung ist durchzuführen, sobald die Vergütung den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die oberste Dienstbehörde kann auch einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NtVO). Spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres sind die Abrechnungen jedoch vorzulegen. Auf die Verzugsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NtVO wird hingewiesen.

Der Regelung in § 10 Abs. 1 NtVO liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergütung für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten in demselben Kalenderjahr gewährt wird und abzurechnen ist. Handelt es sich jedoch um eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren ausgeübt wurde, so ist die Vergütung entsprechend dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit auf die Kalenderjahre aufzuteilen. Ist hingegen für die lediglich in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit die Zahlung der Vergütung auf zwei oder mehrere Jahre aufgeteilt worden, so ist für die Abrechnung und Ablieferung der Gesamtbetrag der gewährten Vergütung maßgeblich.

Für die Abrechnung ist der anliegende Vordruck zu verwenden. Der Abrechnungsvordruck ist neu gefasst worden.

Es empfiehlt sich, dass die für die Bearbeitung der Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständige Dienststelle zusammen mit der Entscheidung über die Genehmigung der Nebentätigkeit, die auch eine Aussage zur Ablieferungspflicht enthalten muss, auf die ggf. bestehende Pflicht zur Abrechnung hinweist und den Abrechnungsvordruck beifügt.

Die Personaldienststelle überwacht den Rücklauf der Abrechnungsvordrucke und prüft, ob eine Ablieferungspflicht gegeben ist. Sie setzt den abzuliefernden Betrag fest und teilt dieses der oder dem Beschäftigten unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens mit der Bitte um Zahlung des Ablieferungsbetrages mit.

Der Abrechnungsvordruck wird mit Bearbeitungsvermerk der Personaldienststelle im Original als begründende Unterlage nach der VV Nr. 10 zu § 70 LHO an die mittelbewirtschaftende Stelle weitergeleitet. Diese fertigt die Annahmeanordnung.

Die Erstellung eines Sammelberichts ist nicht mehr erforderlich.

Aufbewahrung der Vorgänge

Der Originalbeleg verbleibt bei der mittelbewirtschaftenden Stelle.

Die Personaldienststelle nimmt eine Kopie hiervon zu ihren Sachakten. Eine weitere Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen.

Soweit keine Ablieferungspflicht besteht, nimmt die Personaldienststelle den Abrechnungsvordruck zu ihrer Sachakte. Eine Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der oder des Beschäftigten genommen.

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Unterlagen für den Landesrechnungshof auf Abruf bereitgehalten werden (VV Nr. 10.3 zu § 80 LHO).

Personenkreis

Die Ablieferungspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte. Grundsätzlich gilt die Ablieferungspflicht auch für Angestellte. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Art des Rechtsverhältnisses ergeben (z.B. keine uneingeschränkte Ablieferungspflicht bei von vornherein nur in Teilzeit beschäftigten Angestellten, die eine weitere Teilzeitbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes aufnehmen). Nach § 10 Abs. 3 NtVO gilt die Ablieferungspflicht auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit es sich um Vergütungen für Nebentätigkeiten handelt, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden.

Amtsbezeichnung, Name, Behörde
Hinweis: Sie können die Textmarken mit der Funktionstaste F11 anspringen. Die grauen Markierungen werden dann überschrieben. Die Tabellen können Sie wie gewohnt um weitere Zeilen ergänzen. Dieser Text verschwindet bei Texteingabe.

Abrechnung für das Kalenderjahr:

über Vergütungen, die mir aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) zugeflossen sind.

Für die Nebentätigkeit

Lfd. Nr. als bei (Dienststelle, Körperschaft usw., sonstiges Unternehmen) von bis
1 2 3 4
1
2

sind mir im o.a. Kalenderjahr zugeflossen

Lfd. Nr. = Vergütung gem. § 8 NtVO Bemerkungen

Bruttobetrag

Abzüglich
Tage- u. Übernachtungsgeld Fahrkosten Ersatz sonstiger Auslagen
Euro Euro Euro Euro Euro
5 6 7 8 9 10
1
2


[ ] Es handelt sich um eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die über mehrere Jahre ausgeübt wurde.
Von dem in Spalte 9 aufgeführten Gesamtbetrag entfallen entsprechend dem Umfang der Tätigkeit auf das

Jahr _______ Euro.

[ ] Es handelt sich um eine Nebentätigkeit, deren Vergütung über mehrere Jahre gewährt wurde.
Neben dem in Spalte 9 aufgeführten Betrag ist / sind für die im Kalenderjahr _______ ausgeübte Tätigkeit im Kalenderjahr
_______ weitere Beträge in Höhe von _______ Euro gewährt worden.
Ich versichere hiermit pflichtgemäß die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

(Ort, Datum) (Unterschrift)


(Anschrift der Personaldienststelle)

a.d.D.


Bearbeitungsvermerk der personalbearbeitenden Stelle:
1. [ ]  Die Vergütung gem. § 8 NtVO (Spalte 9 der Abrechnung) übersteigt nicht den Betrag von 5.550,- Euro. Es ist nichts zu veranlassen.
2. [ ] Die Vergütung gem. § 8 NtVO (Spalte 9) übersteigt den Betrag von 5.550,- Euro um Euro. Dieser Betrag ist nach § 10 Abs. 1 NtVO abzuliefern.

Zahlungsaufforderung an die/den Beschäftigte/n fertigen.

3. [ ] Die Vergütung gem. § 8 NtVO wird abweichend von dem in Spalte 9 ausgewiesenen Betrag festgesetzt auf _______ Euro.
Dieser Betrag übersteigt den Betrag von 5.550,- Euro um _______ Euro und ist nach § 10 Abs. 1 NtVO abzuliefern.

Zahlungsaufforderung an die/den Beschäftigte/n fertigen.

4. [ ] Mittelbewirtschaftende Stelle: Fertigung einer Annahmeanordnung über _______ Euro.
5. [ ] Kopien für Pa sowie Sachakte Nebentätigkeit fertigen
 

Sachlich und rechnerisch richtig

z.U.

Erläuterungen

Nach § 10 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, haben die Beschäftigten der für die Bearbeitung von Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Personaldienststelle eine Abrechnung nach vorstehendem Vordruck über die für die betreffenden Nebentätigkeiten erhaltenen Vergütungen im Sinne des § 8 NtVO vorzulegen.

Beim Ausfüllen der Abrechnung ist Folgendes zu beachten:

  1. Anzugeben sind die mit einer Vergütung verbundenen Nebentätigkeiten (nicht: öffentliche Ehrenämter nach § 5 NtVO) im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder sonstige mit einer Vergütung verbundene Nebentätigkeiten, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.
  2. In Spalte 3 und 4 kann ggf. auch ein Zeitraum über mehrere Jahre eingetragen werden, sofern die gewährte Vergütung für eine über mehrere Jahre ausgeübte Nebentätigkeit gewährt wurde.
  3. In Spalte 5 ist der Gesamtbetrag aller für die jeweilige Nebentätigkeit erhaltenen Beträge (Vergütung, Honorar, Sitzungsgeld, Pauschalaufwandsentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld, Fahrkostenerstattung, Ersatz barer Auslagen pp.) einzusetzen. Maßgeblich ist stets die Bruttovergütung.
  4. In Spalte 6 sind erhaltene oder zustehende Tage- und Übernachtungsgelder in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat. Taggelder dürfen nur bis zu dem nach dem BRKG höchstens zulässigen Betrag abgezogen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NtVO).
  5. In Spalte 7 sind erhaltene oder zustehende Fahrkosten in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat.
  6. In Spalte 8 sind erhaltene oder zustehende Beträge für den Ersatz sonstiger barer Auslagen in Abzug zu bringen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde oder der Dienstherr nicht entsprechende Leistungen erbracht hat. Der Begriff "sonstige bare Auslagen" ist eng auszulegen und erfasst nur solche Ausgaben, die normalerweise mit dem Tage- und Übernachtungsgeld nicht abgegolten werden, z.B. Fernsprechgebühren, Porto u.ä.

C
Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen

Für die dienstrechtliche Bewertung der Übernahme und die dienstrechtlichen Folgen der Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in Gremien von juristischen Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgende Hinweise gegeben.

1. Übernahme der Tätigkeit

Vor der Übernahme der Tätigkeit ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Bestandteil des Hauptamtes der oder des Beschäftigten ist, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt handelt.

1.1 Hauptamt

Tätigkeiten sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Hauptamt ist das konkrete Amt im funktionellen Sinn. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der oder dem Beschäftigten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen ist (§ 3 der Nebentätigkeitsverordnung - NtVO).

Eine Aufgabe kann jedoch nur dann in das Hauptamt einbezogen werden, wenn der Dienstherr die Kompetenz für diese Aufgabe besitzt. Bezogen auf die Gremientätigkeit bedeutet dies z.B. folgendes: Besteht für das Land ein Entsendungsrecht und kann es eigenmächtig eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten für ein Gremium berufen, ist die Kompetenz gegeben und eine Einordnung in das Hauptamt der oder des Betroffenen grundsätzlich möglich. Wird hingegen die oder der Beschäftigte durch Organe der juristischen Person selbst berufen, besitzt das Land auch dann nicht die erforderliche Kompetenz, wenn das Gremium in seiner Beschlussfassung einem entsprechenden Vorschlag des Landes folgt. Hier ist eine Einordnung in das Hauptamt daher nicht möglich.

Ist das Land Miteigentümer, Teilhaber oder Anteilseigner einer juristischen Person, so ist die Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in Gremien dieser juristischen Person in das Hauptamt einzuordnen, soweit sie dem Gremium als Vertreter des Landes angehören und ihre Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Landesinteressen dient. Bei Tätigkeiten von Beschäftigten des Landes in anderen Gremien, bei deren Mitgliedschaft zwar an deren Eigenschaft als Beschäftigte des Landes angeknüpft wird, denen sie jedoch nicht als Vertreterin oder Vertreter des Landes angehören und in denen die Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Interessen der juristischen Person (z.B. nach § 111 des Aktiengesetzes) dient, scheidet eine Einordnung in das Hauptamt in der Regel aus.

Im Übrigen steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Tätigkeiten er im Einzelfall in das Hauptamt einordnet oder als Nebentätigkeiten überträgt.

1.2 Nebentätigkeit

Wird die Tätigkeit in einem Gremium nicht in das Hauptamt eingeordnet, so liegt eine Nebentätigkeit vor, es sei denn, es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt (§ 5 NtVO). Von Bedeutung ist insbesondere § 5 Nr. 8 NtVO, wonach die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben als öffentliches Ehrenamt anzusehen ist. Satzungen sind nur dann als Rechtsvorschriften anzusehen, wenn sie von Trägern der öffentlichen Verwaltung erlassen werden; die Satzung einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Die Mitwirkung in einem Organ eines Unternehmens (z.B. Aufsichtsratstätigkeiten), auch wenn dieses sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, ist kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 5 NtVO, sondern in jedem Fall eine Nebentätigkeit und nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) genehmigungspflichtig, soweit die Übernahme nicht nach § 80 LBG auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde erfolgt ist.

Vor der Entscheidung über die Übernahme einer Tätigkeit in Gremien einer juristischen Person ist ferner zu prüfen, ob diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung der oder des Beschäftigten entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 80 LBG).

1.3 Übertragung der Tätigkeit

Bei der Übertragung ist der oder dem Beschäftigten ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei ist ggf. auch der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit klarzustellen.

1.3.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

Bei einer Einordnung in das Hauptamt endet die Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedürfte. Zur Klarstellung sollte jedoch folgender Hinweis aufgenommen werden:

"Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt. Sie wird daher gem. § 3 NtVO in das Hauptamt eingeordnet und endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt."

1.3.2 Nebentätigkeiten

Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, enden nach § 84 LBG Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen wurden oder die auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen wurden, mit Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soll darüber hinaus bereits beim Wechsel des dienstlichen Aufgabengebietes die Nebentätigkeit automatisch enden, bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises.

2. Ausübung der Tätigkeit

Ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet oder als Nebentätigkeit übertragen wird ist insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, der Anrechnung auf die Arbeitszeit sowie der Annahme von Vergütungen von Bedeutung.

2.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

2.1.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit

Wird die Tätigkeit in das Hauptamt eingeordnet, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie die Ausübung während der Arbeitszeit ohne weiteres zulässig.

2.1.2 Vergütungen

Vergütungen für die Gremientätigkeit dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden; sie wären eine unzulässige Belohnung i.S.d. § 86 LBG. Maßgeblich ist der Vergütungsbegriff des § 8 NtVO. Zulässig sind daher lediglich Reisekostenvergütungen und konkreter Auslagenersatz, nicht aber pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

2.2 Nebentätigkeiten

2.2.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen

Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit wahrgenommen, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein nach § 11 NtVO nur mit Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird (§ 11 Abs. 4 NtVO). Auf das Nutzungsentgelt kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NtVO verzichtet werden; dies ist in der Regel der Fall.

2.2.2 Ausübung während der Arbeitszeit

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die oder der Beschäftigte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommen oder diese hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt (§ 81 Abs. 3 LBG). Bei den hier angesprochenen Tätigkeiten wird diese Voraussetzung in der Regel erfüllt sein.

2.2.3 Vergütungen

Für Vergütungen gilt die Ablieferungspflicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 NtVO, soweit der zulässige Höchstbetrag von 5.550,- Euro überschritten wird. Im Einzelnen wird auf die Hinweise zur Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen (Teil B) verwiesen.

D

Diese Durchführungshinweise treten zum 15. November 2005 in Kraft und sind befristet bis zum 14. November 2010.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 10. Juli 2000 "Merkblatt und Vordrucke zum geänderten Nebentätigkeitsrecht" (Amtsbl. Schl.-H. S. 441) aufgehoben.

.

Vergabeprüfstellen gemäß § 103 GWB in Schleswig-Holstein
Stand: 18.04.2008
Anlage 9

(vgl. § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des 4. Teils des GWB vom 25.06.1999 [GVOBl. Schl.-H. S. 215], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2007 [GVOBl. Schl.-H. S. 279])

Vergabeprüfstellen gemäß § 103 GWB sind eingerichtet:

  Vergabeprüfstelle mit Zuständigkeit Anschrift Ansprechpartner(in) Telefon Telefax
1. in der Gebäudemanagement Schlewig-Holstein (GMSH) insoweit, als die GMSH Vergaben im eigenen Namen oder im fremden Namen für Landesbehörden, sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vornimmt Gartenstraße 6

24103 Kiel

Frau von Steinaecker

Frau Pöhlmann

0431-599-1112

0431-599-1115

0431-599-1119
2. im Finanzministerium für Vergaben von Dataport Anstalt öffentlichen Rechts, soweit Dataport Vergaben im eigenen oder im fremden Namen für Landesbehörden, sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vornimmt Düsternbrooker
Weg 64

24105 Kiel

Herr Holst (VI 11)

Herr Brockmöller (VI 116)

0431-988-3940

0431-988-4077

0431-988-4172
Frau Felgendreher (VI 12) 0431-988-3912
3. im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für Straßenbaumaßnahmen des Landes sowie der Bundesauftragsverwaltung gemäß Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes und für Vergaben im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß § 53 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein Mercatorstraße 9

24106 Kiel

Herr Löckenhoff-Lang 0431-383-2009 0431-383-2754
4. beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für Vergaben im eigenen Geschäftsbereich einschließlich des nachgeordneten Bereichs, soweit nicht Nummer 1 oder 2 Anwendung finden Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Herr Herre (V 102) 0431-988-7051 0431-988-7027
5. im Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten für alle Vergaben des Landes, soweit diese nicht unter Nummern 1 bis 4 fallen, sowie für Vergabefälle aus dem kommunalen Bereich Düsternbrooker
Weg 92

24105 Kiel

Bereich Bau- und Lieferleistungen (VOB/a und VOL/A):
Herr Severin (IV 662)

Herr Heisinger (IV 665)

Herr Neumann (IV 66)

0431-988-3331

0431-988-3320


0431-988-2785

0431-988-3358
Bereich Dienstleistungen (VOL/a und VOF):
Herr Bliese (IV 32)

Frau Schlichte (IV 326)

0431-988-2737

0431-988-3116

0431-988-3140


.

Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Anlage 10

( wie eingefügt)

.

Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der
Bekämpfung der Korruption
Anlage 11

Gl.-Nr.: 4500.4 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. S. 648 Erlaß der Landesregierung vom 10. September 1996 - II 320/4000 - 214b SH -

Abschnitt I

1. Allgemeines

Die Korruption erschüttert in besonderem Maße das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung. Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Position oder die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen.

Die gezielte Bekämpfung der Korruption ist nicht allein Aufgabe der Justiz und der Strafverfolgungsorgane, sondern Aufgabe der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Deshalb hat die Landesregierung die nachfolgenden Regelungen beschlossen.

2. Strafrechtliche Tatbestände

2.1 Vorteilsannahme, Bestechlichkeit

Das Strafrecht kennt keinen eigenständigen Korruptionstatsbestand, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Bedienstete, die für eine im Zusammenhang mit dem Amt stehende, nicht pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung einen Vorteil als Gegenleistung annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist. Enthält die Handlung oder Unterlassung, für die ein Vorteil als Gegenleistung angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für den § 332 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; der Versuch ist strafbar.

Die mit diesen Straftatbeständen eng zusammenhängenden Straftatbestände der Vorteilsgewährung und Bestechung sind in §§ 333, 334 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.

2.2 Begleittatbestände

Die in Nummer 2.1 genannten Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen die folgenden relevant sind:

3. Verfolgung von Straftaten

Zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Korruption bedarf die Staatsanwaltschaft der Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Bloße Vermutungen lösen dagegen eine Verfolgungspflicht nicht aus. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Weg von dem Verdacht einer Straftat erfährt, hat sie den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 der Strafprozeßordnung). Sie kann von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen (§ 161 S. 1 der Strafprozeßordnung). Letztere haben selbständig Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung).

4. Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

4.1 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde

Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sind auf gegenseitige Mithilfe angewiesen. Ergeben sich für die Verwaltungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach Nummer 2, hat sie die

Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen der Nummer 2.2 bezieht sich die Unterrichtungsverpflichtung lediglich auf solche Straftaten, die Strafverfahren nach Nummer 2.1 begleiten. Die Staatsanwaltschaft beteiligt ihrerseits die Verwaltungsbehörde nicht nur in den Fällen einer

Einstellung eines Verfahrens (Nummer 90 Abs. 1 und Nummer 93 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977 [Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 9. Dezember 1976 - V/310/4208 - 101 - <SchlHa 1977 S. 20>, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 26. September 1994 -V 320/4208 - 194 <SchlHa S. 281>]), sondern gibt auch sonst, insbesondere bei der Auslegung von Gesetzen, Gelegenheit zur Stellungnahme; zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Ermittlungsakten beigefügt werden.

4.2 Unterstützung der Strafverfolgungsbehörde

Die Verwaltungsbehörden haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung des sichergestellten Materials, zu unterstützen.

4.3 Eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde

Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde hat die Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gefährden könnte, insbesondere führt sie keine (weiteren) Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit durch. Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie präventive Maßnahmen, wie zum Beispiel die Versetzung betroffener Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

4.4 Zusammenwirken mit dem Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof, der aufgrund seiner Stellung als selbständige oberste Landesbehörde durch diesen Erlaß nicht gebunden werden kann, hat im Hinblick auf § 96 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zum Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft folgende Erklärung abgegeben:

"Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird der Landesrechnungshof wie bisher mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten. Soweit die Staatsanwaltschaft erforderliche Informationen nicht unmittelbar von der geprüften Stelle erlangen kann, wird der Landesrechnungshof im Einzelfall die Staatsanwaltschaft über einschlägige Prüfungsergebnisse unterrichten. Unabhängig hiervon wird der Landesrechnungshof die Staatsanwaltschaft aufgrund von Prüfungserfahrungen im Rahmen seiner Arbeitskapazität sachkundig beraten."

5. Regelmäßige Dienstbesprechungen

5.1 Dienstbesprechungen

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden sind regelmäßig Dienstbesprechungen durchzuführen. Sie sollen einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Auswertung bereits abgeschlossener Strafverfahren und der Erörterung sonstiger Fragen mit Bezug zur Korruption dienen. Die Dienstbesprechungen führt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt mindestens einmal im Jahr durch.

5.2 Teilnehmerkreis

Zu den Dienstbesprechungen werden Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Ministerien, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Landesrechnungshofs eingeladen. Darüberhinaus soll die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in geeigneten Fällen weitere Behördenvertreter hinzubitten. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses kann jede Verwaltungsbehörde verlangen, an den Dienstbesprechungen teilzunehmen.

5.3 Fortbildungsveranstaltungen

Zu Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur Korruptionsbekämpfung werden gegenseitige Einladungen ausgesprochen.

6. Zentrale Stelle Korruption

6.1 Bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Zentrale Stelle Korruption eingerichtet. Die Anschrift der Zentralen Stelle Korruption lautet:

"Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt
- Zentrale Stelle Korruption -
Gottorfstr. 2
24837 Schleswig".

Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 04621/86-0 und per Telefax unter der Nummer 04621/86-1341 zu erreichen.

6.2 Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befaßt sind. Ihr obliegen darüberhinaus folgende Aufgaben:

7. Verwaltungsbehörden

7.1 Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Erlasses sind alle Landesbehörden mit Ausnahme des Landesrechnungshofs und des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie alle kommunalen Gebietskörperschaften, soweit ihnen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

7.2 Im übrigen wird den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend den Bestimmungen dieses Erlasses zu verfahren, und zwar auch soweit Unternehmen des Privatrechts, an denen eine Beteiligung besteht, betroffen sind.

Abschnitt II

Dieser Erlaß tritt am 1. November 1996 in Kraft.

ENDE

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