Regelwerk, Allgemeines

Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Juli 2009
(GVOBl. S. 425; 16.01.2019 S. 30; 27.07.2020 S. 454 20)
Gl.-Nr.: B703-0-2


Aufgrund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich 20

(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie ist anzuwenden bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 mit Sitz in Schleswig-Holstein.

(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammer Schleswig-Holstein und der Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes oder anderer Länder bestimmt sich nach § 159 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.

(3) Diese Verordnung ist nur anzuwenden, wenn die geschätzten Auftragswerte der zu vergebenden Aufträge ohne Umsatzsteuer die jeweiligen EG-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

§ 2 Einrichtung 20

Beim für Wirtschaft zuständige Ministerium sind eine Vergabekammer und eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Ministerium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten.

§ 3 Besetzung 20

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern. Das vorsitzende und das jeweils hauptamtlich beisitzende Mitglied sollen, mindestens einer von ihnen muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen und der öffentlich-rechtlichen Kammern der Wirtschaft ernannt.

(2) Für die Vergabekammern nach § 2 können alle Ministerien ergänzend nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 geeignete Bedienstete vorschlagen.

(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt unbeschadet des § 157 Absatz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

§ 4 Organisation 20

Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Ermächtigung 20

Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 25. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 279), außer Kraft.

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