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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Juli 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 27.08.2020 S. 454)



Aufgrund des § 158 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H.S. 30), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "die in § 98 GWB genannten Auftraggeber" wird durch die Angabe "Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn
  1. Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes vergeben,
  2. Vergabestellen des Landes Schleswig-Holstein Aufträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern vergeben,
  3. in den Fällen des § 98 Nr. 1 bis 6 GWB sowohl Auftraggeber des Bundes oder anderer Länder als auch Auftraggeber des Landes Schleswig Holstein beteiligt sind und sich die an dem Auftraggeber Beteiligten auf die Überprüfung durch die in Schleswig-Holstein zuständige Vergabekammer geeinigt haben.
"(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammer Schleswig-Holstein und der Zuständigkeit der Vergabekammern des Bundes oder anderer Länder bestimmt sich nach § 159 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "wenn die" wird das Wort "geschätzten" eingefügt.

bb) Nach den Worten "vergebenden Aufträge" werden die Worte "ohne Umsatzsteuer" eingefügt.

cc) Die Angabe "EG" wird durch die Angabe "EU" ersetzt.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Technologie und Tourismus" werden durch "für Wirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB, wobei hinsichtlich der hauptamtlichen Beisitzer gilt, dass im Falle der Besetzung mit einer Beamtin oder einem Beamten statt der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Sinne von § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes maßgeblich ist. "Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ernennt die Mitglieder der dort eingerichteten Vergabekammern. Das vorsitzende und das jeweils hauptamtlich beisitzende Mitglied sollen, mindestens einer von ihnen muss die Befähigung zum Richteramt haben."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Spitzenorganisationen" die Worte "und der öffentlich-rechtlichen Kammern" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Es können auch Bedienstete des Bundes oder der Länder, mit denen eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 geschlossen wird, bestellt werden.

wird gestrichen.

c) Der bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

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(2) Für die Vergabekammern nach § 2 benennen alle Ministerien nach Maßgabe von Absatz 1 geeignete Bedienstete, solange nicht bei ihnen selbst eine oder mehrere Vergabekammern eingerichtet werden. Die Zahl der von den Ministerien zu entsendenden Bediensteten richtet sich nach der Zahl der aus ihren Bereichen stammenden Überprüfungsfälle. "(2) Für die Vergabekammern nach § 2 können alle Ministerien ergänzend nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 geeignete Bedienstete vorschlagen."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt unbeschadet des § 157 Absatz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

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