Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

HintG - Hinterlegungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. November 2010
(GVOBl. Nr. 18 vom 25.11.2010 S. 685; 22.09.2017 S. 432 17; 17.04.2018 S. 231 18; 17.03.2022 S. 301 22 i.K.)
Gl.- Nr.: 315-5



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse 17

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

(3) Hinterlegungskasse ist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Landeskasse.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2474), sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (BGBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2449), statthaft.

(3) Ist durch die Entscheidung der dienstaufsichtführenden Richterin oder des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Abschnitt II
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

  1. Auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn sie nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist;
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag der hinterlegenden Person

(1) Der Antrag der hinterlegenden Person nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

  1. Bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die hinterlegende Person deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin oder ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese Person; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
  2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
  3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als aesetzliche und aesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
  4. bei Hinterlegung von Wertpapieren:
    1. Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale;
    2. Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.02.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion