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Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. September 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 28.09.2017 S. 432)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Hinterlegungsgesetz vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) wird wie folgt geändert.
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Hinterlegungskasse ist das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein. | "(3) Hinterlegungskasse ist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Landeskasse." |
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet. | "(1) Hinterlegte Wertpapiere sind der Deutschen Bundesbank oder einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. vom 3. November 2010, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 315-5
ID 171660
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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