Regelwerk

Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Dezember 2010
(Amtsbl. Schl.-H. vom 27.12.2010 S. 1164 ; 16.03.2015 S.96 15;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6650.6



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Schleswig-Holstein fördert gemäß § 31 Finanzausgleichsgesetz ( FAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), und des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), das Feuerwehrwesen in Schleswig-Holstein, insbesondere den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe, und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Feuerwehrfahrzeuge

2.1.1 Förderungsfähig ist der Kauf von Feuerwehrfahrzeugen, wenn sie den Normen des Deutschen Instituts für Normung DIN/DIN EN-Normen oder den Richtlinien des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten (siehe Anlage 1) entsprechen und nach der Einwohnerzahl, der Größe des zu schützenden Bereichs, der Brandbelastung der in ihm vorhandenen Gebäude und Anlagen, sonstigen anderen Gefahren, der topographischen Lage und der Löschwasserversorgung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der gemeindeübergreifenden Hilfe anerkannt werden können.

2.1.2 Förderung von durch kreditähnlichen Rechtsgeschäften finanzierten Feuerwehrfahrzeugen

Förderungsfähig ist die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, die durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte, z.B. Leasing oder Mietkauf, finanziert werden, wenn sie im Vergleich zur Finanzierung mittels Kommunal-Kredit ebenso wirtschaftlich ist; der Nachweis ist durch den Antragsteller zu erbringen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug keinerlei Nutzungsbeschränkungen unterliegt. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen der Ziffer 2.1.1. Gefördert werden können geleistete Aufwendungen für Leasingraten o.ä. und geleistete Einmalzahlungen bis zur Höhe der Förderung eines Eigentumserwerbs unter dem Vorbehalt, dass ein ausreichendes Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer verfügbar ist. Eine erneute Förderung ist erst nach Ablauf einer Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren und nach Ablauf des kreditähnlichen Rechtsgeschäfts möglich. Bei Beschaffungen nach Satz 1 erhält das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch die Kreise eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides, durch die kreisfreien Städte einen entsprechenden Vermerk.

2.1.3 Förderungsfähig sind Gebrauchtfahrzeuge als Vorführfahrzeuge bis zu einem Höchstalter von 24 Monaten, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug leistet.

2.1.4 Förderungsfähig sind die Kosten der Fahrzeugabnahme nach Ziffer 4.1.10 bis zu 100 Prozent.

2.2 Feuerwehrgeräte

Förderungsfähig ist der Kauf von Feuerwehrgeräten, die im Vermögenshaushalt zu veranschlagen sind und den Normen des Deutschen Instituts für Normung DIN/DIN EN-Normen entsprechen oder vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten anerkannt werden. Förderungsfähig sind auch Geräte, die der Ausbildung auf Kreisebene dienen und deren Beschaffungswert mindestens 150 Euro netto beträgt bzw. die im Vermögenshaushalt veranschlagt werden.

2.3 Kommunikationseinrichtungen

Förderungsfähig sind Endgeräte, die im zukünftigen digitalen BOS-Funknetz zugelassen sind sowie Geräte für die digitale Alarmierung. Ersatzbeschaffungen für analoge Endgeräte sind förderungsfähig.

2.4 Schutzkleidung

Förderungsfähig ist nur die Dienst- und Schutzkleidung für Angehörige der Jugendabteilungen nach der Dienstkleidungsvorschrift für die Feuerwehren im Lande Schleswig-Holstein vom 4. September 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 840).

2.5 Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Förderungsfähig sind

2.6 Sonstige Maßnahmen

Im begründeten Einzelfall können sonstige Maßnahmen mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten oder durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gefördert werden.

2.7 Verbände und sonstige Empfänger

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann Verbänden, Institutionen u.ä. Einrichtungen zur Förderung des Feuerwehrwesens Zuwendungen gewähren.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Kreise und kreisfreie Städte

Die kreisfreien Städte und die Kreise erhalten Zuwendungen zur Finanzierung von Maßnahmen entsprechend Ziffer 2.1 bis 2.6 dieser Richtlinien, insbesondere zur Förderung der überörtlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe, zur Förderung der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen und zur Weitergabe an die Träger des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 BrSchG.

3.2 Verbände und sonstige Empfänger, insbesondere

3.2.1 Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein e.V.

Dem Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein kann eine Förderung gewährt werden.

3.2.2 Jugendfeuerwehrzentrum gGmbH

Der Jugendfeuerwehrzentrum gGmbH kann für den Betrieb der Ausbildungsstätte für Jugendfeuerwehren eine Förderung gewährt werden.

3.2.3 Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord

Der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord kann ein Zuschuss für ihre Sonderumlage zur Gewährung von einmaligen Mehrleistungen gewährt werden.

3.2.4 Landeszentralstelle Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV)

Der vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten benannte Vertreter in der PSNV erhält eine Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenerstattung im Rahmen seiner Tätigkeit in der PSNV als Vertreter Schleswig-Holsteins.

3.2.5 Sonstige Empfänger

Im begründeten Einzelfall können Maßnahmen sonstiger Empfänger durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für die Kreise und kreisfreien Städte

4.1.1 Zuwendungen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für notwendige Maßnahmen gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen angemessenen Eigenanteil übernimmt und die Finanzierung des Vorhabens sichergestellt ist.

4.1.2 Zuwendungen für anerkannte Maßnahmen sind, mit Ausnahme der Förderung bei Maßnahmen der Jugendabteilungen, nur zu gewähren, wenn die Zuwendungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt. Für die Berechnung der zu Grunde liegenden Investitionssumme sind nur die Beschaffungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die nach dieser Richtlinie förderungsfähig sind.

4.1.3 Über die Höhe des Fördersatzes entscheidet die Landrätin öder der Landrat im Rahmen der dem Kreis zur Verfügung gestellten Zuwendung nach Anhörung der Kreiswehrführung. Bei den kreisfreien Städten entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Höhe des Fördersatzes.

Innerhalb eines Kreises sind einheitliche Fördersätze bei gleichartigen Fördermaßnahmen für den Kreis und für die Gemeinden festzulegen. Bei Beschaffungsmaßnahmen von Gemeinden können die Fördersätze erhöht werden, sofern ein überörtliches Interesse gegeben ist.

Für Feuerwehrfahrzeuge sind durch die Kreis Kostenhöchstbeträge festzulegen. Für weit, Feuerwehrausrüstungen können Kostenhöchstbeträge festgelegt werden.

4.1.4 Der Förderanteil zur Finanzierung von Maßnahmen, welche direkt dem Kreis zuzuordnen sind, wird auf bis zu 20 Prozent der dem jeweiligen Kreis zugewiesenen Investitionsmittel begrenzt. Hierunter fallen nicht die Beschaffungsmaßnahmen, die der Kreis für kreisangehörige Gemeinden durchführt. Sollte bei speziellen Einzelmaßnahmen ein höherer Anteil notwendig sein, so ist dies einvernehmlich mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden sowie unter Beteiligung der Kreiswehrführung abzustimmen.

4.1.5 Die Kreise können entscheiden, ob sie bei gemeinsamen Beschaffungen für mehrere Kommunen eine erhöhte Förderung gewähren. Wird eine Sammelbeschaffung durch externe Dritte auf Kreis-, Amts- oder kreisübergreifender Ebene durchgeführt, so kann das hierfür zu zahlende Entgelt Bestandteil des Beschaffungspreises sein.

4.1.6 Bei der Bemessung der Zuweisung soll die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers angemessen berücksichtigt werden. Gemeinden, die eine Fehlbedarfszuweisung erhalten oder wenn sie nach vorliegenden Jahresrechnungen (kamerale Buchführung) oder Ergebnisrechnung (doppische Buchführung) nachweisen können, dass sie in zwei der letzten drei Jahre mit einem Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt (kamerale Buchführung) oder einen Jahresfehlbetrag (doppische Buchführung) abgeschlossen haben, kann eine um 10 Prozent höhere Zuwendung bewilligt werden. Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten kann diese Regelung auch auf Maßnahmen der Kreise angewendet werden.

4.1.7 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind mit den erforderlichen Unterlagen nach Anlage 2 zu Nummer 3.1 VV-K zu § 44 LHO an die Landrätin oder den Landrat zu richten.

4.1.8 Bei Anträgen auf Förderung von Feuerwehrfahrzeugen ist ein Feuerwehrbedarfsplan nach dem Muster der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein (http://www.1fssh.de/Content/Ausbildung/FWBP.php) vorzulegen.

4.1.9 Die Kreiswehrführung hat zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben nach den Ziffern 2.1 bis 2.6 Stellung zu nehmen. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Kreiswehrführung der Maßnahme aus fachlicher Sicht zustimmt.

4.1.10 Bei Feuerwehrfahrzeugen ist dem Verwendungsnachweis an die Kreise ein Bericht des durch den Kreis zu bestimmenden Abnahmebeauftragten über die Abnahmeprüfung mit Feststellung der vollständigen Beladung beizufügen.

4.2 Höhe der Zuwendung bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

4.2.1 Bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule erhalten die Kostenträger nach §§ 31 und 32 BrSchG die gezahlte Reisekostenvergütung nach §§ 5 und 9 BRKG erstattet. Weiterhin wird den Kostenträgern das weitergewährte Arbeitsentgelt, bzw. der gezahlte Verdienstausfall bis zu jeweils 60 Euro je Tag sowie gegebenenfalls anfallende Lehrgangsgebühren erstattet.

4.2.2 Bei Lehrgängen auf Kreisebene und bei den kreisfreien Städten werden die Unterrichtsentschädigungen für nebenamtliche Lehrkräfte gemäß Nummer 9 der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren vom 9. Februar 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 115) und Reisekosten der Lehrkräfte erstattet.

4.2.3 Das Land Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten) gewährt für Maßnahmen nach den Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 eine gesonderte Zuwendung.

5 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt die Förderung wie folgt:

5.1 Die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen in der Regel im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.2 Der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein e.V. erhält eine institutionelle Förderung.

5.3 Die Jugendfeuerwehrzentrum gGmbH erhält einen Zuschuss als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.

5.4 Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord erhält einen Zuschuss als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung.

5.5 Sonstigen Empfängern kann ein Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Geräte und Fahrzeuge, die aus Mitteln der Feuerschutzsteuer (§ 31 FAG) gefördert wurden, dürfen nur für Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.

6.2 Nicht benötigte Mittel nach den Ziffern 5.2 bis 5.5 sind an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zurückzuerstatten.

6.3 Zugewiesene Mittel nach Ziffer 4.2, die für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung nicht benötigt werden, sind zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe für Investitionen zu verwenden.

6.4 Zum 31. März jeden Jahres legen die Kreise und kreisfreien Städte den Nachweis über die Verwendung ihrer Zuwendung im Vorjahr anhand des als Anlage 2 aufgeführten Vordruckes vor. Wird der Verwendungsnachweis nicht vorgelegt, kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die Auszahlung der Zuwendung an den betreffenden Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zur Vorlage eines Verwendungsnachweises ablehnen.

6.5 Bestimmungswidrig verwendete Zuwendungen sind zurückzufordern und der Verfügungssumme wieder zuzuführen.

7 Schlussbestimmungen

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Allgemeinen Nebensbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bei der Durchführung von Beschaffungen - auch bei dem Kauf von Vorführfahrzeugen -sind die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten.

7.3 Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2011 in Kraft und zum 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie sind auf alle Anträge anzuwenden, über die erstmalig nach Inkrafttreten über die Bewilligung einer Zuwendung entschieden wird. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1003) * außer Kraft.

____
*) Gl.-Nr.: 6650.5

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Abbau von Standards bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen Anlage 1

In Ziffer 2.1.1 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) wird festgelegt, dass der Kauf von Feuerwehrfahrzeugen förderungsfähig ist, wenn sie den Normen des DIN oder Richtlinien des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten entsprechen. In der Vergangenheit gelegentlich geäußerte Forderungen, diese Bestimmung ganz entfallen zu lassen, kann aus verschiedenen Gründen nicht nachgekommen werden, da die Einhaltung der Normen in ihren Grundzügen unter anderem erforderlich ist um eine weitestgehend kompatible Feuerwehrtechnik - auch im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe - sicherzustellen, eine einheitliche

Feuerwehrtaktik im Land zu erhalten und eine einheitliche Ausbildung zu gewährleisten.

Gleichwohl ist es möglich, zukünftig bei der Beschaffung und Förderung von Feuerwehrfahrzeugen Spielräume zu gewähren, die im Endeffekt die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden erhöhen und einen Beitrag zum Standardabbau darstellen.

Um die Gemeinden mit zusätzlichen Freiräumen bei der Beschaffung von

Feuerwehrfahrzeugen auszustatten, zur Arbeitserleichterung der bewilligenden Stellen und um Rückfragen bei mir zu vermindern, gebe ich deshalb folgende grundsätzliche Hinweise zu den DIN-Normen und sonstigen Bestimmungen der Förderrichtlinie:

1 Normfahrzeuge

In der Vergangenheit wurde die Norm (bundesweit) dahingehend ausgelegt, dass das, was nicht ausdrücklich zugelassen ist, verboten ist. Diese Festlegung führte sehr häufig dazu, dass das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Einzelfragen bezüglich der Zulässigkeit verschiedener Ausrüstungsgegenstände und von zusätzlicher Ausstattung klären und gegebenenfalls genehmigen musste. Ich revidiere die bisherige Auffassung: Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Im Einzelnen treffe ich hierzu folgende Ergänzungen, Festlegungen und Interpretationen zur Norm:

1.1 Gewichte

Das zulässige Gesamtgewicht nach Norm muss grundsätzlich eingehalten werden.

1.2 Zusätzliche Ausstattung

Zusätzliche Ausstattung darf untergebracht werden, wenn es vom zulässigen Gesamtgewicht her realisierbar ist und die Belange der Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigt werden.

1.3 Entfall von Beladung

Spezielle Beladung, die nach Norm für einzelne Feuerwehrfahrzeuge vorgeschrieben ist, kann entfallen, wenn sie bei Fahrzeugen derselben Feuerwehr bereits vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für:

1.4 Lagerung von Geräten

Geräte dürfen - sofern zwingende Gründe dafür sprechen - auch an anderer Stelle als nach Norm vorgeschrieben gelagert werden.

1.5 Abmessungen

Die nach Norm vorgeschriebenen Fahrzeugabmessungen dürfen überschritten werden, wenn es dadurch unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften keine Probleme hinsichtlich der Unterbringung auf den Stellplätzen der Feuerwehrgerätehäuser gibt und wenn dadurch keine Einschränkungen des Einsatzwertes des Fahrzeugs im vorgesehenen Einsatzbereich bedingt sind.

1.6 Zuschussschädlichkeit

Die genannten Normabweichungen bei Feuerwehrfahrzeugen sind nicht zuschussschädlich. Nach Norm nicht vorgesehene zusätzliche Ausstattung ist jedoch nicht förderfähig.

2 Sonstige Maßnahmen

Nach Ziffer 2.5 der Zuwendungsrichtlinien können sonstige Maßnahmen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten gefördert werden:

Ich erteile hiermit die generelle Zustimmung zur Förderung folgender nicht genormter Feuerwehrfahrzeuge:

Die Fahrzeuge müssen E DIN 14502 Teil 2 und DIN 14502 Teil 3 bzw. DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil 3 entsprechen.

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Nachweis über die Verwendung der Zuweisung Anlage 2


Landrat des Kreises/Bürgermeister der Stadt Nachweis über die Verwendung der Zuweisung aus der Feuerschutzsteuer für das Jahr xxxx
Datum  


Rest Zuwendungsmittel Vorjahr: Euro Übertrag Gesamtbetrag Investitionsmittel: Euro
Rest Aus- und Fortbildung Vorjahr: Euro Auszahlungen laufendes Jahr: Euro
Zuweisung laufendes Jahr: Euro Rückführung i. d. Verfügungssumme: Euro
Summe Gesamtbetrag Investitionsmittel: Euro Summe Rest Investitionsmittel lfd. Jahr: Euro


Lfd. Nr. Bescheid vom Träger der Maßnahme
(bei Kreisen)
Verwendungszweck förderungsf. Kosten Förd. in % Tatsächl. Auszahlung Optional z.B. Auszahlungsdatum Optional z.B. Bemerkung/ Zulassung 2.10 des IM erteilt
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 

Nach den Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) Nr. 6.2 - Nachweis über die Verwendung der Zuweisung

ENDE

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