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Regelwerk, Allgemeines

SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 7. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 3; 01.03.2012 S. 173 12; 10.10.2018 S. 622 18; 05.04.2019 S. 245 19)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Personenstandsgesetzes ( PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2419) geändert worden ist,
  2. § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122, 2129) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) sowie aufgrund von
  3. § 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938),
  4. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist:

§ 1 Bestellung zum Standesbeamten 18

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. zum Rechtsträger des Standesamtes in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. die fachliche Eignung
    1. durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
    2. durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren Prüfung nachgewiesen hat,
  3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat und
  4. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:

  1. die Vornahme von Eheschließungen,
  2. die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
  3. die Erstausstellung von Eheurkunden.

Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.

(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Sie sollen mindestens alle drei Jahre an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung teilnehmen

§ 2 Beendigung der Bestellung 18

(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit.

(2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1

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