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SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 7. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 3; 01.03.2012 S. 173 12; 10.10.2018 S. 622 18; 05.04.2019 S. 245 19)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 1 Bestellung zum Standesbeamten 18
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können
zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:
Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.
(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.
(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Sie sollen mindestens alle drei Jahre an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung teilnehmen
§ 2 Beendigung der Bestellung 18
(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit.
(2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1
(Stand: 19.10.2021)
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