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SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 7. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 3; 01.03.2012 S. 173 12; 10.10.2018 S. 622 18; 05.04.2019 S. 245 19; 02.09.2024 S. 844 24)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 1 Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten 18 24
(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt der Standesbeamtin oder des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können
zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung ist sachlich beschränkt auf:
Zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung einer eheschließenden Person im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.
(4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte wird von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Arbeiten mehrere Gemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach den §§ 71 bis 73 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen, obliegt die Bestellung der Körperschaft, welche die entsprechende Aufgabe übernommen hat.
(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung soll im Abstand von nicht mehr als drei Jahren erfolgen.
§ 2 Beendigung der Bestellung 18 24
(Stand: 24.09.2024)
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