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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 10. Oktober 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 622)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(SächsPStVO)" durch die Wörter "(SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Bestellung zum Standesbeamten
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist. (3) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 SächsAGPStG obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt. |
" § 1 Bestellung zum Standesbeamten
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist. (3) Abweichend von Absatz 1 können
zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:
Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen. |
(Stand: 26.04.2021)
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