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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung
- Sachsen -

Vom 2. September 2024
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 17.09.2024 S. 844)



Auf Grund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S.122) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Personenstandsverordnung

Die Sächsische Personenstandsverordnung vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Bestellung zum Standesbeamten " § 1 Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer "Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer"

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. zum Rechtsträger des Standesamtes in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, "zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,"

cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Fortbildungsprüfung" die Wörter "zur Verwaltungsfachwirtin oder" eingefügt.

dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Einführungslehrgang für" die Wörter "Standesbeamtinnen oder" eingefügt und die Wörter "an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten" werden gestrichen.

ee) In Nummer 4 werden die Wörter "als Sachbearbeiter" durch die Wörter "zur Sachbearbeitung" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "für das Amt" die Wörter "der Standesbeamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 können
  • Gemeinden ihre Bürgermeister und Beigeordneten,
  • Verwaltungsverbände die Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden und
  • Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden

zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen.

"Abweichend von Absatz 1 können
  1. Gemeinden ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten,
  2. Verwaltungsverbände die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden sowie
  3. Verwaltungsgemeinschaften ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden

zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten bestellen."

bb) In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "zum Eheschließungsstandesbeamten" gestrichen.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. "Zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung mit Erfolg teilgenommen hat."

dd) In Satz 4 werden die Wörter "eines Eheschließenden" durch die Wörter "einer eheschließenden Person" ersetzt und nach den Wörtern "geändert worden ist, darf" die Wörter "die Eheschließungsstandesbeamtin oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

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