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Sachbereich Forsten Anlage 4

A - Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)

Nummer Zuwiderhandlung (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro
A Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)
a 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 52 Absatz 1 SächsWaldG
a 1.1 § 52 Absatz 1 Nummer 1 SächsWaldG 1 (Feuer ohne Genehmigung) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald ein Vorhaben nach § 15 Absatz 1 2 SächsWaldG ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
A.1.1.1 unbefugt Feuer angezündet/ unterhalten 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
A.1.1.2 unbefugt offenes Licht gebraucht 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
a 1.2 § 52 Absatz 1 Nummer 2 SächsWaldG 3 (Sorgfaltspflichten bei offenem Feuer) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
a 1.3 § 52 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG 4 (Rauchen) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald entgegen § 15 Absatz 3 5 SächsWaldG im Wald raucht 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
a 1.4 § 52 Absatz 1 Nummer 4 SächsWaldG 6 (Wegwerfen brennender Gegenstände) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald entgegen § 15 Absatz 4 7 SächsWaldG brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
a 2 Ordnungswidrigkeiten nach § 52 Absatz 2 SächsWaldG
a 2.1 § 52 Absatz 2 Nummer 1 SächsWaldG (unbefugt Radfahren) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 8 SächsWaldG im Walde außerhalb von Straßen und Wegen 9 mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt 60 bis 100 Verwarnungsgeld *: 30
a 2.2 § 52 Absatz 2 Nummer 2 SächsWaldG (Wahrung der Lebensgemeinschaft Wald) (5 bis 2.500)

in besonders schweren Fällen: bis 10.000

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 10 SächsWaldG die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört 11 oder verunreinigt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
a 2.3 § 52 Absatz 2 Nummer 3 SächsWaldG (ungebührlicher Lärm) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 12 SächsWaldG durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt 60 Verwarnungsgeld *: 30
a 2.4 § 52 Absatz 2 Nummer 4 SächsWaldG (Betreten gesperrter Waldflächen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 13

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(Stand: 16.06.2018)

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