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Regelwerk; Sanktionen

MVollzG - Maßregelvollzugsgesetz
Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 485; 03.09.2018 S. 276 18; 15.10.2020 S. 556 20 i.K.)



Archiv 1986

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen nach

  1. den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB und
  2. § 7 Abs. 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei Unterbringungen nach § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und § 73 JGG entsprechende Anwendung, soweit die Besonderheiten dieser Unterbringungen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen.

(3) Nach § 1 Abs. 3 des Landesjustizvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB ist es, den Zustand der untergebrachten Person so weit zu bessern, dass von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer nach § 64 StGB untergebrachten Person ist eine Heilung von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, anzustreben oder, wenn das nicht möglich ist, sie vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für nach § 7 Abs. 1 JGG untergebrachte Personen entsprechend.

(2) Die Persönlichkeit und die Würde der untergebrachten Person sind im Rahmen der Unterbringung zu achten und zu schützen; die Verpflichtungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind zu beachten. Den schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist insbesondere bei längerer Dauer der Unterbringung entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten.

(3) Die individuellen Leistungen zur Behandlung und Wiedereingliederung sollen unter Beteiligung der untergebrachten Person bestimmt werden; sie sollen darauf ausgerichtet sein, so schnell wie möglich Lockerungen von Freiheitseinschränkungen sowie Selbstbestimmung und Teilhabe der untergebrachten Person zu ermöglichen und das Ziel der Unterbringung zu erreichen. Sie sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und am individuellen Zustand der untergebrachten Person auszurichten.

(4) Die Einrichtung wirkt darauf hin, die Bereitschaft der untergebrachten Person zur Mitwirkung an der Behandlung und an der Wiedereingliederung zu wecken; sie fördert und unterstützt die Mitwirkung stetig durch geeignete Maßnahmen.

§ 3 Einschränkung von Rechten 20

(1) Dieses Gesetz sieht Einschränkungen von Rechten der untergebrachten Person aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter dritter Personen vor oder um eine ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen zu gewährleisten. Alle Einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen.

(2) Bevor Einschränkungen auferlegt werden, ist zu versuchen, bestehende Konfliktsituationen einvernehmlich zu bereinigen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können im Falle schwer wiegender Regelverstöße hierauf bezogene erzieherische Mittel angewendet werden.

Teil 2
Organisation

§ 4 Einrichtungen und Fachaufsicht

(1) Die Unterbringung erfolgt in Einrichtungen des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts - und des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie -Anstalt des öffentlichen Rechts -. Auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen können Unterbringungen auch in Einrichtungen außer halb des Landes durchgeführt werden; die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit keine Anwendung.

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