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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes, des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 10.09.2018 S. 276)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes

Das Landesjustizvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), geändert durch § 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 35-1, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt."

2. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Liegt im Zeitpunkt der Aufnahme das zu vollstreckende Urteil nicht vor, so beginnt die Frist mit dem Eingang des Urteils. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung erfolgt ist, beginnt die Frist erst mit dem Eingang des Gutachtens. Der Fristbeginn ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren."

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Einleitung werden die Worte "sowie seine Fortschreibungen" gestrichen und wird das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "sowie seine Fortschreibungen" gestrichen und werden das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" und die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

5. In § 45 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

" § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

6. In § 66 Abs. 1 werden nach dem Wort "Hausgeld" die Worte "oder Eingliederungsgeld" eingefügt.

7. In § 68 Abs. 1 wird nach den Worten "Hausgeld-, Taschengeld-" das Wort ", Eingliederungsgeld-" eingefügt.

8. § 70 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 70 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kasten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

" § 70 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(2) Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

9. In § 88 Abs. 5 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

10. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

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