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LJVollzG - Landesjustizvollzugsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Mai 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 23.05.2013 S. 79; 22.12.2015 S. 487 15; 03.09.2018 S. 276 18; 15.10.2020 S. 571 20)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, allgemeine Begriffsbestimmungen 15 20
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten (Anstalten).
(2) Für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung (StPO) sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO gelten die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gelten, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, das Maßregelvollzugsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Gefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Vollzug der Freiheitsstrafe durchführen lasst. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.
(5) Bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugendstrafe und bei rechtskräftiger Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung gilt Absatz 4 sinngemäß.
(6) Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene.
(7) Junge Untersuchungsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(8) Junge Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendstrafgefangene und junge Untersuchungsgefangene.
§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
§ 3 Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft, Zusammenarbeit
(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchfahrung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
(2) Die Anstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird, trifft die Entscheidungen nach diesem Gesetz. Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO zu beachten und umzusetzen.
§ 4 Stellung der Gefangenen
(1) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fordern.
(2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder im Vollzug der Untersuchungshaft zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Gefangenen nicht mehr and nicht langer als notwendig beeinträchtigen.
§ 5 Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen
Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
§ 6 Mitwirkung im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe
(1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fordern.
(2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.
§ 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten.
(Stand: 28.08.2023)
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