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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes, des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes und der Schiedsamtsordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 39 vom 26.10.2020 S. 571)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes
Das Landesjustizvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2018 (GVBl. S. 276), BS 35-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "329 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "329 Abs. 3" ersetzt.
2. In § 35 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Videobesuche werden auf die in § 33 Abs. 1 Satz 2 geregelte Gesamtdauer der Besuche zur Hälfte angerechnet."
3. In § 38 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen."
4. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Billigkeitsentschädigung
(1) In einer Krise, die sich auf die regelmäßige Vergütung (§ 65) der Gefangenen auswirkt, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 v. H. der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
(1a) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Anstalt ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
gestrichen.
6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 2018 (GVBl. S. 276), BS 35-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Untergebrachten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Videobesuche werden auf die in § 27 Abs. 1 Satz 2 geregelte Gesamtdauer der Besuche zur Hälfte angerechnet."
2. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Untergebrachten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen."
3. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
" § 60a Billigkeitsentschädigung
(1) In einer Krise, die sich auf die regelmäßige Vergütung (§ 60) der Untergebrachten auswirkt, kann den Untergebrachten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 v. H. der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
(1a) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Anstalt ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
gestrichen.
5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 3
Änderung des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes
Das Landesjugendarrestvollzugsgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2018 (GVBl. S. 276), BS 35-4, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Arrestierten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen."
2. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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