Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

LJAVollzG - Landesjugendarrestvollzugsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 15.10.2015 S. 354; 03.09.2018 S. 276 18; 15.10.2020 S. 571 20)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

Teil 2
Vollzug des Dauerarrests

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, die Arrestierten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit und die Würde der Arrestierten sind zu achten.

(2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Die Arrestierten sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

§ 4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.

(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 5 Maßnahmen erzieherischer Gestaltung

(1) Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.

(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt darüber hinaus insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hin blick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sollen den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer vermittelt werden.

(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(4) Die Arrestierten sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(5) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und auch dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergut zumachen.

§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(2) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, insbesondere den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.

(3) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.

Abschnitt 2
Aufnahme, Planung

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Arrestierten ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.

(2) Die Arrestierten werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und auf Verlangen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich gemacht.

(3) Die Personensorgeberechtigten und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Aufnahme unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist auch die Bewährungshilfe von der Aufnahme zu unterrichten.

(4) Die Arrestierten werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht.

(5) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung.

§ 8 Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungsplan

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