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MVollzG -Maßregelvollzugsgesetz -
Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 485)
§§ 1 bis 47 MVollzG - Maßregelvollzugsgesetz - Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln siehe =>
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 48 Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 2010-3, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 49 Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts -
Das Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 494 -), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2126-21, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 50 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2005 (GVBl. S. 449), BS 3216-4-1, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
(1) Die Zuwendung für die
nach § 34 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) beträgt monatlich 20,00 bis 39,00 EUR. Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Tagessätze für die Zuwendung fest. (2) In therapeutisch begründeten Fällen kann die Zuwendung auf bis zu 12,00 EUR monatlich gekürzt werden. Die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin, der behandelnde Psychologische Psychotherapeut, die behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; sie ist in Abständen von längstens einem Monat zu überprüfen. Die Entscheidung und das Ergebnis der Überprüfung sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27 b Abs. 2 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. § 2 (1) Das monatliche Entgelt für die Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vollzugsarbeitsverhältnisses in der Einrichtung nach § 35 MVollzG wird nach den folgenden Stufen berechnet:
(2) Entsprechen die wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen nach § 35 MVollzG den Leistungen einer nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmerin oder eines nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmers, wird das Entgelt abweichend von Absatz 1 nach den folgenden Stufen berechnet:
(3) Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die einzelnen Stufen Tagessätze für das Entgelt fest. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27 b Abs. 2 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch." |
2. § 3 wird gestrichen.
3. Der bisherige § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
" § 3
(Stand: 26.04.2021)
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