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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKHG - Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 39 vom 26.10.2020 S. 556)
Gl.-Nr.: 2126-20



Archiv: 1995

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für psychisch erkrankte Personen,
  2. die Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst, soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychisch erkrankte Personen ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter zu gefährden drohen,
  3. die Unterbringung und Behandlung psychisch erkrankter Personen, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind und ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter gegenwärtig erheblich gefährden.

(2) Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine psychische Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegt. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Würde und die persönliche Integrität der psychisch erkrankten Person zu achten und zu schützen. Ihr Wille und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, sind zu respektieren und zu fördern. Die Ausgestaltung der Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz soll sich an den Wünschen und an der individuellen Lebenssituation der psychisch erkrankten Person ausrichten.

(2) Einschränkungen der Rechte einer psychisch erkrankten Person unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Teil 2
Hilfen

§ 3 Allgemeines

(1) Hilfen für psychisch erkrankte Personen haben das Ziel, die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern sowie der gesellschaftlichen Ausgrenzung der psychisch erkrankten Person entgegenzuwirken und ihre selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Ziel der Hilfen ist es außerdem, die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen durch vorsorgende und begleitende Maßnahmen zu vermeiden und zu verkürzen.

(2) Für eine bedarfsgerechte Versorgung und Unterstützung der psychisch erkrankten Personen sollen Unterstützungs- und Hilfsangebote in den Bereichen Prävention, Behandlung, Wohnen, Teilhabeförderung und Pflegegemeinde- und wohnortnah vorgehalten werden.

(3) Erforderliche Hilfen sollen entsprechend dem individuellen Behandlungs-, Teilhabe-, und Pflegebedarf mit der psychisch erkrankten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung abgestimmt und vereinbart werden. Sie sollen koordiniert und nach Möglichkeit im unmittelbaren Lebensumfeld der psychisch erkrankten Person erbracht werden.

(4) Die Hilfen sollen ferner Personen, die mit psychisch erkrankten Personen als Angehörige oder in sonstiger Weise in Beziehung stehen, entlasten und unterstützen. Sie sollen auch ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten erhalten und fördern. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Situation von Kindern psychisch erkrankter Eltern zu richten.

(5) Hilfen nach Teil 2 ( §§ 3 bis 7) dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden. Dies schließt aufsuchende Angebote nicht aus. Bei Personen, die zu einer Willensäußerung nicht in der Lage sind, ist die Einwilligung durch die vertretungsberechtigte Person maßgeblich.

§ 4 Planung und Koordination der Hilfen

(1) Die Planung und Koordination der Hilfen, die im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes erbracht werden sollen, obliegen den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Sonstige gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass die Leistungserbringer einen Gemeindepsychiatrischen Verbund bilden und eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel abschließen, in ihrem Bereich die Versorgungsverpflichtung für eine möglichst wohnortnahe, lebensfeldzentrierte Versorgung und Unterstützung insbesondere für chronisch schwer psychisch erkrankte Personen zu übernehmen. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit den forensischpsychiatrischen Einrichtungen für die Wiedereingliederung strafrechtlich untergebrachter Patientinnen und Patienten ein.

(3) Zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben können die Landkreise und die kreisfreien Städte Koordinierungsstellen für Gemeindepsychiatrie und Beiräte für psychische Gesundheit als bewährte und besonders geeignete Strukturen vorhalten. Einem Beirat für psychische Gesundheit gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der an der Versorgung psychisch erkrankter Personen beteiligter Organisationen einschließlich der Leistungs- und Kostenträger, Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe und Selbstvertretung sowie der Angehörigen psychisch erkrankter Personen an. Der Beirat für psychische Gesundheit berät den Landkreis oder die kreisfreie Stadt in grundsätzlichen Fragen der Planung und Koordination der örtlichen Versorgung psychisch erkrankter Personen sowie bei der Erstellung kommunaler Berichte über die Versorgung psychisch erkrankter Personen. Er soll auch zu sonstigen wesentlichen Fragen der örtlichen Versorgung psychisch erkrankter Personen gehört werden.

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