Regelwerk

LJVollzDSG - Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Mai 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 23.05.2013 S. 79; 03.06.2020 S. 218 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen (Vollzug). Das Landesdatenschutzgesetz ( LDSG) findet ergänzend Anwendung.

(2) Justizvollzugsbehörden sind Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und Jugendarrestanstalten (Anstalten) sowie das für den Strafvollzug zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(3) Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest oder Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 4 Satz 1, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung (StPO) vollzogen wird, sowie Personen, die nach § 275a Abs. 6 StPO einstweilig untergebracht sind.

§ 2 Zweck, Datensparsamkeit

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Vollzug das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet.

(2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Betroffenen sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung sowie den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Soweit nicht ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich, sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 LDSG) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(3) Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und der Vollzugszweck nicht gefährdet wird, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Antrage zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.

§ 4 Datengeheimnis

(1) Den in Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten.

(2) Das Datengeheimnis und die hieraus entstehenden Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

Abschnitt 2
Erhebung

§ 5 Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.

(2) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur erhoben werden, soweit

  1. eine Rechtsvorschrift, die auf dieses Gesetz Bezug nimmt, dies vorsieht,
  2. dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs unerlässlich ist,
  3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Betroffenen oder Dritter erforderlich ist, sofern die Betroffenen aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu erteilen,
  4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  5. die Daten von den Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht wurden.

§ 6 Erhebung bei den Betroffenen

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen und mit deren Kenntnis zu erheben.

(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind die Betroffenen über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den Betroffenen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

§ 7 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten

(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den Betroffenen zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn

  1. Angaben der Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  2. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  3. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  4. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des Zwecks ihre Einwilligung verweigern würden,
  5. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese sonst betreffen, oder
  6. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen und
    1. die Betroffenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
    2. die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
    3. die Daten allgemein zugänglich sind.

(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den Betroffenen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.

(3) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 8 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind

(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs unerlässlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Abschnitt 3
Speicherung und Nutzung

§ 9 Speicherung und Nutzung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, ohne Einwilligung der Betroffenen zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit

  1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 7 oder § 8 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Verarbeitung betroffen sind, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
  2. dies dem gerichtlichen Rechtsschutz im Vollzug, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchfahrung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen,
  3. dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  5. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  6. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder
  7. dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der Betroffenen erforderlich ist.

(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn

  1. ihre Erhebung auch zu diesen Zwecken zulässig wäre,
  2. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG) erforderlich ist oder
  3. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist.

Soweit die erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die verantwortliche Stelle sie erhalten hat.

(4) Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten gespeichert und genutzt werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist.

Abschnitt 4
Übermittlung

§ 10 Übermittlung an öffentliche und nicht öffentliche Stellen

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an nicht öffentliche Stellen ist regelmäßig erforderlich, wenn

  1. sich die Justizvollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre;
  2. sie dazu dient, Gefangenen
    1. den Besuch von Behandlungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
    2. die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger ( § 30 Abs. 2) und deren Hilfspersonen,
    3. den Einkauf oder
    4. die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,

zu ermöglichen.

(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit

  1. eine andere gesetzliche Bestimmung dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder
  2. dies erforderlich ist für
    1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht,
    2. Entscheidungen in Gnadensachen,
    3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
    4. die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
    5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Gefangenen,
    6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
    7. ausländerrechtliche Maßnahmen,
    8. die Durchführung der Besteuerung oder
    9. die Erfüllung der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 genannten Zwecke.

(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 5 LJVollzG ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 übermitteln.

(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten darf ohne Einwilligung der Betroffenen

  1. an öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 und
  2. an nicht öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2

erfolgen.

(7) Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 9 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die

  1. der Justizvollzugsbehörde durch Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger im Sinne des § 30 Abs. 1 bekannt wurden oder
  2. gesperrt oder unrichtig sind.

§ 11 Verantwortung für die Datenübermittlung

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Justizvollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und die Bestimmungen dieses Gesetzes der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 12 Pseudonymisierung

(1) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren. Dabei ist die Gefangenenbuchnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.

(2) Bei der Einbindung Dritter in den Vollzug nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d sind die Daten stets nach Absatz 1 zu pseudonymisieren.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist eine Pseudonymisierung nicht vorzunehmen, wenn zur Erfüllung des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks die Kenntnis der Identitäten der Betroffenen unerlässlich ist.

§ 13 Regelmäßige Verpflichtung Dritter

(1) Personen, die bei einer nicht öffentlichen Stelle oder für eine solche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.

(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn

  1. die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,
  2. die förmliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, so sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten, oder
  3. sie Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind.

(3) Die Justizvollzugsbehörden stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nicht öffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.

§ 14 Mitteilung über Haftverhältnisse

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über

  1. die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprachen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist, oder
  2. die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller Verletzte einer Straftat nach

  1. den § § 174 bis 182 StGB,
  2. den § § 211 und 212 StGB, die versucht wurde,
  3. den § § 221, 223 bis 226 und 340 StGB,
  4. den § § 232 bis 238, § 239 Abs. 3 und den §§ 239a, 239b und 240 Abs. 4 StGB oder
  5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes

sind. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurden.

(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG besteht die zulässige Mitteilung nach den Absitzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 5 LJVollzG ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.

(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 5 ist auf die berechtigten Interessen nicht öffentlicher Empfängerinnen und Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfängerinnen und Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.

(7) Erfolgte Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

§ 15 Aktenüberlassung

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur

  1. anderen inländischen Justizvollzugsbehörden,
  2. Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht,
  3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
  4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
  5. den von Justizvollzugs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen sowie
  6. sonstigen öffentlichen Steffen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht,

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

§ 16 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Steffen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend, mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Unter Beachtung der Anforderungen in § 9 LDSG kann die Übermittlung auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 5 LJVollzG ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Abschnitt 5
Besondere Formen der Datenverarbeitung

§ 17 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten mit Kenntnis der Gefangenen durch die

  1. Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. Aufnahme von Lichtbildern,
  3. Feststellung und Messung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie
  4. Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift

ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.

(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Soweit sie nicht in Form von Dateien gespeichert werden, sind sie getrennt vom übrigen Inhalt der Akten zu verwahren. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.

(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden

  1. für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
  2. zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist, oder
  3. für die in § 9 Abs. 2 Nr. 6 genannten Zwecke.

(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an

  1. die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
  2. die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen innerhalb der Anstalt drohenden Gefahr für erhebliche Sachwerte oder für Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist, sowie
  3. öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber den Betroffenen im Einzelfall, so weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

(5) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

§ 18 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen

(1) Die Anstalt darf Räume und Freiflächen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs gestattet.

(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. § 9 Abs. 5 LDSG bleibt unberührt.

(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass

  1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und
  2. den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.

(4) Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Monitoring) von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, dass die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar sind.

§ 19 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt

Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unerlässlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.

§ 20 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt

Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 21 nichts anderes bestimmt.

§ 21 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern

(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zulässig ist die optisch-elektronische Beobachtung innerhalb von besonders gesicherten Hafträumen, besonders gesicherten Räumen, Überwachungshafträumen und Überwachungsräumen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der dort untergebrachten Gefangenen erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit entfallt, ist die optisch-elektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Die optisch-elektronische Beobachtung ist gesondert vor der Unterbringung schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen. Sie ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird. Die Anordnung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter; sie ist den Gefangenen vor Beginn der Beobachtung zu eröffnen und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(3) Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen kenntlich zu machen.

(4) Bei der Gestaltung und Beobachtung optischelektronisch beobachteter Hafträume und Zimmer ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.

(5) Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 22 Speicherung und Dokumentation mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten

(1) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

(2) für die Verarbeitung der mittels akustischelektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die gemäß § 21 Abs. 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.

(4) Mittels optisch-elektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.

(5) Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 23 Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dam dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind ihre schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies aus den in der Anordnung genannten Gründen erforderlich ist. Am anderen Gründen ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs zwingend erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter unterfallen. Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.

§ 24 Identifikation vollzugsfremder Personen

(1) Das Betreten der Anstalt durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung

  1. ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
  2. die Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich ist, um den Austausch von Gefangenen zu verhindern.

(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Identitätsüberprüfung beim Verlassen der Anstalt oder
  2. Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten können hierzu der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nr. 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.

§ 25 Lichtbildausweise

(1) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies am Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält.

(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.

Abschnitt 6
Schutzanforderungen

§ 26 Zweckbindung

Empfangende Stellen dürfen von Justizvollzugsbehörden erhaltene personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle die übermittelnde Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die übermittelnde Justizvollzugsbehörde hat empfangende nicht öffentliche Stellen auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 27 Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebranch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9 LDSG.

(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

§ 28 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt

(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Beschränkungen der Verarbeitung nicht entgegenstehen.

(2) Besondere Arten personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.

§ 29 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateien des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden

  1. mit Einwilligung der Gefangenen für Zwecke einer Behandlung,
  2. zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
  3. für die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 genannten Zwecke.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur

  1. Abwehr von Gefährdungen der Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft oder
  2. Umsetzung einer Anordnung nach § 119 StPO.

(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht verarbeitet werden und sind zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

Abschnitt 7
Schutz von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern

§ 30 Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger

(1) Die im Vollzug tätigen oder außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten

  1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie
  4. Seelsorgerinnen und Seelsorger

unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsträgerin oder dem Berufsträger.

(2) Behandeln Geheimnisträgerinnen oder Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger) gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und

  1. eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt oder
  2. sie zu dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis zahlen und in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.

§ 31 Offenbarungspflicht

(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit

  1. die Gefangenen einwilligen oder
  2. dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erforderlich ist zur Abwehr
    1. einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Suiziden,
    2. einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
    3. der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall.

(2) Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Vollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich am oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.

(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufgeheimnisträger außerhalb des Vollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.

(4) Wurde eine Einwilligung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern gegenüber erklärt, so sind diese berechtigt, die Offenbarung zu verweigern, bis sie Gelegenheit zum persönlichen Gespräch mit den Gefangenen hatten. Sie haben sich zu offenbaren, soweit die Gefangenen an der Einwilligung festhalten. Widerrufen Gefangene ihnen gegenüber eine Einwilligung, so ist der Widerruf aktenkundig zu machen und unverzüglich der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mitzuteilen.

§ 32 Offenbarungsbefugnis

Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies am ihrer Sicht für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen unerlässlich ist.

§ 33 Unterrichtung der Gefangenen

Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.

§ 34 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten

(1) Die nach den § § 31 und 32 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt waren.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

§ 35 Zugriff auf Daten in Notfallen

Alle im Vollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Arten personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die Gefangenen

  1. einwilligen oder
  2. zur Einwilligung unfähig sind und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist.

Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

Abschnitt 8
Unterrichtung und Akteneinsicht der Gefangenen

§ 36 Auskunft an die Gefangenen

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Gefangenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit und sobald die Erfüllung den Aufgaben des Vollzugs nicht entgegensteht.

(2) Den Gefangenen ist im Übrigen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
  2. die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen, an die die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Gefangenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Gefangenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Justizvollzugsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der Gefangenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(6) Soweit im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte , gelangt sind, ist die Staatsanwaltschaft vor der Auskunftserteilung zu hören. Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Auskunft die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft gefährden würde, darf insoweit keine Auskunft erteilt werden.

(7) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Grunde, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Gefangenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden können.

(8) Wird den Gefangenen keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf Verlangen der Gefangenen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Rheinland-Pfalz, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die Gefangenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(9) Die Auskunft ist unentgeltlich.

§ 37 Akteneinsichtsrecht der Gefangenen

(1) ist den Gefangenen Auskunft zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG gilt für das Akteneinsichtsrecht § 36 Abs. 6 entsprechend.

(2) Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen

  1. eine Person aus dem Kreis
    1. der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    2. der Notarinnen und Notare,
    3. der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Abs. 1 und 2 StPO),
    4. der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Abs. 1 oder Abs. 3 StPO zugelassenen Beistände oder
    5. der Beistände nach § 69 JGG,
  2. Personensorgeberechtigte sowie
  3. eine für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz allgemein beeidigten Dolmetscher.

Die Gefangenen Britten ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Die Akteneinsicht ist kostenlos. Bei einer Einsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.

(4) Den Gefangenen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.

(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten.

(6) Die Justizvollzugsbehörden können Auskunftsantrage als Akteneinsichtsersuchen behandeln.

(7) Zu den Akten im Sinne dieses Gesetzes zahlen auch automatisierte Dateien ( § 3 Abs. 5 LDSG), die der Abwicklung des Vollzugs dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

§ 38 Sperrvermerke

(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies

  1. aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
  2. zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern,
  3. zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte sowie von Leib oder Leben Dritter oder
  4. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,

und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Gefangenen zwingend erforderlich ist. Die Sperrvermerke gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 werden von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

(3) Über gespeicherte und vom Sperrvermerk umfasste eigene personenbezogene Daten ist den Gefangenen auf gesonderten Antrag Auskunft zu erteilen, soweit ihre Auskunftsansprüche nicht hinter den in Absatz 1 genannten Interessen an der Geheimhaltung oder dort genannten überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Die wesentlichen Gründe sind den Gefangenen im Einzelnen mitzuteilen.

Abschnitt 9
Löschung, Sperrung und Berichtigung

§ 39 Löschung, Sperrung und Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund

  1. für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs,
  2. zur Verfolgung von Straftaten,
  3. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 16 sowie
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug

nicht erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(3) Soweit die Anstalt im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 2 LJVollzG von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 14 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (§ 14 Abs. 5) hinzuweisen.

(4) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, sind sie zu sperren, wenn

  1. die Richtigkeit personenbezogener Daten von den Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lasst,
  2. einer Löschung nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht,
  3. Grund zu der Annahme besteht, dam durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter beeinträchtigt werden können,
  4. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
  5. die Daten nur an Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(5) Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren. Ist dies mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.

(6) Gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur genutzt und übermittelt werden, soweit dies ohne Sperrung nach diesem Gesetz zulässig wäre und

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 16,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug

unerlässlich ist. Die Nutzung und Übermittlung ist unter Angabe des Nutzungszwecks oder Übermittlungsgrundes sowie der Empfängerinnen und Empfänger zu dokumentieren.

(7) Die Verarbeitungsbeschränkungen gemäß Absatz 6 enden und die Sperre ist aufzuheben, wenn

  1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. die Gefangenen erneut in den Vollzug aufgenommen werden und die Daten nicht bereits gelöscht sein müssten.

(8) Nach Absatz 4 gesperrte Daten dürfen in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern sowie Gefangenenbüchern nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Für die Speicherung vergleichbarer Dateien gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 6 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.

(9) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Die personenbezogenen Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder berechtigte Interessen der Betroffenen dies erfordern.

(10) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu unterrichten, denen diese Daten übermittelt oder innerhalb der verantwortlichen Stelle weitergegeben worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

Abschnitt 10
Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsvorschriften zu Löschung und Sperrung

Daten, die nach diesem Gesetz zu löschen oder zu sperren sind, nach dem bis zum 1. Juni 2013 geltenden Recht jedoch gespeichert werden durften und nicht gesperrt werden bräuchten, sind spätestens zum 1. Juni 2014 zu löschen.

§ 41 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den Strafvollzug zuständige Ministerium.

§ 42 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

ENDE

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