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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

LJVollzDSG - Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 218; 15.10.2020 S. 571 20)



Archiv: 2013

Siehe Fn: 1

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von

  1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
  2. Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung ( StPO) sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO.

(2) Justizvollzugsbehörden sind Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das für den Strafvollzug zuständige Ministerium. Die in Satz 1 benannten Justizvollzugsbehörden gelten als Verantwortliche.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe:

  1. "Gefangene" Personen im Vollzug nach § 1 Abs. 1;
  2. "vollzugliche Zwecke"
    1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
    2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
    3. Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
    4. Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
    5. Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
    6. die Mitwirkung des Justizvollzugs an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen; an die Stelle des in Buchstabe a bestimmten Zwecks tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten;
  3. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
  4. "Verarbeitung" jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
    1. das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung oder
    2. die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung);
  5. "Erheben" das Beschaffen personenbezogener Daten;
  6. "Speichern" das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung;
  7. "Übermitteln" das Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren personenbezogener Daten an Dritte, insbesondere in der Weise, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritte die zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten einsehen oder abrufen;
  8. "Löschen" das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten;
  9. "Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  10. "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

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