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Regelwerk

DVO VIVBVEG - Verordnung zur Durchführung des VIVBVEG
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 36 vom 15.10.2004 S. 546; 10.09.2012 S. 398 12)



Aufgrund des § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags und im Einvernehmen mit der Staatskanzlei verordnet:

I.
Volksinitiative

§ 1 Antrag 12

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a (Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage 1a zu verbinden.

(2) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung fest verbunden sein.

(3) Bei einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten) bleibt unberührt.

(4) Die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen. Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbögen dürfen keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.

(5) Auf jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.

(6) Es ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbögen Personen aus verschiedenen Gemeinden eingetragen haben.

II.
Volksbegehren

§ 2 Antrag auf Zulassung 12

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls de parallelen freien Unterschriftensammlung muss den Mustern der Anlagen 2a, 2b und 2c entsprechen.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf Anlage 2a und 2b), Abs. 2 (bezogen auf Anlage 2a und 2c ), Abs. 3 (bezogen auf § 8 Satz 1 des Gesetzes), Abs. 4 bis 6 (jeweils bezogen auf Anlage 2b) gelten entsprechend.

§ 3 Wählerverzeichnis 12 12

(1) Den Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, den letzten Tag für die Bekanntmachung entsprechend § 12 Nr. 1, 2 und 3 (Eintragungsschein) der Landeswahlordnung sowie den Zeitraum für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, jedoch nicht früher als am dritten Tage davor, abzuschließen.

(2) In das Wählerverzeichnis sind bei der Aufstellung alle Wahlberechtigten und die Personen einzutragen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist das achtzehnte Lebensjahr vollenden werden, sowie die Personen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen haben werden. Bis zum Ablauf der Eintragungsfrist sind Personen im Wählerverzeichnis zu streichen, die das Stimmrecht verloren haben. Wer innerhalb des Landes fortzieht, ist im Wählerverzeichnis nicht zu streichen. Bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes sind die Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde einzutragen.

(3) Im Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder Streichung von Personen oder die Vornahme sonstiger Änderungen nur zulässig

  1. aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs bezüglich der Eintragungen im Wählerverzeichnis,
  2. zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder
  3. im Hinblick auf Vermerke nach § 6

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