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Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Juni 1950
(GV. NRW. S. 127/GS. NW. S. 3; 11.05.1954 S. 131; 27.07.1965 S. 220; 05.03.1968 S. 36; 11.03.1969 S. 146; 24.06.1969 S. 448; 16.07.1969 S. 530; 16.07.1969 S. 535; 14.12.1971 S. 393; 21.03.1972 S. 68; 24.06.1974 S. 220; 19.12.1978 S. 632; 18.12.1984 / 1985 S. 14; 19.03.1985 S. 255; 20.06.1989 S. 428; 24.11.1992 S. 448; 03.07.2001 S. 456; 29.01.2002 S.52; 05.03.2002 S. 100; 22.06.2004 S. 360; 25.10.2011 S. 499 11; 14.06.2016 S. 442 16; 25.10.2016 S. 860 16a; 11.04.2019 S. 202 19; 30.06.2020 S. 644 20)
Gl.-Nr.: 100
Siehe Fn *
Erster Teil
Von den Grundlagen des Landes
(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschlandund damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.
Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
Zweiter Teil
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens
Erster Abschnitt
Von den Grundrechten
(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Zweiter Abschnitt
Die Familie
(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.
(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern.
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
Dritter Abschnitt
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7
(Stand: 28.08.2023)
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