Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen-
Vom 25. Oktober 2016
(GV. NRW. Nr. 32 vom 04.112016 S. 860)
Artikel 1
Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl des/der Ministerpräsidenten/in, die Verabschiedung der Gesetze und die Kontrolle des Handelns der Landesregierung; er bildet ein öffentliches Forum für die politische Willensbildung."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Volkswohl" durch die Wörter "Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
c) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
"(3) Die Abgeordneten haben im Landtag insbesondere das Recht, das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Landtag bildet Ausschüsse, insbesondere zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Jeder Abgeordnete hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
(5) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen wirken mit eigenen Rechten und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit und die Information der Öffentlichkeit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags oder ein Gesetz."
2. Nach Artikel 34 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags."
3. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "eigenen" gestrichen.
b) Absatz 2
"(2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden."
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort "sechzig" wird durch das Wort "neunzig" ersetzt.
4. In Artikel 36 werden die Wörter "seiner ersten Tagung" durch die Wörter "seinem ersten Zusammentritt" ersetzt.
5. Artikel 37 wird wie folgt neu gefasst:
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Art. 37
Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Landtags, zusammen. |
"Artikel 37
(1) Der Landtag tritt spätestens am zwanzigsten Tag nach der Wahl zusammen. Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten einberufen. (2) Nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt." |
6. Artikel 40 wird wie folgt neu gefasst:
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Art. 40
Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu wahren, solange der Landtag nicht versammelt ist. Die gleichen Rechte stehen ihm zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags zu. Er hat in dieser Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 47 bis 50 festgelegten Rechte. |
"Artikel 40
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und umfassend über die Vorbereitung von Landesgesetzen, Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und Angelegenheiten der Landesplanung sowie über Angelegenheiten des Bundes und der Europäischen Union, soweit sie an ihnen mitwirkt. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landtags betreffen, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme des Landtags bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Weicht die Landesregierung in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat von einer Stellungnahme des Landtags ab, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Landtag zu begründen." |
7. Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. | "Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden." |
8. Artikel 48 Absatz 4
"(4) Diese Bestimmungen gelten auch in der Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Rechte des Landtags werden durch den Hauptausschuss ausgeübt."
wird aufgehoben.
(Stand: 26.04.2021)
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