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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. April 2019
(GV. NRW. Nr. 9 vom 23.04.2019 S. 202)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "46 e" ein Komma, ein Zeilenumbruch und die Wörter "der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46f bis 46 k" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Der Bürgermeister ist befugt, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:
  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und
  6. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht vor der Verarbeitung ihrer Daten schriftlich zu unterrichten."

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und folgender Satz wird angefügt:

"Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Wahlausschüssen der Kreise auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden."

3. § 4 Absatz 2 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

"Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "fünfunddreißigsten" durch das Wort "zweiundvierzigsten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "ein Sperrvermerk" durch die Wörter "eine Auskunftssperre" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 werden Im Textteil vor Buchstabe a nach dem Wort "verrichten" die Wörter "oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Annahme der Wahl nur erklären" durch die Wörter "das Mandat nur ausüben" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Wahl angenommen hat" durch die Wörter "das Mandat ausübt" ersetzt.

6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Kommunalwahlen nach fünf Jahren. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode statt."

7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "achtundvierzigsten" durch das Wort "neunundfünfzigsten" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "neununddreißigsten" durch das Wort "siebenundvierzigsten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort "einunddreißigsten" durch das Wort "achtunddreißigsten" und das Wort "dreißigsten" durch das Wort "siebenunddreißigsten" ersetzt.

9. In § 19 Absatz 1 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort "siebenundzwanzigsten" ersetzt.

10. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an."

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 2 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu

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