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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Vom 10. September 2012
(GV. NRW Nr. 21 vom 20.09.2012 S. 398)
Auf Grund von § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004(GV. NRW. S.542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011(GV. NRW. S.726), wird im Benehme mit dem Hauptausschuss des Landtags verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 5. Oktober 2004(GV. NRW. S. 546) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "durch körperliches Gebrechen" durch die Wörter "auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Antrag auf Zulassung der Listenauslegung | " § 2 Antrag auf Zulassung". |
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Listenauslegung" die Wörter "und gegebenenfalls de parallelen freien Unterschriftensammlung" eingefügt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 4 und 5" durch die Angabe "Abs. 4 bis 6", sowie das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "16 Tagen" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3
Stimmberechtigte, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren und dort gemäß § 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt sind, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in der sie bei der Antragstellung ihre Wohnung haben.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "siebten" durch das Wort "vorletzten" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 oder für Personen ausgestellt hat, die früher in Nordrhein-Westfalen zum Landtag wahlberechtigt waren und dorthin zurückgekehrt sind, sofern sie in Nordrhein-Westfalen nicht in ein Wählerverzeichnis für das Volksbegehren einzutragen waren. | "In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Buchstaben a, b und e wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 2" jeweils durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriftensammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur Verfügung. Absatz Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen.
Absatz 4 findet keine Anwendung."
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Durchführung der freien Unterschriftensammlung
(1) Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der Anlagen 6a, 6b und 6c entsprechen.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten entsprechend.
(3) Es ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeinde Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1) innerhalb von zwölf Monaten s Bekanntgabe der Zulassung der parallelen freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes)."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Feststellung der Zahl der gültigen Eintragungen | " § 8 Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses". |
b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungen" die Wörter "und gegebenenfalls der parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften" eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium."
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Feststellung" durch das Wort "Ermittlung" ersetzt.
9. In § 13 Satz 1 wird das Wort "festgestellte" durch das Wort "ermittelte" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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