Regelwerk, Allgemeines. Individualrecht

VIVBVEG - Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 36 vom 15.10.2004 S. 542; 08.12.2009 S. 765; 22.12.2011 S. 727 11; 02.10.2014 S. 622 14)
Gl.-Nr.: 1111


I. Volksinitiative

§ 1 11

(1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem Innenministerium anzuzeigen. Die Anzeige muss die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten und die Vertrauenspersonen nach Absatz 3 Nr. 3 benennen. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. Über die beabsichtigte Volksinitiative unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium den Landtag und die Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten.

(3) Der Antrag muss enthalten

  1. .
    1. die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder
    2. einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;
  2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 67a Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf.
  3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugegangen ist;
  4. den Hinweis, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie die Vertrauenspersonen die erhobenen personenbezogenen Daten nur für das Verfahren der Volksinitiative nutzen.

(4) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistung in deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jeder Antragstellerin und jedes Antragstellers darf nur einmal ausgeübt werden. Es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde der Hauptwohnung unentgeltlich erteilt wird.

(5) Für den Antrag sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die den Absätzen 3 und 4 sowie den durch Rechtsverordnung nach § 33 erlassenen Vorschriften entsprechen.

(6) Ungültig sind Eintragungen, wenn

  1. sie nicht in einem den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsbogen erfolgt sind,
  2. die Eintragungen gegen Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 verstoßen oder
  3. die Bestätigung des Stimmrechts (Absatz 4 Satz 4) fehlt oder unrichtig ist.

(7) Die Beschaffung der Unterschriftsbögen ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen. Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller.

§ 2

(1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative ( § 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.

(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67a Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.

§ 3

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

  1. sie den Anforderungen des Artikels 67a Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
  2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

§ 4

(1) Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die Voraussetzungen nach den § § 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67a Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 1

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