Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren
Vom 22. Dezember 2011
(GV.NRW Nr. 34 vom 30.12.2011 S. 726)
Gl.-Nr.: 1111
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004(GV. NRW. S. 542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf. Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend; | "2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 67a Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. | "Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten." |
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Listenauslegung" die Wörter "und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a."
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "zwölften" durch das Wort "zweiundzwanzigsten" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt."
6. In § 14 wird das Wort "siebten" durch das Wort "vorletzten" ersetzt.
7. In § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern parallel eine freie Unterschriftensammlung durchgeführt wird, stellen die Gemeindebehörden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung."
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a
(1) Wurde dem Antrag auf Zulassung der Durchführung der freien Unterschriftensammlung stattgegeben, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach deren Durchführung die Unterschriftenlisten mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der freien Unterschriftensammlung zu übersenden. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Sätze 2 und 3 und Nummer 4, Absätze 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Werden die Unterschriften mit Bestätigung des Stimmrechts sowie die von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten vor Ablauf von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der Unterschriftensammlung der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter übersandt, haben die Vertrauenspersonen dieser oder diesem durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung bei der Übersendung der Unterschriften zu versichern, dass die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist.
(3) Später als nach Absatz 1 und 2 beigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich."
9. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort "Eintragungen" die Wörter "und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften" eingefügt.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last. |
(Stand: 26.04.2021)
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