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Regelwerk, Allgemein, Sanktionen

JVollzDSG NRW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Oktober 2018
(GV. NRW Nr. 24 vom 24.10.2018 S. 555; 13.04.2022 S. 543 22)
Gl.-Nr.: 46



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen (Vollzug) für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke.

(2) Vollzugsgesetze sind das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203) und das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vollzugliche Zwecke sind

  1. die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen,
  2. die Vorbereitung und Durchführung von nachsorgenden Maßnahmen der Gefangenen,
  3. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
  4. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt,
  5. die Sicherung des Vollzuges,
  6. die Mitwirkung des Vollzuges an den ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch Abgabe von Stellungnahmen und das Übersenden von Akten und Vorgängen, und
  7. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen.

(4) Vollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung sowie das für Justiz zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(5) Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden (§§ 61, 62, 90 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, §§ 15, 48 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und §§ 60, 61 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen), finden die für Gefangene geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:

  1. "Gefangene"
    1. Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Jugendarrest, Strafarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird,
    2. Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung einstweilig in Justizvollzugsbehörden untergebracht sind; sie stehen Untersuchungsgefangenen gleich,
  2. "Anstalten" Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung,
  3. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann,

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