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Regelwerk

Änderungstext

JustDSAnpG - Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Bereich der Justiz

Vom 12. Oktober 2018
(GV. NRW Nr. 24 vom 24.10.2018 S. 555)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
JVollzDSG NRW - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Persönlicher Bereich".

b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

" § 66 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 (weggefallen)".

d) Die Angabe "Abschnitt 22 Datenschutz" wird durch die Angabe "Abschnitt 22 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen" ersetzt.

e) Die Angaben zu den §§ 108 bis 112 werden wie folgt gefasst:

" § 108 Kriminologischer Dienst

§ 109 Einschränkung von Grundrechten

§ 110 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

§ 111 Übergangsvorschrift

§ 112 Inkrafttreten, Berichtspflicht".

f) Die Angaben zu den §§ 113 bis 130 und die Angabe "Abschnitt 23 Kriminologischer Dienst" werden gestrichen.

2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz, insbesondere ihre Auskunftsansprüche nach § 115, hinzuweisen. "(5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Persönlicher Bereich, Auslesen von Datenspeichern " § 15 Persönlicher Bereich".

b) Die Absätze 3 bis 5

(3) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen oder zu den in § 111 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(4) Die nach Absatz 3 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
  2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz
  3. genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für diese unzumutbar ist.

Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.

4. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe " § 109" durch die Wörter " § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)" ersetzt.

5. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 66 Absatz 2 und 3 " durch die Wörter " § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

6. In § 53 Absatz 4 wird die Angabe " § 124" durch die Wörter " § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

7. § 66

§ 66 Einsatz von Videotechnik

(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik beobachtet werden.

(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen.

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